rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Zu den Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 S. 2 EStG.

2) § 10 Abs. 2 S. 2 EStG ist nicht anzuwenden, wenn die Darlehensschuld vor dem 14.02.1992 entstanden ist und der Steuerpflichtige sich vor diesem Zeitpunkt verpflichtet hatte, die Ansprüche zur Tilgung oder Sicherung dieses Darlehens einzusetzen.

3) § 10 Abs. 2 S. 2 i.V. mit § 52 Abs. 24 S. 3 EStG verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.

 

Normenkette

AO § 180 Abs. 2; EStG § 10 Abs. 2, 2 S. 2, § 20 Abs. 1, 1 Nr. 6, § 52 Abs. 24, 24 S. 3

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt -FA-) zu Recht in drei Bescheiden vom 24.05.1996 festgestellt hat, daß die Zinsen aus den in den Bescheiden aufgeführten Kapitallebensversicherungen steuerpflichtig sind.

Der Kläger (Kl.) war bis zum 01.10.1992 Gesellschafter der Firma … und … GbR, … und … (im folgenden GbR).

In der Vereinbarung vom 01.10.1992 erklärten die beiden beteiligten Gesellschafter – der Kl. und Herr … (M.) – daß die Gesellschafter ihre Tätigkeit zum 15.09.1992 eingestellt hätten. Das Betriebsvermögen der Gesellschaft sei zu je 50 % auf die Gesellschafter übertragen worden, die damit ihre neu gegründeten Einzelfirmen fortführen würden. Zur Abwicklung der Gesellschaft wurde vereinbart, daß die Gesellschafter die zur Zeit bestehende Bankschuld bei der … (V-Bank) in Höhe von ca. 320.000 DM je zur Hälfte übernehmen würden.

In der Bilanz per 30.09.1992/31.12.1992 waren neben Versicherungs- und Steuerguthaben in Höhe von 4.928,87 DM und einem Guthaben bei der V-Bank in Höhe von 16.871,60 DM als Aktivposten u. a. der Buchwert der Fahrzeuge mit 1.017 DM und des Inventars in Höhe von 1 DM angegeben. Bei den Vorräten (Warenbestand und teilfertige Arbeiten) und den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen waren jeweils 0 DM angegeben. Für die beiden Gesellschafter war in der Bilanz ein negatives Kapital in Höhe von 162.055,44 DM (für den Kl.) und 146.257,13 DM (für M.) ausgewiesen. Als wesentliche Verbindlichkeiten waren in dieser Bilanz zwei Darlehen gegenüber der V-Bank Münster in Höhe von jeweils 160.000 DM aufgeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten zur Bilanz und zu der o.a. Vereinbarung wird auf die Seiten 23–26 der Gerichtsakte Bezug genommen.

In einer schriftlichen Bestätigung der V-Bank vom 19.02.1997 bestätigte die V-Bank dem Kl., daß dieser an die V-Bank die Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag bei der … Nr. 283.886.55 abgetreten habe. Dies habe zur Besicherung ihrer zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Ansprüche gegen die Firma … …s GbR, Konto-Nr.: 9.700.900 und –/985, und gegen den Kl., Konto-Nr: 9.738.300 gedient.

In der diesbezüglichen schriftlichen Abtretungsvereinbarung vom 01.03.1991, die der Kl. mit der V-Bank getroffen hat, wird die Versicherungssumme dieses am 12.11.1984 abgeschlossenen Kapitallebensversicherungsvertrages mit 66,519 DM angegeben. In Nr. 1 des Abtretungsvertrages ist geregelt, daß der Sicherungsvertrag zur Sicherung aller bestehenden und künftigen – auch bedingten oder befristeten – Ansprüche der V-Bank oder eines die Geschäftsverbindung fortsetzenden Rechtsnachfolgers der Bank gegen die GbR und/oder den Kl. erfolgte.

Am 05.11.1992 schlossen der Kl. und V-Bank einen Darlehensvertrag über 160.000 DM (Nr. 32.318.430). Es war eine 100 % Auszahlung vorgesehen. Als Verwendungszweck war die „Umschuldung der Verbindlichkeiten der Firma … GbR, Münster” angegeben. In Nr. 6 dieses Vertrages war zum Punkt Sicherheiten ausgeführt:

„Neben den der Bank bereits bestellten und aufgrund der nach Nr. 19 Abs. 2 der allgemeinen Geschäftsbedingungen haftenden Sicherheiten stellt der Kreditnehmer der Bank mit gesonderten Vereinbarungen noch folgende Sicherheiten, die nicht nur diesen Kredit, sondern alle bestehenden und künftigen Ansprüche der Bank absichern:”

Das offene Feld für weitere Angaben war nicht ausgefüllt.

Ebenfalls am 05.11.1992 räumte die V-Bank dem Kl. schriftlich einen Kontokorrent-Betriebsmittelkredit in Höhe von 10.000 DM (Höchstkreditgrenze) ein (Nr. 32.318.400).

Als zusätzliche Sicherheiten trat der Kl. am 05.11.1992 zwei Kapitallebensversicherungen an die V-Bank ab:

  1. Lebensversicherungsvertrag Nr. 115.310.923 mit der … Lebensversicherungs- … vom 07.08.1978 über eine Versicherungssumme in Höhe von 71.633 DM
  2. Lebensversicherungsvertrag Nr. 3.529.809.017 mit der … Lebensversicherungs-AG, … vom 17.01.1977 über eine Versicherungssumme in Höhe von 25.000 DM.

Nachdem die V-Bank das FA durch eine Anzeige gem. § 29 Abs. 1 EStDV über die Abtretung der drei Lebensversicherungen informiert hatte, stellte das FA durch drei gesonderte Feststellungsbescheide vom 24.05.1996 die Steuerpflicht von Zinsen aus den drei o.a. Kapitallebensversicherungen fest.

Den nichtbegründeten Einspruch wies das FA als unbegründet zurück (Einspruchsentscheidung -EE- vom 25.10.1996).

Zur Begründung der hiergegen eingelegten Klage trägt der Kl. vor, hinsichtlich der Gb...

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