Entscheidungsstichwort (Thema)

Doppelte Gewerbesteuerrückstellung

 

Leitsatz (redaktionell)

Ist bereits im Rahmen der Bilanz der Personengesellschaft eine Gewerbesteuerrückstellung gebildet worden, ist eine solche bei einem Gewerbetreibenden, der die Beteiligung hält, nicht noch einmal zu berücksichtigen. Eine doppelte Berücksichtigung kommt auch nicht nach § 175 AO in Betracht, wenn der Gewinn der Personengesellschaft um eine Gewerbesteuerrückstellung gemindert wurde.

 

Normenkette

AO §§ 182, 175 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 30.08.2012; Aktenzeichen X B 97/11)

BFH (Beschluss vom 30.08.2012; Aktenzeichen X B 97/11)

 

Tatbestand

Streitig ist der Umfang der Anpassungspflicht nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO im Hinblick auf die doppelte Berücksichtigung einer Gewerbesteuerrückstellung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr 1997.

Die Kläger werden in 1997 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger tätigte in der Zeit von 1992 bis 1997 zahlreiche Grundstücksan- und verkäufe im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels.

Das vorliegende Verfahren betrifft die Einkommensteuerfestsetzung 1997 des Klägers. Diese erfolgte zunächst im Wesentlichen erklärungsgemäß. Der Einkommensteuerbescheid vom 25.6.1999 erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Ab dem 16.9.1999 erfolgten steuerliche Außenprüfungen bei dem Kläger, u.a. auch im Hinblick auf das Streitjahr 1997. Am 1.2.2000 wurde durch das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung (STRAFA-FA) B ein Strafverfahren eingeleitet. Die weitere Prüfung erfolgte dann in Zusammenarbeit des Beklagten mit dem STRAFA-FA B. Im Rahmen dieser Prüfung wurde zwischen den Beteiligten streitig, wie die Feststellung von Einkünften des Klägers aus zwei Beteiligungen an Personengesellschaften zu qualifizieren seien. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger gründete am 5.7.1996 die I – Immobilien Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH (I), deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer er war. Die I und der Kläger gründeten so dann die I GmbH & Co. KG (I-KG), die später in B Immobilien Beteiligungs-GmbH & Co. Objekt B KG umfirmiert wurde. Mit Vertrag vom 12.7.1996 brachte der Kläger das aus dem sog. H-Gelände stammende und mit einem Hochregallager bebaute Grundstück gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten und unter Vereinbarung von Gesellschafterdarlehen in die I-KG ein. Die I-KG erwarb außerdem am 20.12.1996 von einer KG, an der der Kläger als Kommanditist beteiligt war, ein unbebautes Grundstück.

Die Gesellschaftsanteile an der I-KG veräußerte der Kläger im Streitjahr am 9.6.1997 an die B Immobilien Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. Objektverwaltungs KG – LBB Fonds H Eins (im Weiteren auch: B) zum Preis von 15,6 Mio DM. Der Sitz der I KG wurde nach der Veräußerung nach N verlegt.

Der Kläger gab den Gewinn aus der Veräußerung der Anteile an der I KG im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für 1997 nicht an. Einnahmen aus Grundstücken, die sich in seinem Eigentum befanden, wurden als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erklärt.

Erklärt wurde dagegen der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an der S Vermietung und Verpachtung GmbH & Co. KG (im Weiteren auch: S), die später in Sa Grundstücks GmbH & Co. KG umfirmiert wurde. Diese KG war am 15.3.1996 gegründet worden und erwarb mit Vertrag vom 4.7.1996 mehrere unbebaute Grundstücke des H-Geländes. Der Kläger hatte diese Gesellschaft an die E Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in M zum Preis von 1.308.202,70 DM verkauft, worauf hin der Sitz der S nach M verlegt worden ist. Das für die S zuständige Finanzamt M-Mitte hat die Einkünfte an der S einheitlich und gesondert festgestellt und neben den laufenden Einkünften einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 1.304.395 DM festgestellt und dem Kläger zugerechnet. Diese Feststellung ist bestandskräftig geworden – und zwischenzeitlich hinsichtlich der weiteren Beurteilung auch nicht mehr streitbelastet.

Durch Mitteilung des Finanzamtes N-Nord vom 22.9.1999 erfuhr der Beklagte von der Veräußerung der Anteile an der I KG. Dabei stellte das Feststellungsfinanzamt N-Nord in der Mitteilung vom 22.9.1999 u.. Einkünfte gemäß § 23 EStG des Klägers in Höhe von 14.418.417 DM gesondert und einheitlich fest. Im Feststellungsbescheid vom 17.3.2000 behandelte das Feststellungsfinanzamt diesen Betrag von 14.418.471 DM als tarifbegünstigten Veräußerungsgewinn. Daneben wurde ein laufender Verlust von 32.927 DM als Anteil für den Kläger festgestellt.

Durch Bescheid vom 19.11.2003 reduzierte das Feststellungsfinanzamt den Gewinn aus Veräußerung des Klägers an der I KG auf 13.164.807 DM. In der Folgezeit wechselte die Art der Feststellung des Gewinns aus der Veräußerung. Nach Abschluss einer Betriebsprüfung der I stellte das Finanzamt N Nord durch Bescheid vom 6.5.2005 in einem geänderten Feststellungsbescheid Einkünfte der I aus Gewerbebetrieb in Höhe von 11.028.162 DM fest, von denen 11.026.880 DM dem Kläger und 1.282 DM der I-GmbH zugeordnet word...

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