Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Aufteilung von Wohnungsaufwendungen eines Handelsvertreters bei anteiliger betrieblicher Nutzung der Räume

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Aufwendungen eines selbständigen Handelsvertreters für Räumlichkeiten, die der privaten Sphäre zuzurechnen sind (Wohnzimmer, Esszimmer, Küche, Flur und Bad), sind auch nicht anteilig als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, wenn die Räume nicht nahezu ausschließlich betrieblich genutzt werden.

2) Aufwendungen für das Wohnzimmer sind auch dann nicht anteilig abziehbar, wenn sich in dem Zimmer eine überwiegend betrieblich genutzte Arbeitsecke befindet.

 

Normenkette

EStG § 12 Nr. 1, § 4 Abs. 4

 

Tatbestand

Streitig ist, inwieweit die Aufwendungen für die Wohnung A-Str. 27 in E in den Streitjahren 2004 und 2005 steuerlich zu berücksichtigen sind.

Der Kläger ist seit 1998 im Rahmen einer Handelsvertretung für den X als Finanzdienstleister tätig. Zum 01.10.2003 wurde er zum Manager für … und zum 01.07.2004 zum Direktor für … ernannt. Er erzielt aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Vom 01.12.1996 bis 31.03.2006 wohnte der Kläger in einer 80 m² großen Wohnung in der A-Str. 27 in E. Der Kläger hatte diese Wohnung ursprünglich zusammen mit seiner Lebensgefährtin, Frau M B, angemietet. Nachdem Frau M B ihr Mietverhältnis zum 31.08.2001 gekündigt hatte, verblieb der Kläger als alleiniger Mieter. Die Wohnung verfügte über drei Zimmer, Küche, Diele, Bad und ein Gäste-WC. Im Mietvertrag ist angegeben, dass die Vermietung „zur Benutzung als Wohnräume” erfolgt. Das Feld „gewerbliche Räume” wurde nicht angekreuzt.

Zusätzlich hatte der Kläger ein externes Büro in den Räumen des X angemietet. Dieses befand sich von Februar 1998 bis November 2002 unter der Anschrift B-Str. 17 in S und danach unter der Anschrift C-Str. 2 in C. Dort hatte der Kläger zunächst ab dem 01.04.2003 die Hälfte eines 14 m² großen Büros angemietet, das er sich mit Herrn I K teilte. Ab dem 01.12.2003 mietete der Kläger im gleichen Gebäude ein 17 m² großes Einzelbüro an sowie ab Mitte 2004 mindestens noch einen weiteren Raum. Laut Untermietvertrag vom 31.07.2006 betrug die angemietete Fläche im Gebäude C-Str. 2 zu diesem Zeitpunkt 53,20 m². Die Fläche verteilte sich auf drei Räume, von denen einer dem Kläger als Büro diente und ein anderer von den Arbeitnehmern des Klägers genutzt wurde; der dritte Raum war an Handelsvertreter weiter untervermietet.

Das Gewerbe des Klägers war von mindestens 1999 bis zum 30.01.2007 in der Mietwohnung A-Str. 27 angemeldet gewesen, vom 30.01.2007 bis zum 30.04.2008 unter der Anschrift C-Str. 2 in C, vom 01.05.2008 bis 06.09.2009 unter der Anschrift D-Str. 1 in C und ab dem 07.09.2009 in der E-Str. 80 in T. Bei dem Objekt D-Str. 1 handelt es sich um einen weiteren Bürokomplex des X, in dem der Kläger zum 01.05.2008 ein 60 m² großes Büro angemietet hatte, und bei dem Objekt E-Str. 80 handelt es sich um eine 160 m² große Eigentumswohnung, die der Kläger mit notariellem Vertrag vom 20.12.2004 gekauft hat und in die er zum 31.03.2006 eingezogen ist (Umzug aus der A-Str. 27).

Mit Bescheid vom 08.09.2008 wurde bei dem Kläger eine Außenprüfung betreffend gesonderte Feststellung von Einkünften 2005 und 2006 sowie Umsatzsteuer und Gewerbesteuer 2004 bis 2006 angeordnet. Die Prüfung wurde mit Bericht vom 13.10.2008 abgeschlossen. Der Prüfer erkannte u.a. gebuchte Aufwendungen für die Wohnung A-Str. i.H.v. jeweils xxx EUR in den Jahren 2004 und 2005 nicht als Betriebsausgaben an.

Der Kläger nahm mit Schreiben vom 10.11.2008 zu dem Prüfungsbericht Stellung und trug vor, dass es sich bei den gebuchten Aufwendungen von xxx EUR pro Jahr nicht um Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer handele, sondern um Aufwendungen für seine Betriebsstätte. In den Veranlagungszeiträumen 2004 und 2005 seien die Arbeitnehmerinnen J Y, O M und M B in der A-Str. 27 in E tätig gewesen. Außerdem sei dort in den Streitjahren sein (einziger) Gewerbesitz gewesen. Auch hieraus folge, dass kein häusliches Arbeitszimmer vorliegen könne.

Den Gewinn für das Jahr 2005 hatte das vormals zuständige Finanzamt A mit Bescheid vom 29.08.2007 auf xxx EUR gesondert festgestellt. Der Bescheid, der unter Vorbehalt der Nachprüfung stand, wurde durch den Beklagten aufgrund der Feststellungen der Betriebsprüfung am 09.12.2008 dahingehend geändert, dass der festgestellte Gewinn auf xxx EUR erhöht wurde. Zudem wurden auch die Gewerbesteuermessbescheide für 2004 und 2005, die ebenfalls unter Vorbehalt der Nachprüfung standen, aufgrund der Feststellungen der Betriebsprüfung geändert.

Der Kläger legte gegen die vorgenannten Änderungsbescheide Einspruch ein, den er damit begründete, dass es sich bei den gebuchten Aufwendungen für die Wohnung A-Str. 27 um anteilige Aufwendungen für eine Betriebsstätte handele. Ein häusliches Arbeitszimmer im Sinne von § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG könne schon deshalb nicht vorliegen, weil in der Betriebsstätte Angestellte tätig seien.

Der Beklagte wies die Einsprüche mit Einspruchsentscheidu...

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