rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung des Höchstbetrages nach § 4 Abs. 4a Satz 4 EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

§ 4 Abs. 4a Satz 5 EStG ist bei der Höchstbetragsermittlung nach § 4 Abs. 4a Satz 4 EStG nicht anzuwenden.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4a Sätze 5, 4

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Berechnung des Hinzurechnungsbetrages nach § 4 Abs. 4a Satz 4 EStG.

Im Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen 2002 vom 02.04.2004 stellte der Beklagte den Gewinn der Klägerin aus Gewerbebetrieb unter Erhöhung des erklärten Gewinns um nicht abzugsfähige Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a Satz 3 EStG in Höhe von 5.245 EUR auf 31.498 EUR fest. Die nicht abzugsfähigen Schuldzinsen ermittelte er wie folgt:

Betriebliche Schuldzinsen

22.630,00 EUR

./. Schuldzinsen Investitionsdarlehen

11.720,00 EUR

./. Minderungsbetrag

2.050,00 EUR

Zu prüfende Schuldzinsen

8.860,00 EUR

Vortrag Unterentnahme aus 2001

0,00 EUR

Vortrag Überentnahme aus 2001

76.758,00 EUR

./. Gewinn

26.253,00 EUR

+ PE

41.754,00 EUR

./. NE

4.837,00 EUR

Überentnahme

87.422,00 EUR

6 % der Überentnahme (außerbilanzielle Zurechnung)

5.245,23 EUR

Nach erfolglosem Vorverfahren erhob die Klägerin gegen die Einspruchsentscheidung vom 17.06.2004 Klage. Sie vertritt die Auffassung, § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG – nach dieser Vorschrift bleibt der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- und Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens unberührt – sei sowohl bei der Ermittlung des typisierten Hinzurechnungsbetrages als auch bei der Höchstbetragsermittlung nach § 4 Abs. 4a Satz 4 EStG anzuwenden. Der Hinzurechnungsbetrag laute danach im Streitfall auf 0,00 EUR:

Gewinn vor § 4 Abs. 4a EStG

26.253,00 EUR

./. PE

41.754,00 EUR

+ NE

4.837,00 EUR

./. Überentnahmen Vorjahr

95.411,00 EUR

Überentnahmen 2002 (kumuliert)

106.075,00 EUR

6 % der Überentnahmen

6.364,00 EUR

Höchstbetragsermittlung:

Tatsächlich angefallene Zinsen

22.630,56 EUR

./. Kürzungsbetrag

2.050,00 EUR

20.580,56 EUR

Niedrigerer Betrag

6.364,00 EUR

./. Zinsen für Investitionsdarlehen

11.720,71 EUR

Hinzurechnungsbetrag

0,00 EUR

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2002 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.06.2004 zu ändern und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb unter Berücksichtigung eines Hinzurechnungsbetrages nach § 4 Abs. 4a EStG in Höhe von 0,00 EUR auf 26.253,00 EUR festzustellen,

hilfsweise, im Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen und

die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

In der Klageerwiderung hält er an der im Verwaltungsverfahren vertretenen Rechtsauffassung fest.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 90 Abs. 2 FGO.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Beklagte hat den festgestellten Gewinn zutreffend unter Berücksichtigung eines Hinzurechnungsbetrages nach § 4 Abs. 4a EStG auf 31.498 EUR festgestellt.

Nach § 4 Abs. 4a Satz 1 EStG sind Schuldzinsen nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind. Der Abzug von Zinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs-/Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt dabei jedoch nach § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG unberührt. Das bedeutet, dass Schuldzinsen auf Darlehen zur Finanzierung von Investitionsgütern des Anlagevermögens abzugsfähig bleiben und nicht in die Berechnung nach § 4 Abs. 4a Satz 1 bis 4 EStG einbezogen werden.

Diesen Anforderungen hat der Beklagte im Streitfall Rechnung getragen. Die Zinsen auf das Investitionsdarlehen sind in vollem Umfang als Betriebsausgaben berücksichtigt und allein die übrigen Zinsen der Begrenzung nach § 4 Abs. 4a Satz 1 EStG unterworfen.

Der von der Klägerin vorgetragenen Ermittlung des Hinzurechnungsbetrages folgt der Senat nicht. Wie der Beklagte berechnet die Klägerin zwar typisiert die nicht abziehbaren Schuldzinsen mit 6 % der Überentnahmen. Im Rahmen der Höchstbetragsermittlung vermindert sie jedoch die tatsächlich angefallenen Schuldzinsen einschließlich der Zinsen für Anschaffungsdarlehen um den Kürzungsbetrag gemäß § 4 Abs. 4a Satz 4 EStG, stellt das Ergebnis den typisiert ermittelten nicht abziehbaren Schuldzinsen gegenüber und kürzt nunmehr den niedrigeren Betrag zur Ermittlung des Hinzurechnungsbetrages nach § 4 Abs. 4a EStG um die Zinsen für Investitionsdarlehen.

Diese Handhabung der Klägerin entspricht nicht der gesetzlichen Regelung in § 4 Abs. 4a EStG. Dessen Satz 1 regelt als Obersatz, dass Schuldzinsen nicht abziehbar sind, wenn Überentnahmen getätigt wurden. Die Sätze 2 bis 4 führen näher aus, nach welchen Maßgaben diese Zinsen nicht abziehbar sind. Satz 5 des § 4 Abs. ...

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