rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kfz-Gestellung als Arbeitslohn, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; 1 v.H.-Methode

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Der in der KfZ-Gestellung auch für private Zwecke liegende Vorteil ist Arbeitslohn i.S.v. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG. Dies gilt nur ausnahmsweise dann nicht, wenn sich die PKW-Gestellung als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweist, d.h., wenn der Vorteil im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse gewährt wird.

2) Arbeitnehmer, die arbeitstäglich mehrere oder stets wechselnde Orte aufsuchen, jedoch mit einer gewissen Regelmäßigkeit auch den Betriebssitz anfahren, führen an diesen Tagen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte i.S.v. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG durch.

3) Die 1 v.H.-Methode des § 8 Abs. 3 S. 2 EStG ist eine gesetzlich typisierte Art der Wertermittlung, bei der die Besonderheiten des Einzelfalls unberücksichtigt bleiben, solange der Steuerpflichtige durch die Führung eines Fahrtenbuches die Möglichkeit hat, etwaigen Nachteilen der pauschalen Einnahmeermittung zu entgehen.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 3 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 04.04.2008; Aktenzeichen VI R 85/04)

 

Tatbestand

Streitig ist, in welcher Höhe der Kläger (Kl.) einen geldwerten Vorteil aus der Gestellung eines Firmenfahrzeuges zu versteuern hat.

Die Kl. werden als Eheleute mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Die ESt-Erklärungen für die Streitjahre 1995 bis 1999 wurden zunächst antragsgemäß durchgeführt.

In der Folge fand bei dem Arbeitgeber des Kl. eine Lohnsteuer (LSt)-Außenprüfung statt. Der Prüfer stellte fest, dass dem Kl. ein Firmenfahrzeug zur Verfügung stand, das er sowohl für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als auch für Privatfahrten nutzen konnte. In den Steuererklärungen hatte der Kl. bis dahin im

Wesentlichen nur einen geldwerten Vorteil aus der Durchführung von Privatfahrten erklärt.

Aufgrund einer Kontrollmitteilung des Betriebsprüfers änderte der Beklagte (Bekl.) die Bescheide für die Streitjahre dahingehend, dass es für das Streitjahr 1995 für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einen geldwerten Vorteil von 2.600 DM angesetzte, der sich aus der Anzahl der tatsächlich durchgeführten Fahrten (50), der einfachen Entfernung (50 km) und den anzusetzenden Km-Satz (1,04 DM) errechnete. Zusammen mit dem Sachbezug für die übrigen Privatfahrten ergab sich ein geldwerter Vorteil i.H.v. 6.776 DM.

Für die Streitjahre 1996 bis 1999 ermittelte der Bekl. den geldwerten Vorteil für die Fahrten des Kl. zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach § 8 Abs. 2 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG), durch Ansatz von 0,03% des Pkw-Listenpreises je Entfernungskilometer unabhängig von der Anzahl der tatsächlich durchgeführten Fahrten. Für diese Streitjahre beträgt der geldwerte Vorteil danach:

1996 und 1997

34.800 DM * 0,03 % * 50 km * 12 Monate:

6.264 DM

1998

34.800 DM * 0,03 % * 50 Km * 02 Monate:

1.044 DM

1999

48.000 DM *0,03 % * 50 Km * 10 Monate :

7.275 DM

Zusammen mit dem Sachbezug für Privatfahrten ergab sich für die Jahre 1996 – 1999 folgender sonstiger Bezug:

1996 und 1997 :

10.440 DM

1998 :

13.865 DM

1999 :

12.125 DM

Der Bekl. änderte die bestandskräftigen Steuerbescheide für die Streitjahre 1995 bis 1999 nach § 173 Abs. 1 Abgabenordnung (AO). Für die Streitjahre 1995 und 1996 berücksichtigte er dabei auf Grund des vorstehend beschriebenen Sachverhaltes keine Fahrtkosten als Werbungskosten (Wk), da sich bei den vom Kl. jährlich an 50 Tagen durchgeführten Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eine steuerliche Auswirkung wegen des Arbeitnehmer-Pauschbetrages i.H.v. 2.000 DM nicht ergab (50 Tage × 50 Km × 0,70 DM = 1.750 DM). Für die Jahre 1997 bis 1999 berücksichtigte der Bekl. antragsgemäß die an 50 Tagen (1997 und 1998) und 36 Tagen (1999) durchgeführten Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Der Kl. legte gegen die Änderungsbescheide vom 17.10.2000 Einspruch ein, mit der er zunächst die Berücksichtigung von jährlich 220 Fahrten zur Arbeitsstelle geltend machte. Im weiteren Verlauf des Einspruchsverfahrens räumte er ein, dass er tatsächlich nur an einem Arbeitstag pro Woche zur Geschäftsführung nach … fahre. Diese Fahrten führe er nicht mit dem Firmenfahrzeug, sondern mit dem Privatwagen seiner Ehefrau durch. Überdies stelle die Pkw-Überlassung für ihn keine Entlohnung dar, weil der Dienstwagen wegen der Eigenart seiner beruflichen Tätigkeit für ihn unabdingbar sei. Es liege daher kein sonstiger steuerliche Bezug vor. Er habe auch keine regelmäßige Arbeitsstelle, da er seine Tätigkeit im Bereich der ihm zugeteilten Kundschaft ausübe.

Der Bekl. wies den Einspruch des Kl. mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 10.05.2001 als unbegründet zurück. Wegen der Begründung wird auf die EE verwiesen.

Mit der am 11.06.2001 erhobenen Klage verfolgt der Kl. sein Begehren weiter. Er macht geltend, er sei als Außendienstmitarbeiter/Verkaufsingenie...

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