Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerabzug aus Renovierungsleistungen: Nachweis der Zuordnung eines gemischt nutzbaren Gegenstandes - hier Einfamilienhaus - zum Unternehmen.

 

Leitsatz (redaktionell)

Für die Zuordnung eines gemischt nutzbaren Gegenstandes zum Unternehmen im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG spricht, wenn der Unternehmer im Zeitpunkt des Leistungsbezugs den daraus resultierenden Vorsteuerbetrag in seinen Voranmeldungen anmeldet und bis zur Ablauf der Frist des § 149 Abs. 2 Satz 1 AO eine aussagekräftige Dokumentation dieser Entscheidung in Form einer Umsatzsteuerjahreserklärung mit entsprechenden Vorsteuerbeträgen erstellt.

Allerdings wird im Regelfall der Nachweis scheitern, dass bei Leistungsbezug eine Zuordnungsentscheidung getroffen wurde, wenn nicht jedenfalls bis zur Ablauf der Frist des § 149 Abs. 2 Satz 1 AO eine aussagekräftige Dokumentation dieser Entscheidung in Form einer Umsatzsteuerjahreserklärung mit entsprechenden Vorsteuerbeträgen erstellt wurde.

 

Normenkette

UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Gründe

I.

Streitig sind Änderungsbescheide zur Umsatzsteuer 2009 bis 2011, mit denen im Wesentlichen der Vorsteuerabzug aus Renovierungsleistungen rückgängig gemacht wurde.

Die Klägerin, eine Grundstücksgemeinschaft, erwarb mit notariellem Vertrag vom 19.10.2007 ein Einfamilienhaus, ohne zur Mehrwertsteuer zu optieren. Übergang von Nutzen und Lasten war nach Angabe der Klägerin am 01.03.2008.

Für das Jahr 2008 gab die Klägerin weder Umsatzsteuervoranmeldungen noch eine Umsatzsteuerjahreserklärung ab.

Gemäß einem auf den 27.12.2008 datierten Mietvertrag vermietet die Klägerin das 2. Obergeschoss der erworbenen Immobilie sowie ein "Besuchszimmer" im Erdgeschoss an ihre Gemeinschafterin, Frau Y. Im Mietvertrag ist Mehrwertsteuer offen ausgewiesen. Das Mietverhältnis beginne mit dem Einzug (§ 2 des Vertrags). In einem auf den 01.03.2010 datierten "Zusatz zum Mietvertrag vom 27.12.2008" wird der Mietbeginn auf den 01.04.2010 festgelegt.

Mit am 01.09.2010 beim Finanzamt eingegangenem Schreiben beantragte die Klägerin die steuerliche Erfassung, da sie beabsichtige, "nach Fertigstellung" das 1. Obergeschoss der erworbenen Immobilie an ihre Gemeinschafterin, Frau Y zu vermieten, welche dort ihre Tätigkeit als selbständige Psychologin ausübe. Sie habe das gesamte Objekt ihrem Unternehmensvermögen zugeordnet. Es sei beabsichtigt, die "gesamte" Vorsteuer aus den Renovierungskosten geltend zu machen. Sofern das Objekt nicht umsatzsteuerpflichtig genutzt werde, erfolge in den kommenden Jahren eine Berichtigung nach § 15a UStG.

In der am 11.10.2010 eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2009 erklärte sie keine Umsätze, aber Vorsteuerbeträge in voller Höhe aus Renovierungsaufwendungen. Voranmeldungen gab sie für das Jahr 2009 nicht ab.

Für das Jahr 2010 gab die Klägerin ab 30.09.2010 für den Zeitraum ab März Umsatzsteuervoranmeldungen ab, in denen sie monatliche Umsätze in Höhe von 420 € und Vorsteuerbeträge in Höhe von insgesamt 8.947,91 € erklärte. Eine Umsatzsteuerjahreserklärung gab sie nicht ab.

Für das Jahr 2011 gab die Klägerin Umsatzsteuervoranmeldungen und am 12.07.2013 eine Umsatzsteuerjahreserklärung ab. In den Voranmeldungen erklärte sie Vorsteuern in Höhe von 488,87 € und in der Jahreserklärung in Höhe von 3.543,71 €.

Bei einer Umsatzsteuersonderprüfung im Jahr 2011 (Bericht vom 29.04.2011) stellte die Prüferin fest, dass der Ausbau des 2. Obergeschosses ruhe. Dasselbe wurde dem Finanzamt von der Klägerin im Rahmen einer betriebsnahen Veranlagung am Anfang 2014 mitgeteilt.

Die Klägerin wurde unter Berücksichtigung der Prüfungsfeststellungen für 2009 und 2010 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung wie folgt zur Umsatzsteuer veranlagt:

2009

2010

2011

Bescheid/Erklärung

24.06.2011

01.06.2011

12.07.2013

Umsätze 19%

- €

11.405,00 €

13.406,00 €

Vorsteuer

23.104,17 €

6.395,53 €

3.543,71 €

festges. USt

-23.104,17 €

-4.228,58 €

-996,57 €

Aufgrund der Ergebnisse der betriebsnahen Veranlagung ergingen unter dem 25.03.2014 Änderungsbescheide für die Streitjahre, in denen die verbleibende Umsatzsteuer jeweils mit 0 € festgesetzt wurde.

Über den fristgerechten Einspruch der Klägerin gegen diese Bescheide hat das Finanzamt noch nicht entschieden. Den zugleich gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Änderungsbescheide lehnte das Finanzamt mit Bescheid vom 28.04.2014 ab.

Daraufhin hat die Klägerin Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Änderungsbescheide zur Umsatzsteuer 2009 bis 2011 vom 25.03.2014 in voller Höhe ohne Sicherheitsleistung bei Gericht gestellt. Ihren Antrag begründet sie im Wesentlichen wie folgt: Die von der Antragstellerin erworbene Immobilie sei in vollem Umfang dem Unternehmen zugeordnet worden. Dies habe das Finanzamt auch im Bericht vom 29.04.2011 so akzeptiert. Dass der Ausbau des 2.OG sich verzögere, liege an einer beengten finanziellen Situation. Beruflich von Frau Y genutzt werde aber das "Besuchszimmer" im EG als Büro für die Erbringung von steuerpflichtigen Umsätzen. Di...

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