Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuordnungs- und Finanzierungsentscheidung des Steuerpflichtigen

 

Leitsatz (redaktionell)

Wenngleich die Zuordnungs- und Finanzierungsentscheidung des Steuerpflichtigen für steuerliche Zwecke grundsätzlich zu respektieren ist, ist einer Kaufpreisaufteilung steuerlich nicht zu folgen, wenn diese zu einer unangemessenen wertmäßigen Berücksichtigung einzelner Gebäudeteile führt.

 

Normenkette

EStG §§ 21, 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 01.04.2009; Aktenzeichen IX R 35/08)

 

Tatbestand

Gestritten wird um die Höhe der als Werbungskosten (WK) bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (VuV) abzugsfähigen Schuldzinsen.

Die Kläger (Kl.) sind Eheleute und werden im Streitjahr 2003 zur Einkommensteuer (ESt) zusammen veranlagt.

Mit notariellem Vertrag vom 20.12.2002 (UR-Nr. …/2002 des Notars F, I) erwarben die Kl. von der Mutter des Kl. ein in I belegenes Mehrfamilienhaus mit sechs Wohneinheiten zum Kaufpreis von insgesamt EUR 455.000,–. Mit notarieller Urkunde vom selben Tag (UR-Nr. …/2002) hatte die Mutter das Grundstück zuvor in sechs Eigentumswohnungen (ETW) aufgeteilt; die Teilung war zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses noch nicht vollzogen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf den Kaufvertrag vom 20.12.2002.

Der Kl. erwarb die ETWen zur Nr. 1, 2, 4 und 5 des Aufteilungsplans, die Klägerin (Klin.) die ETWen zur Nr. 3 und 6 des Aufteilungsplans. Die Wohnungen mit der Nr. 2 und 3 sind selbst genutzt bzw. der Mutter des Kl. unentgeltlich überlassen, die übrigen Wohnungen fremdvermietet. Die beiden eigengenutzten ETWen waren erheblich größer als die vermieteten (388 qm Eigennutzung – 301 qm Fremdvermietung). Die Übergabe erfolgte zum 31.12.2002.

Die Anschaffung des Objekts wurde in vollem Umfang durch drei gemeinsam von den Kl. bei der Sparkasse I aufgenommenen Darlehen fremdfinanziert:

Nr. 637163621

EUR

150.000,–

Nr. 637163613

EUR

285.000,–

Nr. 637163605

EUR

20.000,–

Gesamt

EUR

455.000,–

Nach dem erklärten Willen der Kl. sollte das Darlehen über EUR 150.000,– den eigengenutzten Wohnungen sowie die beiden weiteren Darlehen über insgesamt EUR 305.000,– den fremdvermieteten Wohnungen des Objekts zugeordnet werden. Dieser Zuordnung entsprachen auch die im Kaufvertrag vom 20.12.2002 für die einzelnen ETWen gesondert ausgewiesenen Kaufpreise:

ETW Nr. 1

EUR

73.970,–

fremdvermietet

73 qm

ETW Nr. 2

EUR

87.371,–

selbstgenutzt

226 qm

ETW Nr. 3

EUR

62.629,–

selbstgenutzt

162 qm

ETW Nr. 4

EUR

60.797,–

fremdvermietet

60 qm

ETW Nr. 5

EUR

79.037,–

fremdvermietet

78 qm

ETW Nr. 6

EUR

91.196,–

fremdvermietet

90 qm

Gesamt

EUR

455.000,–

689 qm

Die Darlehensvaluten wurden am 22.4.2003 auf das Girokonto des Kl. bei der Sparkasse I überwiesen. Am Folgetag (23.4.2003) überwies der Kl. den Kaufpreis von insgesamt EUR 455.000,– auf das Konto seiner Mutter (Auszug vom 28.4.2003 zur Kto.-Nr. …, GA Bl. 50).

In ihrer ESt-Erklärung für 2003 erklärten beide Kl. u.a. Einkünfte aus VuV. Die Schuldzinsen für die Darlehen … über EUR 20.000,– und … über EUR 285.000,– i.H.v. insgesamt EUR 11.515,71 wurden dem Kl. anteilig zu 70 v.H. und der Klin. zu 30 v.H. zugeordnet. Zinsen für das Darlehen … i.H.v. EUR 1.669,62 machten die Kl. nicht geltend.

Nachdem der Beklagte (Bekl.) im ursprünglichen – unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen – ESt-Bescheid für 2003 vom 9.9.2004 die erklärten Schuldzinsen antragsgemäß berücksichtigt hatte, anerkannte er diese im Änderungsbescheid vom 26.1.2005 nur noch anteilig im Verhältnis der fremdvermieteten Wohnfläche zur Gesamtwohnfläche (301 qm/689 qm) an. Zur Begründung führte er an, es handele sich bei den im Kaufvertrag ausgewiesenen Einzelkaufpreisen für die ETWen um willkürliche Beträge, da diese nicht entsprechend ihres jeweiligen Miteigentumsanteils ermittelt worden seien. Zinsen für das auf die selbstgenutzten ETWen entfallende Darlehen (EUR 150.000,–) wurden nicht berücksichtigt.

Im Rahmen des Einspruchsverfahrens überreichten die Kl. ein Gutachten vom 2.2.2005, mit dem belegt werden sollte, dass die vom Bekl. angezweifelte Fremdüblichkeit der Einzelkaufpreise eingehalten worden sei. Das Gutachten beschränkte sich auf eine Wertermittlung für die vermieteten ETWen. Unter Zugrundelegung eines Preises von EUR 551,–/qm Wohnfläche errechnete der Sachverständige für die vermieteten Wohnungen Sachwerte, die den im Kaufvertrag ausgewiesenen Einzelkaufpreisen – grob betrachtet – entsprachen. Wegen der Einzelheiten wird auf das vorgenannte Gutachten verwiesen.

Mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 13.7.2005 wies der Bekl. den Einspruch als unbegründet zurück. Er führte an:

Schuldzinsen seien bei den Einkünften aus VuV nur dann in vollem Umfang als WK zu berücksichtigen, sofern das Darlehen gezielt dem der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteil zugeordnet würde. Dies setze voraus, dass mit den Darlehensmitteln tatsächlich die Aufwendungen beglichen würden, die der Anschaffung oder Herstellung dieses Gebäudeteils konkret zuzurechnen sind. Erforderlich hierfür sei, das...

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