Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerpflichtiges zinsloses Darlehen zur Erreichung einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Gewährt ein Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft seinem Lebenspartner ein zinsloses Darlehen, das aus dem Erhalt der Lebensgemeinschaft motiviert ist, so liegt darin eine Schenkung unter Lebenden nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, die mit 5,5 % gemäß § 12 ErbStG i.V.m. § 15 Abs. 1 BewG bzw. § 12 Abs. 3 BewG anzusetzen ist.

2) Die Revision wird zugelassen, da ein Zinssatz von 5,5 % in den Streitjahren 2002 bis 2008 bei seriöser Geldanlage nicht zu erzielen war.

 

Normenkette

ErbStG § 12; BewG § 15 Abs. 1, § 12 Abs. 3; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.11.2013; Aktenzeichen II R 25/12)

BFH (Urteil vom 27.11.2013; Aktenzeichen II R 25/12)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob und wie ein zinslos gewährtes Darlehen schenkungsteuerlich zu behandeln ist.

Die Klägerin erhielt am 21.05.2002 ein zinsloses Darlehen in Höhe von X Euro von ihrem ehemaligen Lebensgefährten, Herrn E.

Hintergrund für die zur Verfügungstellung des Darlehens war, dass die Zinsbelastung der Klägerin gemindert werden sollte, die aus der Finanzierung des in ihrem Eigentum stehenden Immobilienobjekts R, A-Straße 1 in A/Y resultierte, wofür die Klägerin bei der Bank 1 ein Darlehen in Höhe von X DM durch Darlehensvertrag vom 18.10.1997 aufgenommen hatte. Herr E, vertreten durch die Rechtsanwälte S (und andere in F) forderte die Klägerin mit Schreiben vom 19.03.2008 auf, den Darlehensbetrag zzgl. gesetzlicher Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 23.05.2002 auf eines der Konten des Büros S zu zahlen, wobei Geldempfangsvollmacht anwaltlich versichert werde. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 19.03.2008 Bezug genommen, Schenkungsteuerakte.

Die Klägerin zahlte das Darlehen am 21.05.2008 – ohne Zinsen – zurück.

Die Finanzverwaltung erhielt Kenntnis von diesem Sachverhalt aufgrund einer bei Herrn E durchgeführten Betriebsprüfung. Das Finanzamt D übersandte am 29.10.2009 eine entsprechende Kontrollmitteilung an den Beklagten.

Der Beklagte forderte daraufhin die Klägerin zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung mit Schreiben vom 05.11.2009 auf. Der sich aus der unentgeltlichen Überlassung des Darlehens ergebende Zinsvorteil unterliege gemäß § 7 Abs. 1 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) der Schenkungsteuer.

Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass eine Verpflichtung zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung nicht bestehe. Das Darlehen sei zwar zinslos überlassen worden. Dies führe aber mangels Bereicherung nicht zu einer steuerpflichtigen Schenkung, weil die zinslose Darlehensgewährung mit einer die Schenkung ausschließenden Gegenleistung verbunden gewesen sei. Die Gegenleistung, so lässt die Klägerin mit Schreiben vom 16.03.2010 vortragen, bestehe darin, dass Herr E das Darlehen ausschließlich aus dem Grunde zinslos überlassen habe, damit sie mit ihm eine eheähnliche Lebensgemeinschaft eingehe und diese Lebensgemeinschaft Bestand haben werde.

Sie legte dazu das Protokoll über ein Gespräch in den Kanzleiräumen des Büros S vom 15.03.2006 auszugsweise vor, an dem sie, Herr E und Herr Rechtsanwalt C vom Büro S teilgenommen haben. Dort ist u. a. folgendes ausgeführt: „Herr E legte Wert darauf, dass Frau T ihren Beruf als Maklerin erheblich einschränkt, sich aus ihrer Ehe herauslöst und mit ihm in Italien leben kann.

Frau T hat daraufhin gegenüber ihrem Ehemann auf sämtliche Ansprüche aus einem Ehevertrag verzichtet. Mithin auch auf eine angemessene Altersversorgung.”

Wegen der Einzelheiten wird auf den Vermerk über das Gespräch vom 15.03.2006 Bezug genommen, Blatt 63 der Gerichtsakte.

Der Beklagte ging von einem schenkungsteuerpflichtigen Vorgang aus und berechnete den Zinsvorteil wie folgt: Bei einer Darlehenssumme X Euro, auf die nach § 12 Bewertungsgesetz (BewG) der Zinsfaktor 5,5 % anzuwenden sei, betrage bei einer Laufzeit von 6 Jahren der Kapitalisierungsfaktor 5,133, sodass die Zinsen einen Jahreswert von X Euro hätten. Der Zinsvorteil sei daher mit X Euro anzusetzen. Unter Berücksichtigung einer Vorschenkung in Höhe von X Euro vom 15.11.2001 (Villa O) setzte der Beklagte die Schenkungsteuer von einem Wert des Erwerbs von X Euro abzüglich Freibetrag nach § 16 ErbStG von 5.200 Euro von einem steuerpflichtigen Erwerb von X Euro auf X Euro fest, sodass sich unter Anrechnung der Schenkungsteuer für Vorschenkungen in Höhe von X Euro eine festzusetzende Schenkungsteuer von X Euro ergab. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schenkungsteuerbescheid vom 29.03.2010 Bezug genommen.

Die Klägerin legte Einspruch ein, es liege keine Schenkung vor. Es fehle nämlich an der Freigebigkeit, wenn der Zuwendung eine Gegenleistung gegenüber stehe, die zwar nicht in Geld veranschlagt werden könne, von den Beteiligten jedoch als Gegenleistung angesehen werde; die Klägerin bezieht sich dazu auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28.11.1967 (II R 67/63, BStBl II 1968, 239).

Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsent...

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