Entscheidungsstichwort (Thema)

Abweichende Steuerfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Mit der Pauschalverweisung in § 12 Abs. 5 ErbStG auf die Steuerbilanzwerte hat der Gesetzgeber im Bewusstsein der sich aus der Verknüpfung zwischen Ertrag- und Erbschaftsteuerrecht ergebenden Härten bzw. Friktionen diese im Interesse der Steuervereinfachung in Kauf genommen.

2) Eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen kommt danach auch dann nicht in Betracht, wenn eine nach ertragsteuerlichen Bilanzierungsgrundsätzen anzusetzende Gesellschafterforderung am Stichtag wirtschaftlich gesehen nicht mehr werthaltig ist.

 

Normenkette

ErbStG § 12 Abs. 5; AO § 163

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.04.2013; Aktenzeichen II R 13/11)

BFH (Urteil vom 17.04.2013; Aktenzeichen II R 13/11)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die abweichende Festsetzung der Erbschaftsteuer aus Billigkeitsgründen gem. § 163 Abgabenordnung (AO).

Der Kläger beerbte seinen am 02.08.2002 verstorbenen Groß- und Adoptivvater als Alleinerbe. Zum Nachlass gehörte die Kommanditbeteiligung des Erblassers an der C GmbH & Co. KG in Höhe von 62,78 %. Die Beteiligung an der Komplementär-GmbH stand dem Erblasser zu 100 % zu. Die Gesellschaft wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 31.01.1992 errichtet. Sie war Inhaberin des Erbbaurechts für die Hotelanlage C und damit Eigentümerin des Gebäudes (Gebäude mit Außenanlagen). Der Erblasser war Eigentümer des mit dem Erbbaurecht belasteten Grund und Bodens. Das Hotel betrieb die Gesellschaft zunächst mit eigenem Personal, während der Gastronomiebereich bereits von Anfang an verpachtet war. Seit 1995 war auch die Hotelanlage an dem Betreiber der Gastronomie verpachtet.

Anfang 1993 vermietete der Erblasser weitere Grundstücksflächen der Gemarkungen C und U zum Zwecke des Betriebs eines Golfplatzes an die Gesellschaft. Mit Wirkung vom 01.01.1993 schloss die Gesellschaft mit dem Golfclub C e. V. bezüglich der Golfanlagen einen Nutzungsvertrag. Die Gesellschaft als Betreiberin des Golfplatzes war insbesondere für das Green Keeping, also die Rundumpflege des gesamten Golfareals verantwortlich. Mit den Arbeiten wurden jeweils Gärtner und andere Handwerker beauftragt. Einnahmen erzielte die Gesellschaft aus dem Green Fee (der Vermietung des Golfplatzes an fremde Gastspieler), aus den vom Verein für die spielenden Mitglieder zu entrichtenden pauschalen Jahresbeiträgen sowie aus der Veräußerung von Spielberechtigungen für die Dauerspieler des Vereins. Auch für die Nutzung der Übungsfläche wurden Entgelte erzielt. Bis 1998 war eine Mitarbeiterin der Gesellschaft ausschließlich für die mit dem Golfplatz zusammen hängenden Verwaltungsaufgaben beschäftigt. Mitte 1998 übernahm stellvertretend der Golfclub die Verwaltungsaufgaben. Im Gegenzug wurde die jährlich zu zahlende Aufwandspauschale gekürzt. Für den Golfclub waren seitens der Gesellschaft dann Aushilfen tätig, die z. B. die Übungsfläche betreuten oder die Platzaufsicht übernahmen.

Sowohl für den Bereich des verpachteten Hotels, als auch für die Golfanlage lag eine einheitliche Buchführung vor, aus der sich die Zahlen für jeden Bereich getrennt entwickeln ließen.

Am 04.05.2000 verbürgte sich der Erblasser in Höhe von 715.808,63 EUR für Verbindlichkeiten der C GmbH & Co. KG gegenüber der Stadtsparkasse K (Rubrik 7 Ordner Unterlagen). Wegen der schlechten Vermögenslage der Gesellschaft war die Stadtsparkasse K nur deshalb bereit, die Bürgschaft zu akzeptieren, weil der Erblasser gleichzeitig über ein den Bürgschaftsbetrag übersteigendes Wertpapierdepot bei der Stadtsparkasse verfügte, das mit einem internen Sperrvermerk versehen wurde. Nach dem Tod des Erblassers wurde das Wertpapierdepot zusätzlich zur Bürgschaftsübernahme zu Gunsten der Sparkasse K verpfändet (Rubrik 9 Ordner Unterlagen). Der Kläger wurde im August 2003 aus der Bürgschaft in Anspruch genommen (Rubrik 11 Ordner Unterlagen).

Das Verrechnungskonto des Erblassers in der Gesellschaft belief sich ausweislich der Bilanz zum 31.12.2001 auf 711.517,46 EUR. Gebucht wurden hier die Ansprüche des Erblassers gegenüber der Gesellschaft auf Zahlung der Erbpacht für das Hotelgrundstück, auf Zahlung der Pachten für das Golfplatzareal und auf Bürgschaftsprovisionen für zugunsten der Gesellschaft übernommene Bürgschaften.

Kurz nach dem Tod des Erblassers wurde wegen der noch nicht geklärten Erbfolge ein Notgeschäftsführer für die Gesellschaft bestellt, der am 21.10.2002 Insolvenzantrag für die Gesellschaft stellte. Das Insolvenzverfahren wurde am 12.11.2002 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet und auf Antrag des Insolvenzverwalters vom 20.07.2005 durch Beschluss des Amtsgerichts vom 23.01.2006 mangels kostendeckender Masse eingestellt (Rubrik 10 Ordner Unterlagen).

Im Rahmen des Insolvenzverfahrens wurde der Hotelbetrieb einschließlich des dazu gehörenden Erbbaurechts am 30.09.2004 an die R-C GmbH & Co. KG veräußert. Das Golfplatzgelände, das zum Sonderbetriebsvermögen des Erblassers ...

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