Entscheidungsstichwort (Thema)

Zeitpunkt der Beendigung einer umsatzsteuerlichen Organschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

Mit der Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts durch das Insolvenzgericht verliert der Schuldner nicht die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen, sondern nur die Fähigkeit, diese Rechtsmacht ohne Mitwirkung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam auszuüben. Die Unternehmensleitung bleibt jedoch in den Händen des Schuldners. Der „schwache” vorläufige Insolvenzverwalter ist verpflichtet, sich an der Organisation der Betriebsfortführung zu beteiligen und den Schuldner dabei zu unterstützen. Daher endete die Organschaft nicht mit der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters, sondern erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

 

Normenkette

UStG § 17 Abs. 1 Sätze 2, 7, Abs. 2 Nr. 1; InsO § 22 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 03.07.2014; Aktenzeichen V R 32/13)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der aus der Beendigung einer umsatzsteuerlichen Organschaft resultierende Vorsteuerrückforderungsanspruch gegenüber dem früheren Organträger oder gegenüber der insolventen früheren Organgesellschaft geltend zu machen ist. Streitig ist insbesondere, ob die Organschaft bereits mit der Bestellung eines (schwachen) vorläufigen Insolvenzverwalters oder erst mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens endet.

Zwischen dem Einzelunternehmen des Klägers als Organträger und der „A. GmbH” (im Folgenden „GmbH”) als Organgesellschaft bestand eine umsatzsteuerliche Organschaft.

Im Verfahren über den Antrag der GmbH auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen -Az. 09- ordnete das Amtsgericht 1 -Insolvenzgericht- mit Beschluss vom 25.02.2009 die vorläufige Insolvenzverwaltung an und bestellte einen vorläufigen Insolvenzverwalter. Weiter ordnete es gemäß § 21 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 Insolvenzordnung (InsO) an, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sein sollten. Mit Ergänzungsbeschluss vom 09.03.2009 ordnete es gemäß § 21 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 InsO an, dass der Schuldnerin der Abschluss von Darlehensverträgen, von Verträgen, die Verpflichtungen zur Sicherung von Darlehensverträgen begründen und/oder Verträgen, die eine Sicherung von Darlehensverträgen vollziehen, untersagt wird.

Mit Beschluss vom 30.04.2009 wurde über das Verfahren der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet.

Bei der Klägerin wurde daraufhin eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung durchgeführt. Gemäß Tz. 3 des Prüfungsberichts vom 19.10.2009 war der Vorsteuerabzug des Organträgers aufgrund der Zahlungsunfähigkeit der Organgesellschaft und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen nach § 17 Umsatzsteuergesetz (UStG) hinsichtlich von der GmbH noch nicht bezahlter Eingangsrechnungen i.H.v. 86.372,43 € gemäß der offenen Posten laut Liste der Organgesellschaft zum 30.04.2009 zu berichtigen.

Nachdem ein erster Bescheid vom 08.01.2010 wegen fehlerhafter Adressierung aufgehoben werden musste, erließ das Finanzamt am 02.06.2010 einen an den Kläger gerichteten Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Monat April 2009 und setzte die Umsatzsteuer i.H.v. 96.959,52 € fest (Berichtigung nach § 17 UStG: Vorsteuerbeträge aus Rechnungen von anderen Unternehmern, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG: 86.372,43 €). Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, § 164 Abs. 1 AO.

Mit Schreiben vom 13.12.2010 beantragte die Kanzlei Z für den Kläger u.a. die Änderung des Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheides April 2009 vom 02.06.2010 nach § 164 Abs. 2 AO, weil die umsatzsteuerliche Organschaft bereits mit Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters am 25.02.2009 geendet habe, da dieser wie ein starker Insolvenzverwalter sämtliche Belange der Unternehmensleitung übernommen habe.

Das Finanzamt lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 19.01.2011 ab.

Am 24.02.2011 übermittelte die Kanzlei kommentarlos eine berichtigte Umsatzsteuer-Voranmeldung für April 2009 mit den ursprünglich angemeldeten Werten.

Das Finanzamt stimmte der Erklärung nicht zu, sondern erließ am 31.03.2011 einen nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für April 2009, dem es die Zahlen der Umsatzsteuer-Sonderprüfung zugrunde legte. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen.

Der Einspruch vom 15.04.2011 wurde mit Einspruchsentscheidung vom 07.09.2011 , auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, als unbegründet zurückgewiesen.

Im Klageverfahren vertritt der Kläger weiter die Auffassung, die umsatzsteuerliche Organschaft habe schon zum 25.02.2009 geendet, weil sich der zwar formal schwache vorläufige Insolvenzverwalter tatsächlich wie ein starker benommen habe. Insbesondere seien der Geschäftsführung der GmbH, vertreten durch den Kläger, sämtliche Entscheidungsfreiheiten entzogen worden. In unternehmerische Entscheidungen sei sie nicht mehr einbezogen worden. Sämtliche Steuererklärungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen seien vom Insolvenzverwalter abgegeben worden, oh...

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