rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendung der sog. Trennungstheorie bei Übertragung eines Vermögensgegenstandes aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters in das Sonderbetriebsvermögen eines anderen Gesellschafters zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Kaufpreis

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird ein Vermögensgegenstand aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters in das Sonderbetriebsvermögen eines anderen Gesellschafters zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Preis übertragen, ist dieser Rechtsvorgang in ein voll unentgeltliches und ein voll entgeltliches Geschäft zu trennen und entsprechend steuerlich zu behandeln (Trennungstheorie).

Veräußert ein Zahnarzt einem anderen Zahnarzt den hälftigen Anteil an einer Eigentumswohnung, in der er mit dem Erwerber gemeinschaftlich eine Zahnarztpraxis betreibt, und wird die Eigentumswohnung nach der Veräußerung weiterhin als Zahnarztpraxis genutzt, kann bei der Ermittlung des Teilwerts kein Abschlag für Rückbaukosten (Grundrissveränderungen zu Wohnzwecken, Beseitigung speziell für eine Zahnarztpraxis verlegter Versorgungsleitungen, etc.) berücksichtigt werden.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1, 1 Nrn. 1, 1 S. 3, Abs. 5, 5 S. 3; AO § 39 Abs. 1-2, 2 S. 2

 

Tatbestand

Streitig ist die steuerliche Behandlung dem Grunde und der Höhe nach hinsichtlich der Übertragung des hälftigen Anteils an Praxisräumen.

Die Kläger (Kl.) sind Brüder. Sie betreiben in M., straße, in einer Eigentumswohnung (ETW) eine zahnärztliche Gemeinschaftspraxis. Die Praxisräume wurden von dem Kl. zu 1) durch notariellen Vertrag vom 13.03.1971 erworben und in der Vergangenheit zutreffend als Sonderbetriebsvermögen des Kl. zu 1) behandelt. Im Grundbuch der Stadt Mwar auch der Kl. zu 1) als Eigentümer eingetragen.

Mit Vertrag vom 06.07.1994 übertrug der Kl. zu 1) an den Kl. 2) den ideellen hälftigen Anteil an den Praxisräumen mit Wirkung vom gleichen Tag. Der vereinbarte Kaufpreis i. H. v. 156.757,22 DM wurde durch die Übernahme der Hälfte der Darlehnsverbindlichkeiten und unter Berücksichtigung der in der Vergangenheit erbrachten Tilgungsleistungen als bereits erbracht angesehen.

Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) stellte den Gewinn erklärungsgemäß im Feststellungsbescheid für 1994 vom 13.11.1995 i. H. v. 619.682 DM einheitlich und gesondert fest. Der Feststellungsbescheid erging gem. § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Mit Schreiben vom 29.05.1996 beantragten die Kl., den Gewinnfeststellungsbescheid gem. § 164 Abs. 2 AO zu ändern. Der Gewinn sollte um 2.200 DM erhöht werden und zusätzlich sollten Sonderbetriebsausgaben beim Kl. zu 1) i. H. v. 7.721 DM und beim Kl. zu 2) i. H. v. 5.984 DM berücksichtigt werden. Bei den nachträglich erklärten Sonderbetriebsausgaben handelte es sich bei beiden Gesellschaftern u. a. um Zinsaufwendungen und um Absetzungen für Abnutzungen für die Praxisräume. Beim Kl. zu 2) waren u. a. unstreitige andere Sonderbetriebsausgaben i. H. v. 3.410 DM in dem Betrag enthalten.

Das FA forderte die Kl. auf, zu der Eigentumsübertragung Stellung zu nehmen. Es forderte neben einer Teilwertermittlung eine Ermittlung des Veräußerungsgewinns an. Außerdem bat es um Erläuterung, warum der Veräußerungsvorgang bisher bei der Feststellungserklärung keine Berücksichtigung gefunden hätte.

Die Kl. erklärten daraufhin, daß sie gemeinsam das Teileigentum Nr. 2 an dem Grundstück straße in M. erworben hätten. Die Räume seien als Betriebsvermögen behandelt worden und die Raumkosten seien bei den Brüdern zu je 50 v. H., wie die übrigen Praxiskosten, berücksichtigt worden. Im Mai 1994 habe ihr damaliger Steuerberater davon Kenntnis erlangt, daß der Kl. zu 1) als alleiniger Eigentümer dieser als Praxis genutzten Räume im Grundbuch eingetragen sei. Da es sich hierbei um ein Versehen gehandelt habe, die Brüder von Anfang an eine Praxisgemeinschaft gewollt hätten und auch der Kaufpreis und die Folgekosten von jedem zu 50 v. H. getragen worden seien, habe man dem Kl. zu 1) geraten, formell einen Anteil von 50 v. H. an den Praxisräumen durch Vertrag auf seinen Bruder zu übertragen. Der Kaufpreis sollte durch die Übernahme der anteiligen Verbindlichkeiten und die bisher geleisteten Tilgungszahlungen als erbracht angesehen werden. Der Vorgang sei in der Feststellungserklärung nicht berücksichtigt worden, da er für den Gewinn der Praxisgemeinschaft ohne Auswirkung sei.

Der Grundstücksteil sei zwar zivilrechtlich lt. Grundbucheintragung bis zum 06.07.1994 dem Kl. zu 1) zuzurechnen. Für das Steuerrecht sei jedoch gem. § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO nicht das zivilrechtliche sondern das wirtschaftliche Eigentum maßgeblich. Danach sei das Wirtschaftsgut nicht dem Eigentümer zuzurechnen, wenn ein anderer die tatsächliche Herrschaft über das Wirtschaftsgut in der Weise ausübe, daß er den Eigentümer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausschließen könne. Entscheidend für die Zurechnung sei der tatsächliche Vollzug. Auf eine rechtliche Befugnis der die Herrschaft ausübenden Personen, selbst über ...

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