Entscheidungsstichwort (Thema)

U.U. keine verdeckte Gewinnausschüttung bei Erhöhung einer Pensionszusage

 

Leitsatz (redaktionell)

Nicht nur eine erstmalige Pensionszusage, sondern gleichermaßen die Erhöhung einer bereits bestehenden Pensionszusage an den beherrschenden Gesellschafter kann zur vGA führen. Wird die Pensionszusage nur in einem Umfang erhöht, der im Verhältnis zur bisherigen Pensionszusage und in Relation zu der verbleibenden Erdienensdauer nicht als unangemessen erscheint, so kann die Pensionserhöhung nicht allein deshalb als vGA beurteilt werden, weil die verbleibende Erdienensdauer deutlich weniger als zehn Jahre beträgt. Die im Streitfall vorgenommene Erhöhung von 50 v.H. des letzten Festgehalts auf 66 v.H. des letzten Festgehalts bei einer restlichen Erdienenszeit von 9 Jahren ist nicht zu beanstanden.

 

Normenkette

ErbStR R 85 Abs. 4 S. 4; ErbStG § 25 Abs. 2

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob die Erhöhung einer Pensionszusage, welche die Klägerin (Klin.) ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer gewährt hat, zu verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) i.S. des § 8 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) führt.

Gegenstand des Unternehmens der Klin. ist die Herstellung und der Vertrieb von Metallwaren (Ventile, Sitzringe und Ventilkörbe für Fahrzeugaggregate). Zumindest seit dem Jahr 1987 bis einschließlich der Streitjahre 1996 bis 1999 wurde das Stammkapital der Klin. in Höhe von 5 Mio. DM jeweils zur Hälfte von XXXXXXXX (X.X.) und den Erben nach Y. X. gehalten. Alleiniger Geschäftsführer der Gesellschaft war der am XX.XX.1939 geborene X.X. Als Testamentsvollstrecker seines verstorbenen Bruders Y. X. nahm X.X. neben seinen eigenen auch alle Gesellschaftsrechte der Erbinnen seines Bruders, der Gesellschafterinnen Q. und Z. X., wahr. Das galt nach dem Testamentsvollstreckerzeugnis des AG A-Stadt vom 07.11.1980 auf Lebenszeit des X.X. Zu diesen Gesellschaftsrechten gehörte auch dass Stimmrecht in der Gesellschaft.

Zur Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern bestimmte § 8 des Gesellschaftervertrages vom 16.01.1987 (GV):

„(1) Die Gesellschaft hat mindestens zwei Geschäftsführer.

(2) Dem Gesellschafter Y. X. steht das Recht zur Geschäftsführung uneingeschränkt als Sonderrecht zu für die Dauer seiner Gesellschaftereigenschaft.

(3) Im übrigen erfolgen die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern sowie der Abschluss, die Änderung und die Auflösung (z.B. Kündigung) der Anstellungsverträge mit ihnen durch den Beirat. … Gegen den einstimmig gefassten Beschluss der Gesellschafterversammlung darf der Beirat keine dieser Maßnahmen ergreifen.”

§ 10 GV betreffend die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers bestimmte in seinem Abs. 3: „Die Geschäftsführer erhalten für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung, deren Höhe im Falle des geschäftsführenden Gesellschafters Y. X. die Gesellschafterversammlung bestimmt. Im Übrigen entscheidet der Beirat mehrheitlich über die Höhe der Vergütung der Geschäftsführer.”

Der Beirat bestand nach § 11 GV aus mindestens zwei, höchstens jedoch vier Mitgliedern. Je 50 % der Geschäftsanteile gewährten das Recht, jeweils ein Mitglied in den Beirat zu entsenden. Im Übrigen wählte die Gesellschafterversammlung die Mitglieder des Beirates mit einfacher Mehrheit. Gemäß § 13 Abs. 2 GV oblag dem Beirat die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung gegenüber den Geschäftsführern. Dies galt insbesondere für die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern sowie für den Abschluss und die Beendigung von Dienstverträgen mit ihnen nach § 8 Abs. 3 GV.

Das vom Kalenderjahr abweichende Geschäftsjahr der Klin. endet jeweils zum 30. Juni (§ 21 Abs. 1 GV).

Wegen der weiteren Einzelheiten des GV wird auf diesen Bezug genommen.

Bereits seit dem Jahre 1966 war X.X. als Geschäftsführer der Klin. tätig. Mit Datum vom 16.12.1980 erteilte die Klin. (vertreten durch X.X.) ihm eine Pensionszusage in Form einer lebenslänglichen Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres – sobald X.X. aus den Diensten der Klin. ausschied – i.H.v. 50 v.H. des letzten Bruttogehalts (ohne Gratifikationen, Provisionen und ähnlichen Vergütungen). Daneben sagte die Klin. X.X. eine Berufsunfähigkeitsrente entsprechend dem Gegenwartswert der Versorgung (Sollrückstellung) und eine Hinterbliebenenversorgung (Witwenrente i.H.v. 60 v.H., Waisenrente i.H.v. grundsätzlich 20 v.H. der Rente, auf die X.X. im Zeitpunkt seines Todes Anspruch oder Anwartschaft hatte). Der Nachtrag zur Versorgungszusage vom 16.12.1980 regelte die Unverfallbarkeit und die Gewährung einer vorzeitigen gekürzten Alterspension bei Inanspruchnahme eines vorgezogenen Altersruhegeldes aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Kürzung um 0,5 v.H. je Monat der Vorverlegung des Pensionsbeginns).

Mit Dienstvertrag vom 16.11.1990 zwischen der Klin. (vertreten durch den Vorsitzenden des Beirates) und X.X. wurde das bestehende Dienstverhältnis mit Wirkung vom 01.09.1990 neu geregelt. Die Geschäftsführervergütung betrug danach monatlich 19.134 DM. X.X. stand des Weiteren e...

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