Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachlassverbindlichkeit bei erst nach dem Erbfall entdecktem Schaden

 

Leitsatz (redaktionell)

Kosten für die Beseitigung eines erst nach Erbfall entdeckten Ölschadens können nicht als Nachlassverbindlichkeit i.S.v. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG berücksichtigt werden. Die Verursachung des Schadens durch den Erblasser reicht für den Abzug der Aufwendungen als Nachlassverbindlichkeit nicht aus.

 

Normenkette

ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.07.2017; Aktenzeichen II R 33/15)

 

Tatbestand

Streitig ist die Berücksichtigung von Aufwendungen zur Beseitigung eines Ölschadens als Nachlassverbindlichkeiten im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 1 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG).

Der Kläger beerbte seinen am 00.00.0000 verstorbenen Onkel neben weiteren Erben ausweislich des gemeinschaftlichen Erbscheins des Amtsgerichts E zu 1/3.

Zum Nachlass gehörte der Grundbesitz A-Straße 1 in E, ein Zweifamilienhaus, in dem der Erblasser eine Wohnung selbst bewohnt und die andere vermietet hatte. Das Haus wurde mit einer Ölheizung beheizt. Noch vor seinem Tod hatte der Erblasser Heizöl bezogen. Aufgrund einer veränderten Heizölqualität kam es dazu, dass der Schlauch der Anlage mit Ölschlamm so stark verschmutzt wurde, dass das Öl nicht mehr richtig angesaugt wurde mit der Folge, dass sich das Öl zunächst in einem Tank der aus drei Tanks bestehenden Anlage sammelte und schließlich – ohne dass es zu einer Störmeldung gekommen war – austrat und zentimeterhoch in dem nur durch eine verschlossene Luke erreichbaren Ölauffangraum stand. Der Sachverhalt wurde im Oktober 0000 von der nunmehr allein in dem Haus lebenden Mieterin bemerkt, der starker Ölgeruch aufgefallen war. Sie informierte die Firma U, die sich den Schaden ansah und zunächst das ausgelaufene Öl mit einem Ölbindemittel beseitigte, so dass die Heizung weiter genutzt werden konnte. Späterhin wurden die alten Tanks ausgebaut, durch neue ersetzt und der Öllagerraum gereinigt und mit einem neuen Schutzanstrich versehen. Eine Miterbin hatte insoweit die Firma T beauftragt. Von den seitens der Firma U (Rechnungen vom 00.00.0000 und 00.00.0000, insgesamt 969,54 Euro) und der Firma T (10.378,07 Euro lt. Überweisungsbelegen und Rechnungen vom 00.00. und 00.00.0000) in Rechnung gestellten Beträgen machte der Kläger 1/3, also 3.782,54 Euro als Nachlassverbindlichkeiten geltend. Im Einzelnen wird auf den vom Kläger vorgelegten Artikel (IKZ – Haustechnik, Blatt 48/49 der Gerichtsakte) und auf die schriftliche Äußerung der damaligen Mieterin (Blatt 55 der Gerichtsakte) hingewiesen.

Durch geänderten Erbschaftsteuerbescheid vom 00.00.0000 setzte der Beklagte die Erbschaftsteuer auf X Euro fest, ohne diesen Betrag als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen. Die Steuerfestsetzung erging gem. § 165 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) wegen der noch nicht abschließend ermittelten Nachlassverbindlichkeiten vorläufig. Eine Erblasserschuld ergebe sich aus der Wertminderung des Gebäudes nicht, solange keine zivilrechtlich oder öffentlich-rechtlich begründete Pflicht zur Beseitigung der Mängel bestehe.

Mit seinem dagegen gerichteten Einspruch vom 05.03.2012 hielt der Kläger an seinem Begehren auf Berücksichtigung der genannten Aufwendungen als Nachlassverbindlichkeiten fest. Es handele sich nicht um einen Gebäudeschaden. Die Schadensursache sei bereits durch den Erblasser gelegt worden, da dieser Heizöl minderer Qualität bezogen habe. Die Aufwendungen zur Beseitigung dieses latenten Schadens seien deshalb als Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen.

Nach Erlass eines aus anderweitigen Gründen geänderten Erbschaftsteuerbescheides am 08.05.2012 wies der Beklagte den Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom 04.03.2013 als unbegründet zurück. Unter Bezugnahme auf den Beschluss des BFH vom 19.02.2009 II B 132/08 vertrat er die Auffassung, dass ohne Bestehen einer öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtung bereits zu Lebzeiten des Erblassers ein Abzug der geltend gemachten Aufwendungen ausgeschlossen sei.

Mit seiner Klage vom 21.03.2013 verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und nimmt Bezug auf sein Vorbringen im Einspruchsverfahren.

Der Beklagte hat am 19.02.2015 aus hier nicht mehr streitigen Gründen einen geänderten Erbschaftsteuerbescheid erlassen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Erbschafsteuerbescheid vom 19.02.2015 zu ändern und weitere Nachlassverbindlichkeiten in Höhe von 3.782,54 Euro zu berücksichtigen, hilfsweise für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt sinngemäß,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen.

Zur Begründung bezieht er sich auf seine Einspruchsentscheidung.

Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung – FGO).

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der angefochtene Erbschaftsteuerbescheid in der Fassung des Bescheides vom 19.02.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläge...

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