rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kraftfahrzeugsteuer 1994 ff.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Beschluß:Der Streitwert wird auf 637,00 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob das Kraftfahrzeug des Klägers (Kl.) steuerrechtlich ein Pkw oder ein Lkw ist.

Der Kl. ist Halter eines Kraftfahrzeugs vom Typ Chrysler Grand Voyager mit einem 2,5 l Dieselmotor. Das Fahrzeug wird vom Hersteller als Großraumlimousine mit drei Sitzreihen ausgestattet.

In dieser Ausstattung wurde das Fahrzeug zunächst ab 22.02.1993 für den Kl. in … Nordfriesland zugelassen und vom Finanzamt (FA) … als Pkw besteuert. Die Jahressteuer belief sich nach der Steuererhebung zum 01.01.1994 auf 927,00 DM (25 × 37,10 DM).

1994 ließ der Kl. das Fahrzeug umbauen. Die dritte Sitzbank wurde einschließlich der Gurte entfernt und die Verankerungspunkte geschlossen. Die zweite, für drei Personen geeignete, herausnehmbare Sitzbank, wurde durch Umrüstung der Arretierung weiter nach vorne versetzt. Zusätzlich wurden zwei Laderaumtrennwände angefertigt, mit denen die erste Sitzreihe (Fahrer + Beifahrer) vom dahinterllegenden Karosserieraum vor der zweiten Sitzreihe abgetrennt werden kann. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 18.08., 15.11. und 28.12.1994 sowie 30.05.1995 und die vorgelegten Fotos Bezug genommen.

Am 31.03.1994 wurde für das umgebaute Fahrzeug durch den TÜV die Betriebserlaubnis erteilt und dem Kl. durch den Kreis Minden/Lübbecke das amtliche Kennzeichen … zugeteilt (Zulassung; vgl. § 18 Abs. 1 Straßenverkehrszulassungsverordnung – StVZO). In den Fahrzeugpapieren wird der Wagen nunmehr als Lkw mit geschlossenem Kasten eingestuft.

In dem am 18.05.1994 vom FA Leck erteilten KraftSt-Bescheid wurde das Fahrzeug weiterhin als Pkw besteuert. Der Kl. erhob. beim FA … mündlich Einspruch und wurde an das FA … verwiesen, wo er Anfang Juni vorsprach. Am 16.08.1994 führte er sein Fahrzeug beim FA … vor Dieses vertrat die Auffassung, das Fahrzeug sei weiterhin als Pkw einzustufen und wies den Kl. darauf hin, daß der vom FA … erteilte Steuerbescheid unverändert weitergelte (§ 12 Abs. 4 KraftStG).

Nunmehr beantragte der Kl. mit Schriftsatz vom 18.08.1994 bezüglich des Bescheides des FA … vom 18.05.1994 Wiedereinsetzung und erhob erneut, diesmal schriftlich Einspruch. Er vertrat die Auffassung, nach dem Umbau handele es sich bei seinem Fahrzeug wie vom TÜV bescheinigt, um einen Lkw. Dies ergebe sich insbesondere aus der Größe des Laderaums (je nach Verwendung mit oder ohne Rückbank zwischen 3,2 und 4,6 m³), der hohen Nutzlast (695 kg), dem Vergleich z.B. mit dem Fiat Fiorino und dem VW Transporter und der Verwendung des Fahrzeugs. Im Rahmen seines Kunstverlags nutze er das Fahrzeug einmal bei Dreharbeiten von Filmen zum Transport von Material (Scheinwerfer, Kameras, Kabelrollen) und Filmleuten (max. 4 Personen außer dem Fahrer) mit eingesetzter Rückbank. Zum anderen transportiere er bei herausgenommener Rückbank und eingehängten ½ oder ganzen Laderaumschott ausschließlich Ladung wie z.B. Poster und Postkarten bei der Belieferung von Geschäften entlang der Nordseeküste. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 18.08.1994 Bezug genommen.

Das FA lehnte den „Antrag, die Steuer aufgrund der Änderungen der Fahrzeugart durch die Zulassungsbehörde … nach dem zulässigen Gesamtgewicht … festzusetzen– ab. Es handele sich bei dem Fahrzeug auch nach dem Ausbau der dritten Sitzbank nach Bauart und Einrichtung immer noch um einen Pkw und zwar einen Kombi Pkw da es bei einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 t wahlweise zum Transport von Gütern oder nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrer geeignet und bestimmt sei. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 01.09.1994 Bezug genommen, in dem als zulässiger Rechtsbehelf der Einspruch benannt wird.

Der Kl. erhob erneut Einspruch, den er mit seinem bisherigen Vortrag begründete. Ergänzend wies er darauf hin, daß es sich bei der verbliebenen Rücksitzbank um Sitzplätze auf der Ladefläche eines Lkw im Sinne von § 21 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) handele. In seinen Fahrzeugpapieren war am 26.10.1994 eine entsprechende Eintragung erfolgt. Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Auf die Einspruchsentscheidung (EE) vom 29.11.1994 wird Bezug genommen.

Nunmehr begehrt der Kl, die Besteuerung seines Fahrzeugs als. Lkw vor Gericht. Zur Begründung wiederholt er im wesentlichen seinen bisherigen Vortrag. Er trägt allerdings jetzt vor, daß die Laderaumtrennwand fest eingebaut sei. Der gesamte dahinter liegende Raum sei deshalb mit der Zulassungsbehörde als Laderaum einzustufen. Bei der zweiten Sitzbank handele es sich dementsprechend lediglich um eine Sitzbank auf der Ladefläche eines Lkw. Als eigentlicher Sitzplatz sei nur der Beifahrersitz neben dem Fahrer anzusehen. Auf die Schriftsätze vom 28.12.1994 und 30.05.1995, die vorgelegten Fotos und Ablichtungen der Fahrzeugpapiere, sowie Prospekte und Herstellerschreiben wi...

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