rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorherige Berichtigung eines Bilanzansatzes als Voraussetzung einer Bilanzänderung; Abgrenzung von Gesellschafter-Kapitalkonten und Darlehenskonten; Abgrenzung von Vorabgewinn und Sondervergütung für Zwecke des § 15a EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Eine Bilanzänderung nach § 4 Abs. 2 S. 2 EStG setzt eine vorangegangene Bilanzberichtigung i.S.v. § 4 Abs. 2 S. 1 EStG voraus. Eine solche liegt nur vor, wenn eine Bilanzposition berichtigt wird. Als Bilanzposition kommen dabei u.a. Gesellschafter-Darlehens- oder Gesellschafter-Kapitalkonten in Betracht.

2) Die Abgrenzung zwischen einem Gesellschafter-Kapital- und einem Darlehenskonto richtet sich danach, ob Zu- und Abgänge gesellschafts- oder schuldrechtlicher Natur sind. Von einem Kapitalkonto ist hiernach insbesondere dann auszugehen, wenn auf dem Konto Verluste verbucht werden und der Kontostand beim Ausscheiden des Gesellschafters oder anläßlich der Liquidation besonders berücksichtigt wird.

3) Von einer Sondervergütung i.S.v. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG ist - in Abgrenzung zum Gewinnvorab - nur dann auszugehen, wenn die Vergütung nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags handelsrechtlich als Unkosten zu behandeln und auch dann zu zahlen ist, wenn kein Gewinn erwirtschaftet wird.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 2 Sätze 1-2, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 15a

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 20.05.2005; Aktenzeichen VIII B 161/04)

BFH (Beschluss vom 20.05.2005; Aktenzeichen VIII B 161/04)

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Voraussetzungen für eine Bilanzänderung vorliegen und ob Vergütungen als Vorabgewinn oder als Sondervergütung einzuordnen sind.

Die Klägerin (Klin) ist eine KG. Die Kl. sind die Gesellschafter, Geschäftsführer bzw. Liquidatoren der sich seit dem 01.03.1997 in Konkurs befindlichen in O-stadt ansässigen Fa. U GmbH & Co KG (KG). An der KG war neben den Kl. die Fa. U GmbH (GmbH) ohne Kapitalanteil beteiligt. Gegenstand des Unternehmens war die Herstellung und der Vertrieb von Möbeln. Der Gesellschaftsvertrag vom 10. Juni 1975 wurde am 1.8.1980 und am 18.12.1992 geändert. Auf die einzelnen Vereinbarungen des Vertrages, insbesondere die §§ 5, 7, 8, 9, 10, 18 – 22 wird verwiesen.

Die KG hatte in 1994 auf Forderungen gegenüber der Schwestergesellschaft U GmbH & Co. KG, S-stadt in Höhe 2.341.907 DM (Teilbetrag) verzichtet. Der Verzicht wurde in der Gewinnermittlung des Streitjahrs 1994 als gewinnmindernde Forderungsabschreibung gebucht. In gleicher Höhe erfolgte eine außerplanmäßige Auflösung einer Wertberichtigung zu Sachanlagen. Bei diesem Wertberichtigungsposten handelte es sich nach den unbestrittenen Angaben der Kl. um einen Betrag aus der Übertragung einer Rücklage nach § 6 b EStG, bei der das Anlagevermögen nicht unmittelbar gekürzt, sondern die Übertragung der Rücklage als passiver Wertberichtigungsposten ausgewiesen wurde. Der Beklagte (Bekl.) behandelte den Forderungsverzicht als erfolgsneutrale Entnahme und erhöhte korrespondierend den gewerblichen Gewinn. Bei den Darlehnskonten (steuerliche Kapitalkonten) der Gesellschafter ergaben sich einvernehmlich entsprechende Veränderungen in der Kapitalentwicklung und Gewinnzuordnung. Dem Antrag der Kl., im Rahmen einer Bilanzänderung die Auflösung der passiven Wertberichtigung analog zu korrigieren, entsprach der Bekl. nicht.

Mit Vertrag vom 18.12.1992 vereinbarten die Kl. im Hinblick auf die bisher mit der GmbH vereinbarten Tätigkeitsvergütung (§ 5 des Gesellschaftsvertrages vom 10.06.1975), dass ab dem 1.1.1993 die Kl. Bezüge aus ihrer Tätigkeit als Geschäftsführer ausschließlich nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages der KG als Vorab-Gewinnanteil erhalten sollten. Am gleichen Tage wurde der Gesellschaftsvertrag der KG, der bisher für die Kommanditisten weder eine Tätigkeitsvergütung noch ein Gewinnvorab vorsah, geändert. Vereinbart wurde zwischen den Gesellschaftern eine Änderung der Gewinnverteilungsabrede. Danach erhielten die Kommanditisten im Rahmen der jährlichen Ergebnisverteilung ab dem 1.1.1993 – sowohl im Gewinn- als auch im Verlustfall – eine Vorabvergütung von jeweils 180.000 DM.

Ab dem 01.01.1993 behandelte die KG die Tätigkeitsvergütungen bei Anwendung von § 15a Einkommensteuergesetz (EStG) als einen Teil des sogenannten Gesamthandsgewinns. Die Vergütungen wurden dabei von der KG im Rahmen der laufenden Buchführung zunächst als Aufwand erfasst und dann beim Jahresabschluß für steuerliche Zwecke dem Gewinn der KG wieder hinzugerechnet.

Der Bekl. erfasste die Vergütungen im Rahmen der Feststellungen für die Streitjahre 1994 und 1995 – abweichend von den Feststellungserklärungen – als sog. Sonderbetriebseinnahmen im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG.

Die gegen die geänderten Feststellungsbescheide vom 12.12.2000 eingelegten Einsprüche wurden mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 25.10.2001 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.

Die Kl. sind der Auffassung, dass die Vorausset...

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