Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1989

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 14.01.1997; Aktenzeichen I R 75/95)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

Streitig ist die Ermittlung des Gewinnes aus der Veräußerung eines Aktienpaketes.

Der Kläger (Kl.) war bis zum Jahre 1970 Gesellschafter der Fa. L. oHG. Im Jahre 1970 gründete er zusammen mit weiteren Familienangehörigen die Fa. L. AG. Die Gesellschaftsanteile an der oHG brachten die Aktionäre zu Buchwerten in die Aktiengesellschaft ein. Der Kl. erhielt 4004 Aktien zum Nennbetrag von je 1.000 DM.

1973 veräußerte der Kl. 504 Aktien zum Kurs von 330 an Angehörige der Familie. 1974 wurde das Kapital der Aktiengesellschaft aus Gesellschaftsmitteln im Verhältnis 3:1 erhöht. Der Kl. erhielt 1.167 zusätzliche Aktien. Außerdem erwarb er am 4.8.1974 133 Aktien zum Kurs von 100 (zuzüglich der am 23.7.74 beschlossenen Dividende von 10 %) von Frau M. L. (Bericht des FA B.-I.-… über die Prüfung der Börsenumsatzsteuer v. 10.2.76). Er erhielt danach 4.800 Aktien zu je 1.000 DM. 1975 verkaufte der Kl. 1.200 Aktien an die Beteiligungsgesellschaft der Deutschen Bank. Im gleichen Jahr wurde im Zusammenhang mit der Börseneinführung der Aktien die Nennwertstückelung von 1.000 DM auf 50 DM umgestellt. Der Kl. erhielt für die bis dahin gehaltenen 3.600 Aktien 72.000 Aktien.

Am 11.11.77 schlössen die an der Aktiengesellschaft beteiligten Familienmitglieder einen Vertrag zur einheitlichen Ausübung des Stimmrechtes und zur gegenseitigen Gewährung von Ankaufs- und Vorkaufsrechten (Poolvertrag), auf den Bezug genommen wird (Blatt 68 ff der EStG-Akte 1989 I).

Im Jahre 1977 veräußerte der Kl. weitere 23.850 Aktien (Nennwert 1.192.500) an die Deutsche Bank, sodaß ihm (nach Auf- und Abrundungen) 48.152 Aktien (Nennwert 2.407.500 DM) verblieben.

1981 erfolgte eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln im Verhältnis 4:1; der Kl. erhielt zusätzlich 12.038 Aktien (Nennwert 601.750 DM), Bestand danach 60.190 Aktien.

Im Jahre 1984 erfolgte eine erneute Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln im Verhältnis 2:1; der Kl. erhielt daraus 30.095 Aktien (Nennwert 1.504.750 DM; Bestand 90.285 Aktien). An der nachfolgenden Kapitalerhöhung der Gesellschaft durch die Ausgabe stimmrechtsloser Vorzugsaktien zu pari nahm der Kl. nicht teil. Er veräußerte die Bezugsrechte. Im gleichen Jahr verschenkte der Kl. 300 Aktien (Nennwert 15.000 DM) an seinen Stiefsohn … (B), sodaß ihm 89.985 Aktien verblieben. Diesen Aktienbestand hielt der Kl. bis zum Jahre 1989.

Seit längerer Zeit hatte die Fa. Großversandhaus … KG (Q) Interesse an dem Erwerb der von den Familienmitgliedern gehaltenen Aktien bekundet. Das war den Mitgliedern des Aktienpools bekannt. Jedoch bestanden über die Verkaufsbereitschaft längere Zeit unterschiedliche Vorstellungen. Am 3.2.89 verkaufte der Kl. seine 89.985 Aktien zu einem Stückpreis von 300 DM an seine Ehefrau, die Klin. Der Gesamtkaufpreis betrug 26.995.500 DM. Auf den zur Einkommensteuerakte eingereichten Vertrag (Blatt 187) wird Bezug genommen. Die Klin. nahm zur Bezahlung einen Kredit von 27 Mio DM bei dem Bankhaus S. auf, der ihr am 25.1.89 zugesagt war. Als Laufzeit war längstens ein Jahr seit Inanspruchnahme vereinbart (Blatt 202 der ESt-Akte 1989 I). Am 26.4.89 bezahlte die Klin. den Kaufpreis durch Inanspruchnahme des Kredites. Am 5.5.89 wurden die Aktien im Depot auf die Klin. übertragen.

Am 12.5.89 machte Q der Klin. ein bis zum 31.12.89 befristetes unwiderrufliches Angebot zum Kauf dieser Aktien zum Preis von 490 DM je Aktie, einschließlich des Zusatzangebotes vom gleichen Tage von 50 DM je Aktie (Blatt 170 und 206 der ESt Akte).

Durch Erklärung vom 21.12.89 verlängerte Q die Frist zur Annahme des Kaufangebotes bis zum 31.3.90.

Mit Vertrag vom 15.8.89 veräußerten die anderen Mitglieder der Familie und des Pools ihre Anteile an der L. AG für einen Stückpreis von teilweise 625,46 DM, teilweise 539 DM.

Am 19.1.90 nahm die Klin. das Angebot der Q an. Der Kaufpreis von 44.092.650 DM (490 DM je Aktie) wurde ihr am 12.2.90 gutgeschrieben und zur Rückzahlung und zur Bezahlung der Zinsen verwandt.

Bei der Abgabe ihrer Steuererklärung 1989 gingen die Kl. davon aus, daß durch die Aktienveräußerung des Kl. an die Klin. ein Gewinn nach § 21 Abs. 1 UmwStG verwirklicht wurde; in den dem Kl. verbliebenen Aktien seien nach den Kapitalerhöhungen nur noch anteilig stille Reserven aus der Umgründung enthalten. Andere stille Reserven seien auf die neuen Aktien übergegangen. (Sehr, des Bev. vom 1.2.91 Blatt 58 der ESt-Akte). Das FA folgte dieser Ansicht zunächst in dem unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Bescheid vom 26.3.91.

Im Einspruchsverfahren bestritten die Kl., daß in den 1989 gehaltenen Anteilen überhaupt noch stille Reserven aus der Umgründung 1970 enthalten seien; auch ein Gewinn nach § 17 EStG liege nicht vor. Während des Einspruchsverfahrens kam es zu einem umfangreichen Schriftverkehr. Im Schreiben vom 5.8.92 teilte...

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