Entscheidungsstichwort (Thema)

Rabattfreibetrag für nur teilweise vom Arbeitgeber erbrachte Leistungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Druckt ein Unternehmen für ein Schwesterunternehmen Tageszeitungen und gewährt das Unternehmen im Einverständnis mit dem Schwesterunternehmen seinen Arbeitnehmern ein Freiexemplar der Tageszeitung, so ist für den geldwerten Vorteil der Arbeitnehmer ein Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 S. 2 EStG nicht zu berücksichtigen.

 

Normenkette

EStG § 8 Abs. 2, 2 S. 3, Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.08.2002; Aktenzeichen VI R 88/99)

 

Tatbestand

Zu entscheiden ist, ob ein Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG zu gewähren ist für Freiexemplare einer Tageszeitung, die die Klägerin (Klin.) an ihre Arbeitnehmer abgibt und die sie für ihr Schwesterunternehmen druckt.

Die Klin. betreibt eine Druckerei. Einer ihrer Auftraggeber ist die Schwesterfirma, die … (= …) Beide Unternehmen sind neben weiteren Firmen aus einem früher gemeinsamen Unternehmen hervorgegangen und stellen nunmehr selbständige Firmen dar. Die Klin. ist mit dem Satz und dem Druck der … beauftragt. Das auf diese Weise fertiggestellte Produkt, die … wird an eine Vertriebsfirma übergeben. Die Klin. berechnet ihre Leistung gegenüber der … zunächst in 11 monatlichen Abschlagszahlungen, denen mit der 12. Rechnung die Jahresschlußrechnung folgt. Die … hat der Klin. gestattet, die Zeitungen an die Arbeitnehmer der Klin. kostenfrei abzugeben. Hiervon wird auch Gebrauch gemacht. Den Arbeitnehmern der Klin. ist es gestattet, Zeitungen ohne Entgelt mit nach Hause zu nehmen. Soweit die Arbeitnehmer der Klin. sich die Zeitungen über die Vertriebsfirma zustellen lassen, ist von ihnen die übliche Zustellgebühr zu entrichten, nicht aber ein Betrag für den Erwerb der Zeitungen.

Die Zahl der Arbeitnehmer, die von dem kostenlosen Bezug der Zeitung Gebrauch machen konnten, betrug 210 im Jahre 1993, 213 im Jahre 1994 und 216 im Jahre 1995. Wie hoch die Anzahl der Mitarbeiter ist, die ihre Zeitungen durch den Vertrieb sich zustellen ließen, ist nicht genau feststellbar. Die Anzahl der Mitarbeiter wird von der Klin. mit 176 angenommen. Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung wurde neben diesem Sachverhalt festgestellt, daß die Klin. die an ihre Arbeitnehmer abgegebenen Freiexemplare zwar als Arbeitslohn betrachtete, diesen jedoch unter Anwendung der Rabattregelung des § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG steuerfrei beließ. Mit der Lohnsteueraußenprüfung versagte der Beklagte (Bekl.) nunmehr die Anwendung dieser Rabattregelung. Antragsgemäß erfolgte eine Nachversteuerung nach § 40 Abs. 1 EStG mit Bescheid vom 10.03.1997. Über die Höhe des Sachbezuges und den – vorbehaltlich des Streites über die Anwendung der Rabattregelung – anzuwendenden Steuersatz besteht kein Streit. Dementsprechend enthält der Nachforderungsbescheid gegen die Klin. für alle drei Jahre einen Gesamtbetrag an Lohnsteuer, Kirchenlohnsteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von 58.869,86 DM. Wegen weiterer Einzelheiten hierzu und der Aufteilung dieses Gesamtbetrages wird auf Tz. 9 und Anlage 9 des Betriebsprüfungsberichtes vom 03.01.1997 und den Nachforderungsbescheid vom 10.03.1997 verwiesen. Der gegen den Nachforderungsbescheid gerichtete Einspruch war ohne Erfolg und wurde mit Einspruchsentscheidung vom 17.10.1997 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der daraufhin erhobenen Klage verfolgt die Klin. ihr Begehren auf Steuerfreiheit für den Sachbezug … weiter. Sie trägt dazu im wesentlichen vor, die Steuerfreiheit nach dieser Regelung setze nur voraus, daß der Arbeitnehmer aufgrund eines Dienstverhältnisses vom Arbeitgeber Waren oder Dienstleistungen unentgeltlich oder verbilligt erhalte, die dieser für den Markt herstelle, vertreibe oder erbringe, also im allgemeinen Geschäftsverkehr anbiete. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt, da die Klin. die Zeitung selbst herstelle. Herstellen im Sinne der Regelung sei das materielle Verfügbarmachen der Produktionsidee. Dies geschehe durch Satz und Druck auf dem von der Klin. selbst beschafften Papier mittels selbstbeschaffter Druckfarbe. Der eigene Beitrag der Klin. zum Produkt „Zeitung” werde dadurch deutlich, daß die Agenturnachrichten (= überregionale Nachrichten, insbesondere aus Politik und Sport) von den Agenturen direkt an die Satzabteilung der Klin. gingen. Hierdurch sei sie besonders eingebunden. Daran ändere sich auch dadurch nichts, daß der Redakteur der Siegener Zeitung darüber entscheide, welche der Argenturnachrichten an welcher Stelle der Zeitung erscheine. Unerheblich sei auch, daß die Agenturen mit der … abrechneten und daß die … auch eigene, insbesondere regionale Beiträge und die Anzeigen beisteuere. Nicht erforderlich sei, daß die Klin. die Zeitung auch selbst vertreibe. Der Gesetzgeber habe es mit der Regelung Unternehmen ermöglicht, ihre gesamte Leistungspalette unter Ausnutzung des Rabattfreibetrages auch ihren Arbeitnehmern zur Verfügung zu stellen. Im Streitfall gehöre die … zur Leistungspalette des Unternehmens der Klin., weil die Ze...

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