Entscheidungsstichwort (Thema)

Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 EStG für eine nicht am freien Markt erhältliche Fahrkarte

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Fahrvergünstigungen, die die DB AG den ihr zugewiesenen Beamten bzw. den Ruhestandsbeamten des früheren Sondervermögens Deutsche Bundesbahn gewährt, sind grundsätzlich nach § 8 Abs. 3 EStG steuerbegünstigt.

2. Für die Frage, ob eine Dienstleistung im Sinne des § 8 Abs. 3 EStG vorliegt, die die Bahn nicht überwiegend an (frühere) Arbeitnehmer erbringt, ist auf die Beförderungsleistung und nicht auf die Fahrkarte abzustellen. Der Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 EStG ist daher auch für eine nicht am freien Markt erhältliche Fahrkarte für (frühere) Mitarbeiter und deren Angehörige zu gewähren.

 

Normenkette

EStG § 8 Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 08.08.2019; Aktenzeichen VI R 3/17)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Rabattfreibetrages nach § 8 Abs. 3 EStG vorliegen.

Die miteinander verheirateten Kläger wurden im Streitjahr 2014 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erhielt aus einer früheren nichtselbständigen Tätigkeit bei der Deutschen Bahn AG ganzjährig Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Zusätzlich wurde ihm eine Fahrvergünstigung für Fahrten mit der Deutschen Bahn AG gewährt. Dabei handelt es sich um ein sog. "Tagesticket M Fern F" (Freifahrten im Fernverkehr für Mitarbeiter bzw. Angehörige), ein Produkt, das auf dem freien Markt nicht erhältlich ist, da bestimmte Sonderkonditionen gelten, wie z. B. der Ausschluss der Zugbindung oder eine zuschlagsfreie Nutzung von IC/EC bzw. ICE. Das Bundeseisenbahnvermögen weist in der Bezügemitteilung für 2014 einen Versorgungsbezug i.H.v. € und einen geldwerten Vorteil des Tagestickets "M Fern F" von 513,52 € aus, die i.H.v. 513,52 € nach § 8 Abs. 2 EStG steuerpflichtig seien.

Mit Einkommensteuerbescheid für 2014 vom 30.07.2015 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer auf € fest. Das Amt setzte hierbei Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von € an. Darin enthalten ist ein geldwerter Vorteil in Höhe von 513 €, für den kein Rabattfreibetrag berücksichtigt wurde.

Das Finanzamt wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 31.03.2016 als unbegründet zurück.

Zur Begründung führte das Amt aus, dass der Rabattfreibetrag nur dann in Betracht käme, wenn es sich um gewährte Waren und Dienstleistungen handeln würde, die vom (hier früheren) Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden. Da die überlassene Fahrvergünstigung "Tagesticket M Fern F" nicht allgemein auf dem freien Markt angeboten werde, würde dies zum Ausschluss der Anwendung des Rabattfreibetrages führen. So müsse bei diesem Produkt z.B. eine Fahrtstrecke nicht angegeben werden, die Reise könne beliebig oft unterbrochen werden und es gebe keine Zugbindung. Ferner seien keine Zuschläge für die Nutzung des IC/EC bzw. ICE zu leisten. Die Fahrkarte an sich sei das verbriefte Recht zur Inanspruchnahme einer bestimmten Leistung. Damit würden die Konditionen der Dienstleistung (nicht hinsichtlich des Preises, sondern hinsichtlich Zugbindung, Nutzung bestimmter Züge etc.) sehr wohl eine Rolle spielen.

Der Prozessbevollmächtigte und die Kläger beantragen den Einkommensteuerbescheid für 2014 vom 30.07.2015 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 31.03.2016 dahin zu ändern, dass die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers unter Berücksichtigung des Rabattfreibetrags nach § 8 Abs. 3 S. 2 EStG um 513 € niedriger angesetzt und die Einkommensteuer entsprechend niedriger festgesetzt wird.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt:

Die Anwendung des Rabattfreibetrages im Sinne des § 8 Abs. 3 EStG setze voraus, dass ein geldwerter Vorteil in Form von Waren und Dienstleistungen gewährt wird, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden. Gemäß dem Urteil des BFH vom 16.02.2005 (VI R 46/03, BStBl II 2005, 529) müssten die Waren und Dienstleistungen Teil der Liefer- und Produktpalette des Arbeitgebers sein. Nicht Voraussetzung sei nach der vom BFH im Urteil vom 11.5.2011 (VI R 65/09, BStBl II 2011, 946) vertretenen Rechtsauffassung, dass die gewährten Waren und Dienstleistungen zum üblichen Geschäftsgegenstand des Arbeitgebers gehören.

Im Streitfall wende der frühere Arbeitgeber, die Deutsche Bahn AG, dem Kläger eine Fahrvergünstigung zu. Bei den von der Deutschen Bahn angebotenen Dienstleistungen handele es sich im Wesentlichen um die entgeltliche Beförderung von Personen und Waren, die von der Deutschen Bahn dem allgemeinen Publikum zur Nutzung zur Verfügung gestellt und nicht nur für den Bedarf des (ggf. früheren) Arbeitnehmers erbracht werde. Demzufolge gehöre die dem Kläger gewährte (vergünstigte) Möglichkeit der Beförderung zur Leistungspalette seines früheren Arbeitgebers. Ausschlaggebend sei lediglich, dass die Dienstleistung (hier: Beförderungslei...

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