Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsätze eines „Ghostwriters“ bzw. Hochzeits- oder Trauerredners - ermäßigter Umsatzsteuersatz oder Regelsteuersatz?

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei Lieferung eines Redetextes unter Aufgabe des Urheberrechts scheidet eine Anwendung des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG aus.

2. Umsätze als Hochzeits- oder Trauerredner unterfallen nicht dem § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG, da sich die Tätigkeit nicht darauf beschränkt, den Abnehmern ein Recht am Redemanuskript einzuräumen, sondern der Redner gemeinsam mit den Kunden die Grundlagen für die Rede erarbeitet, diese Rede dann als zentralen Veranstaltungsteil vorträgt und dabei moderierend und unterhaltend tätig wird.

3. Der Ermäßigungstatbestand des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG ist bei einem Hochzeits- oder Trauerredner deshalb nicht gegeben, weil die Darbietungen sich nicht als Kulturangebot an die Allgemeinheit richten, sondern der Redner in der Regel auf privaten Veranstaltungen für ein prinzipiell geschlossenes Publikum spricht.

 

Normenkette

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c, a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 03.12.2015; Aktenzeichen V R 61/14)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Umsätze eines Trauer- und Hochzeitsredners dem ermäßigten Steuersatz unterfallen.

Der Kläger ist studierter Theologe, der als freier Redner insbesondere auf Hochzeiten und Beerdigungen Reden hält und auch teilweise die entsprechende Veranstaltung moderiert. Die Reden entwickelt er in Absprache mit den Auftraggebern, welche auch ein ausformuliertes Redemanuskript erhalten.

Der Kläger hat seit Beginn seiner unternehmerischen Tätigkeit mit Billigung des Finanzamts die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten zur Grundlage seiner Erklärungen gemacht. Er gab für sämtliche Streitjahre Jahressteuererklärungen ab, die – zum Teil nach Zustimmung – einer Steuererklärung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichstehen, § 168 Abgabenordnung (AO). Darin machte er für die Streitjahre unter anderem folgende Angaben:

2006

2007

2008

2009

2010

Umsätze (Regelsteuersatz)

xxx

xxx

xxx

xxx

xxx

Umsätze (erm. Steuersatz)

xxx

xxx

xxx

xxx

xxx

Im Jahr 2011 fand beim Kläger eine Umsatzsteuersonderprüfung statt, die sich auf den Streitzeitraum erstreckte (und darüber hinaus), wobei während der Prüfung die Jahreserklärung für 2010 noch nicht vorlag. In der dabei vorgelegten Buchführung waren folgende Umsätze erfasst (wobei das Konto 8300 in der Buchführung des Klägers ab 2007 nur noch als "Erlöse 7% geführt wurde.):

2006

2007

2008

2009

2010

Kto 8300 (Erlöse 7% - Beerdigungen)

Kto 8302 (Erlöse 7% - Hochzeiten)

Kto 8305 (Erlöse 7% - Bücher)

Summe

Kto 8400 (Erl. 16%/19% - Beerd.)

Kto 8401 (Erl. 16% - Gitarrenunterricht)

Kto 8402 (Erlöse 16% - Hochzeiten)

Kto 8403 (Erlöse 16% - PMR AOK)

Kto 8405 (Erlöse 16% - CD-Verkauf)

Kto 8820 (Erl. Sachanlagenverkauf 19%)

Summe

Die Prüferin stellte sich auf den Standpunkt, alle Umsätze des Klägers seien mit dem Regelsteuersatz zu besteuern und qualifizierte die Einnahmen entsprechend um (Nettoumsätze mal 107 durch 119). Von der Umrechnung nahm sie im Jahr 2007 sechs Rechnungen aus 2006, welche erst 2007 gebucht worden waren, mit einem Gesamtbetrag von 1233,64 € aus:

Netto aus Umsätzen 7% für 16% / 19%

xxx

xxx

xxx

xxx

xxx

Summe neu (umqualifizierte dabei)

xxx

xxx

xxx

xxx

xxx

Mit Bescheid vom 23.08.2011 setzte das Finanzamt – der Prüferin folgend – eine geänderte Umsatzsteuervorauszahlung für das 4. Kalendervierteljahr 2010 in Höhe von xxx € fest und ging dabei von einer Änderung der zum Regelsteuersatz umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen in Höhe von xxx € aus.

Der Kläger erhob fristgerecht gegen diesen Änderungsbescheid Einspruch.

Weiter setzte das Finanzamt mit Änderungsbescheiden vom 29.08.2011 die Umsatzsteuer für die Jahre 2006 bis 2009 wie folgt herauf:

2006

2007

2008

2009

Umsätze. (Regelsteuersatz)

xxx €

xxx €

xxx €

xxx €

Umsätze (ermäß. St.satz)

- €

- €

- €

- €

Umsätze zu and. St.sätzen

xxx €

verbleibende Umsatzsteuer

xxx €

xxx €

xxx €

xxx €

Umsatzsteuer lt Erklärung

xxx €

xxx €

xxx €

xxx €

Auch diese Änderungsbescheide focht der Kläger fristgerecht an.

Nach Eingang der Jahressteuererklärung für 2010 setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer abweichend mit Bescheid vom 23.03.2012 auf xxx € fest (Umsätze zum Regelsteuersatz: xxx €).

Mit verbundener Einspruchsentscheidung vom 11.06.2012 wies das Finanzamt die Einsprüche des Klägers als unbegründet zurück.

Der Kläger hat fristgerecht Klage erhoben gegen die Jahressteuerbescheide für 2006 bis 2010 vom 29.08.2011 bzw. 23.03.2012 und beantragt, die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2006 bis 2009 vom 29.08.2011 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.06.2012 aufzuheben sowie den Bescheid über Umsatzsteuer für das Jahr 2010 vom 23.03.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.06.2012 aufzuheben und die Steuer bis auf einen Betrag von xxx EUR zu reduzieren.

Zur Begründung führt der Kläger im Wesentlichen aus:

Er sei auch als "Ghost Writer" tätig, entwerfe also Redetexte für andere und überlasse sie diesen. Die En...

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