Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung von Gehaltsumwandlung und Zuschuss zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, Gesamtplan, Telefonkostenzuschuss

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen für Internetnutzung und zu Fahrtkosten des Arbeitnehmers werden auch dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt und können mit den gesetzlichen Pauschalsteuersätzen des § 40 Abs. 2 EStG versteuert werden, wenn den Zuschusszahlungen Lohnherabsetzungen vorausgehen. Zuschüsse zu Kinderbetreuungskosten bleiben unter diesen Voraussetzungen steuerfrei gemäß § 3 Nr. 33 EStG (gegen FG Rheinland-Pfalz v. 23.11.2016 – 2 K 1180/16 – Rev. VI R 21/17).

2) Zuschusszahlungen, denen Lohnherabsetzungen vorausgehen, sind nicht nach Gesamtplangrundsätzen als einheitliches Vorgehen zu beurteilen. Denn es gibt keinen allgemeingültigen Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass eine aufgrund einheitlicher Planung in engem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang stehende Mehrzahl von Rechtsgeschäften für die steuerliche Beurteilung zu einem einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang zusammenzufassen und sodann unter den Steuertatbestand zu subsumieren ist. Im konkreten Einzelfall kann lediglich Anlass zu der Prüfung eines Gestaltungsmissbrauchs nach § 42 AO oder einer teleologischen Reduktion der betroffenen Norm gegeben sein.

3) Barzuschüsse an Arbeitnehmer zu deren privaten Telekommunikationsverträgen sind nicht gemäß § 3 Nr. 45 EStG oder § 3 Nr. 50 EStG steuerfrei.

 

Normenkette

EStG § 3 Nrn. 45, 50, § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 S. 2, S. 2, § 3 Nr. 33

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 01.08.2019; Aktenzeichen VI R 40/17)

BFH (Urteil vom 01.08.2019; Aktenzeichen VI R 40/17)

 

Tatbestand

Streitig ist die steuerliche Behandlung von Zuschüssen der Klägerin zu Aufwendungen für die Internetnutzung, zu Fahrtkosten, zu Kindergartenkosten und zu Telefonkosten ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (im Folgenden: Arbeitnehmer).

Die Klägerin ist ein Wirtschaftsunternehmen, das den Großhandel von … zum Gegenstand hat und im Streitzeitraum rund … Mitarbeiter beschäftigte.

Im Jahr 2013 beauftragte die Klägerin die A. Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mit der Erstellung eines Gutachtens zur steuerrechtlichen Beurteilung einer Nettolohnoptimierung für die Klägerin. Arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Fragen sollten nicht Gegenstand des Gutachtens sein. Das Gutachten der A. Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft wurde am 01.08.2013 fertiggestellt. Ein weiteres Gutachten zur Überprüfung der rechtlichen Umsetzbarkeit eines arbeits- und sozialrechtlichen Kosteneinsparungspotentials mit Datum vom 15.07.2013 wurde im Auftrag der Klägerin von Herrn Rechtsanwalt B. erstellt. Grundlage dieses Gutachtens waren Maßnahmen zur Nettolohnoptimierung, die von der Firma C. GmbH in D. formularmäßig vorgeschlagen worden waren. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gutachten Bezug genommen.

Auf der Grundlage der erstellten Gutachten traf die Klägerin mit ihren Arbeitnehmern sogenannte „Ergänzende Vereinbarungen zum Einstellungsvertrag”. Betroffen waren ausschließlich Arbeitsverträge mit Arbeitnehmern, die nicht tarifgebunden waren und für die keine tarifvertraglich angeordneten Regelungen bestanden. In den ergänzenden Vereinbarungen wurden unter anderem folgende Leistungen der Klägerin vereinbart:

„I. Mit Wirkung ab dem (…2013) gewährt der Arbeitgeber folgende Leistungen, die nicht unter den Freiwilligkeitsvorbehalt fallen:

(…)

3.) Telefonnutzung

Der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer ein Telekommunikationsendstellengerät zur Verfügung und übernimmt die für die Telefonie entstehenden Kosten bis zu einer Höhe von max. (…) € monatlich. Die Überlassung umfasst insbesondere auch die private Nutzung.

(…).

II. Mit Wirkung ab dem (…2013) gewährt der Arbeitgeber folgende Leistungen, die auch bei mehrfacher Gewährung keinen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers begründen:

1.) Internetpauschale

Der Arbeitgeber leistet zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Internetbenutzung einen Zuschuss. Dieser Zuschuss beträgt max. 50,00 € monatlich. (…)

2.) Kinderbetreuungskosten

Der Arbeitgeber leistet einen Zuschuss in Höhe von (…) € zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Betreuung seines Kindes in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen. (…).

3.) Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte

Der Arbeitgeber leistet einen Zuschuss zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für dessen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Die Höhe richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben des Einkommensteuergesetzes und der Lohnsteuerrichtlinien. Die Abrechnung erfolgt nicht arbeitstäglich, sondern nach einer Pauschalierungsmethode mit 15 Arbeitstagen. Der Arbeitgeber trägt die pauschale Lohnsteuer.

III. Der Arbeitgeber verpflichtet sich gegenüber dem Arbeitnehmer zur Kompensation seiner (mit heutigem Datum berechneten) Nachteile bei den Altersrentenleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Hierfür richtet er für den Arbeitnehmer eine geeignete arbeitgebe...

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