Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuer 1991

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.09.1998; Aktenzeichen IV R 16/97)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob der Kläger (Kl.) mit seiner Tätigkeit im Streitjahr 1991 der Gewerbesteuer (GewSt)-Pflicht unterlag.

Der Kl. übt eine selbständige Tätigkeit im Bereich der Erstellung von Ausbildungspaketen für Hardware- oder Softwareprodukte im Computerbereich aus. Grundlage seiner Tätigkeit ist ein abgebrochenes Pädagogikstudium. Die Ausbildungspakete (z. B. Video, CBT-Programm = Computer-unterstütztes Lernprogramm zzgl. Wörterverzeichnis mit Kurzerläuterung, Dokumentation) entwickelte er im Streitjahr in enger Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber, der … AG, dessen Produktspezialisten für die fachliche Richtigkeit zuständig waren. Bzgl. der Einzelheiten wird auf die Tätigkeitsbeschreibungen des Klägers vom 22.02./23.06.1993 Bezug genommen. Der Auftrag bei der … AG bestand darin, eigenständige Ausbildungspakete unter Berücksichtigung fest definierter Lernziele und Voraussetzungen zu erstellen, die den Anforderungen an die innerbetriebliche Aus- und Weiterbildung für mehrere Tausend Mitarbeiter genügten. Für die … AG erarbeitete er im Streitjahr zwei CBT-Programme und ein Video. Dabei führte der Kläger die technische Umsetzung (Programmierung, Filmerstellung) nicht aus.

Darüber hinaus testete er unter pädagogischen Gesichtspunkten für die Firma … ein CD-ROM-Programm. Bezüglich der auf die einzelnen Aufträge entfallenden Entgelte wird auf die Aufstellung des Kl. vom 31.05.1995 Bezug genommen.

Aufgrund der GewSt-Erklärung, in welcher der Kl. die Art. seines Unternehmens mit Software-Entwicklung bezeichnete, setzte der Beklagte (Bekl.) mit Bescheid vom 12.02.1993 den einheitlichen GewSt-Meßbetrag auf 2.575 DM fest. Gegen diesen Bescheid legte der Kl. am 04.03.1993 Einspruch ein, den das Finanzamt (FA) mit Einspruchsentscheidung, zugestellt am 27.11.1993, zurückwies.

Mit beim FA am 23.12.1993 eingegangenem Schriftsatz erhob der Kl. Klage. Er meint, daß er eine freiberufliche Tätigkeit im Sinne des § 18 Einkommensteuergesetzes (EStG) ausgeübt habe, da er im Rahmen seines Unternehmens wissenschaftlich und erzieherisch tätig geworden sei. Hierzu sei er aufgrund seines – wenn auch abgebrochenen – Pädagogikstudiums in der Lage gewesen. Die jeweiligen Aufträge seien auf wissenschaftlicher Grundlage ausgeführt worden, da er das Produkt analysiert und die gewonnenen Erkenntnisse in ein pädagogisches Konzept gebracht hätte. Dieses habe zugleich eine erzieherische Tätigkeit dargestellt, da hierdurch der Entwicklungsvorgang der Zielgruppen entscheidend beeinflußt worden sei. Die Wahl des letztlich verwandten Mediums sei dabei unerheblich. Die Hauptarbeit sei auf die Analyse der Produkte und die wissenschaftliche Aufarbeitung unter pädagogischen Gesichtspunkten entfallen. Dabei habe der Schwerpunkt im Bereich der schriftstellerischen Tätigkeit gelegen, da im Rahmen der CBT-Programme und Videos von ihm selbständig Texte erarbeitet worden seien.

Der Kl. beantragt,

den Bescheid über den einheitlichen GewSt-Meßbetrag für 1991 vom 12.02.1993 sowie die Einspruchsentscheidung vom 26.11.1993 aufzuheben.

Der Bekl. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er meint, eine wissenschaftliche Tätigkeit habe nicht vorgelegen, da der Kl. nur die ihm von den Fach- bzw. Produktspezialisten mitgeteilten Informationen mediengerecht aufgearbeitet habe. Er sei auch nicht unterrichtend oder erzieherisch tätig gewesen. Der indirekte Einfluß auf die Entwicklung eines Personenkreises reiche hierzu nicht aus. Eine schriftstellerische Tätigkeit scheide aus, weil dem Kl. für eigene Formulierungen und Gedanken kein nennenswerter Spielraum verblieben sei. Da der Kl. bei der mediengerechten Aufarbeitung der von seinen Auftraggebern vertriebenen Hard- und Softwareprodukten an den Bedeutungsinhalt und die Handhabung der Programmbefehle gebunden gewesen sei, komme den Arbeitsergebnissen im wesentlichen nur die Bedeutung einer kurzgefaßten „Bedienungsanweisung” zu.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt wird auf die Klageschrift, den klägerischen Schriftsatz vom 07.08.1995 und die Schreiben des Bekl. vom 20.07./29.08.1995 Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist unbegründet.

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) unterliegen Gewerbebetriebe im Sinne des EStG der Gewerbesteuer. Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufes noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist, § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG. Nicht der GewSt-Pflicht unterliegt daher eine freiberufliche Tätigkeit, § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG.

Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissen...

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