Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerabzug aus Aufwendungen für Anschaffung eines Hotelappartements; Zeitpunkt der Zuordnungsentscheidung; unternehmerische Tätigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Aus dem Grundsatz des Sofortabzugs der Vorsteuer folgt, dass die Zuordnungsentscheidung schon bei Anschaffung oder Herstellung des Gegenstands zu treffen ist. Aus Gründen der Praktikabilität kann nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gleichwohl die Zuordnungsentscheidung spätestens und mit endgültiger Wirkung in einer "zeitnah" erstellten Umsatzsteuererklärung für das Jahr, in das der Leistungsbezug fällt, nach außen dokumentiert werden. Folglich hat die Stpfl. ihr Zuordnungswahlrecht nicht zu spät ausgeübt.

2. Die Stpfl. hatte in den Streitjahren die Absicht, das Hotelappartement ausschließlich unternehmerisch zur Ausführung steuerpflichtiger Ausgangsumsätze zu verwenden. Zur Überzeugung des Senats bestand die Absicht der Klägerin zur steuerpflichtigen Verwendung des Objekts bereits seit Erwerb der Immobilie, denn sie hat sich in dem notariellen Kaufvertrag verpflichtet, den Kaufgegenstand in vollem Umfang dem Unternehmen zuzuordnen.

 

Normenkette

UStG § 15 Abs. 1b, § 2 Abs. 1 S. 1; MwStSystRL Art. 168; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Streitig ist der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines Hotelappartements.

Die Klägerin ist eine im Jahr 2015 gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Ihre Gesellschafter sind die Eheleute B H und F H zu je 50 %. Unternehmensgegenstand der Klägerin ist die Vermietung eines Hotelappartements.

Die Klägerin erwarb mit notariellem Bauträgervertrag vom 22.09.2015 ein 60,5qm großes, eingerichtetes Appartement mit zugehörigem Pkw-Stellplatz in dem Hotelkomplex A-Straße 21-24 in C auf der Insel X (aktuelle Adresse: B-Str. 108, 00000 C). Verkäuferin war die Wohnen in Q GmbH & Co. KG mit Sitz in D. In dem Hotelkomplex befindet sich eine Vielzahl vergleichbarer Appartements. Das Appartement der Klägerin wurde zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses renoviert. Die Renovierungsarbeiten wurden Ende des Jahres 2017 abgeschlossen. Der vertragliche Gesamtkaufpreis betrug … €. Davon entfielen … € auf das bewegliche Inventar, … € auf die Einbauküche und … € auf den Kfz-Stellplatz. Die Klägerin leistete in den Streitjahren jeweils(Abschlags-)Zahlungen auf den Gesamtpreis. Auf die von der Klägerin dem Beklagten vorgelegten Rechnungen wird Bezug genommen (Bl. 40 ff. des Prüfungsordners).

Die Vertragsparteien trafen u.a. folgende Vereinbarungen (III. § 2 des Kaufvertrages): „Verkäufer und Käufer vereinbaren in Ansehung von § 9 Abs. 3 UStG, dass der Verkäufer hiermit zur Umsatzsteuer nach § 9 Abs. 1 UStG optiert. Damit wird auf die USt-Freiheit der Lieferung des Kaufgegenstandes verzichtet, so dass auf den Kaufpreis Umsatzsteuer anfällt. Der Käufer als Leistungsempfänger ist dabei Steuerschuldner; § 13b UStG bleibt unberührt. Der Käufer garantiert, dass er den Kaufgegenstand in vollem Umfang seinem Unternehmen im umsatzsteuerlichen Sinn zuordnet.” Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des notariellen Bauträgervertrags vom 20.09.2015 Bezug genommen (Bl. 61 ff. der Gerichtsakte).

Die Klägerin beauftragte die J GmbH mit der Verwaltung des Hotelappartements.

Die Klägerin schloss am 16.05.2018 mit der B GmbH mit Sitz in D mit Rückwirkung ab dem 01.04.2018 einen Vermietungsvertrag über das Hotelappartement inklusive Inventar und Stellplatz. Die für 2018 vereinbarte monatliche Miete betrug danach … € pro Quadratmeter zzgl. 19 % Umsatzsteuer (… € zzgl. USt/Monat) und für die Folgejahre … € pro Quadratmeter zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Der Mietvertrag war bis zum 31.03.2028 befristet. In dem Mietvertrag vereinbarten die Parteien weiter, dass die Klägerin als Vermieterin die Möglichkeit hat, die Wohnung bis zu max. 5 Wochen im Jahr selbst zu mieten (Eigenanmietung, § 4 des Mietvertrages). Von diesen fünf Wochen dürften max. 2 Wochen in der Hauptsaison für Ferienwohnungsvermietungen liegen. Für die Eigenanmietung hatte die Klägerin lediglich eine Betriebskostenpauschale (sog. Logis) i.H.v. … € pro Tag während der Hauptsaison und i.H.v. … € pro Tag in der Nebensaison unmittelbar an den Hotelbetreiber, die E GmbH, zu zahlen. Für die Dauer der Eigenanmietung war die B GmbH von der Zahlung eines Mietzinses befreit. Weiter war vereinbart, dass der Klägerin neben anderen Vermietern von Hotelappartements ein Anspruch auf Ausschüttung überschüssiger Erlöse der B GmbH zusteht (vgl. Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag, Bl. 196 der Gerichtsakte). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Mietvertrag vom 16.05.2018 (Bl. 191 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen.

Im Jahr 2018 haben die Gesellschafter der Klägerin das Hotelappartement in der Zeit vom 23.09. – 03.10.2019 im Rahmen der Eigenanmietung genutzt. Dem Gesellschafter der Klägerin wurde die Betriebskostenpauschale von … €/Tag von der Firma E in Rechnung gestellt und auch bezahlt.

Die B GmbH vermietete das Hotelappartement der Klägerin mit Vertrag vom...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge