Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkünfte einer examinierten Krankenschwester als "Clinical Research Associate" nicht gewerbesteuerpflichtig

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine examinierte Krankenschwester, die sich zur "Clinical Research Associate" fortgebildet hat und in der klinischen Forschung tätig ist, erzielt aus mit Heilberufen ähnlicher Tätigkeit selbständige Einkünfte gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG.

 

Normenkette

EStG §§ 15, 18

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.04.2017; Aktenzeichen VIII R 24/14)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin im Streitjahr 2009 als Clinical Research Associate II gewerbesteuerpflichtige Einkünfte erzielt hat.

Die Klägerin erwarb nach eigenen Angaben im Jahr 1975 die Fachoberschulreife, besuchte anschließend bis Juli 1976 die Berufsfachschule für das Berufsfeld Ernährung und Hauswirtschaft und durchlief anschließend eine Ausbildung zur examinierten Krankenschwester (Abschluss 31.07.1979), 1984 erwarb sie die Qualifikation „Fachkrankenschwester für Anästhesie und Intensivmedizin”. Im Juli 2012 schloss sie ein 5 semestriges, berufsbegleitendes Studium an der Universität R im Ausbildungsbereich „Clinical Research” mit dem akademischen Grad eines Master auf Science ab. Voraussetzung für die Zulassung zu dem Universitätslehrgang ist „eine mindestens drei- bis vierjährige einschlägige Berufserfahrung im Gesundheitswesen, wenn damit eine zulassungsrelevante Qualifikation erworben wurde, über die das Rektorat der Universität R entschieden hat.”

Von 2004-2010 nahm sie an Fort- und Weiterbildungen in den Bereichen „Monitoring von klinischen Prüfungen”, „erfolgreiches Selbst- und Zeitmanagement”, CRM Basic for Employees”, „Medizinprodukte”, „Clinical Research with Medical Devices for advanced CRAs”, „Motivational Study Management”, „InForm 4.5 Delta Training”, „GCP-Inspektionen”, „Medizinprodukte 2010” teil.

Beruflich tätig war sie unter anderen als „Field Clinical Research Coordinator”, „Verkaufsrepräsentant”, „Produktspezialist”, „Clinical Affairs Manager”, „Pflegeberater”, „Fachkrankenschwester”. Seit 2009 ist sie hauptberuflich als selbständige Clinical Research Associate II tätig.

Im Dezember 2009 wandte sich die Klägerin mit der Bitte um ein Auskunftsersuchen an das Finanzamt U. Gegenstand des Auskunftsersuchens war die steuerliche Behandlung der Tätigkeit der Klägerin im Bereich Clinical Research Associate (klinische Forschung). Dem Auskunftsersuchen beigefügt war unter anderem eine „Tätigkeitsbeschreibung für einen klinischen Monitor bzw. auch CRA genannt”, auf die Bezug genommen wird. Das Finanzamt U lehnte die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ab, führte in einer unverbindlichen Stellungnahme jedoch aus, dass die Tätigkeit der Klägerin als gewerblich zu beurteilen sein dürfte.

Am 13.05.2011 erging ein Bescheid für 2009 über den Gewerbesteuermessbetrag, in welchem, ausgehend von einem Gewinn aus Gewerbebetrieb i.H.v. 29.080,01 EUR, ein Gewerbesteuermessbetrag i.H.v. 157 EUR festgesetzt wurde.

Dagegen legte die Klägerin Einspruch ein, weil sie der Ansicht war, nicht eine gewerbliche, sondern eine freiberufliche Tätigkeit gemäß § 18 Einkommensteuergesetz (EStG) auszuüben. Zur Begründung trug sie vor, nach eingehender Einweisung klinische Studien im medizinisch-wissenschaftlichen Bereich selbstständig und eigenverantwortlich durchzuführen, wozu sie u. a. Pläne zur Erforschung der jeweils vermuteten Wirkmechanismen erstelle, die Prüfbögen in wissenschaftliche Dokumentationen umsetze, Testverfahren entwickele etc. Aus einer Entscheidung des FG Saarland vom 23.03.1999 ergebe sich, dass es sich bei der Ausübung einer derartigen Tätigkeit um eine selbstständige, wissenschaftliche Tätigkeit handele.

Der Einspruch blieb ohne Erfolg. In der Einspruchsentscheidung vom 23.10.2012 führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass es für die Frage, ob eine freiberufliche Tätigkeit ausgeübt werde, sowohl auf die formelle Qualifikation des Steuerpflichtigen als auch auf die von ihm tatsächlich ausgeübte Tätigkeit ankomme. Unter Zugrundelegung der Argumentation des Finanzgerichts München, welches mit Urteil vom 16.11.2004 entschieden habe, dass ein klinischer Monitor gewerblich tätig sei, komme eine Qualifizierung der Tätigkeit als freiberuflich nicht in Betracht.

Am 21.11.2012 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung wiederholt sie ihren Vortrag aus dem Einspruchsverfahren und hebt hervor, dass sie am 31.07.2012 den nebenberuflichen Universitätslehrgang Clinical Research mit dem akademischen Grad eines Master of Science abgeschlossen habe. Der Studiengang werde wie folgt beschrieben: „Mit dem Universitätslehrgang „Clinical Research” wird eine systematische wissenschaftliche Ausbildung für die klinische Forschung, vor allem im Zusammenhang von neuen pharmazeutischen bzw. medizintechnischen Produkten, angeboten.”

Seit 2009 sei sie hauptberuflich als selbstständige CRA II tätig. Im Gegensatz zum reinen klinischen Monitoring beinhalte dies wesentlich umfangreichere T...

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