rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Goldgewinn aus einer nicht vom Arbeitgeber veranstalteten Lotterie als Arbeitslohn

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein anlässlich der nichtselbständigen Tätigkeit von einem Dritten zugefallener Goldgewinn des Arbeitnehmers ist als Sachbezug als Einkunft aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG steuerpflichtig, wenn der Goldgewinn für Dritte, die nicht eine vergleichbare nichtselbständige Tätigkeit ausüben, nicht erreichbar gewesen ist.

 

Normenkette

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 17.06.2005; Aktenzeichen VI R 69/04)

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob ein Goldgewinn aus einer nicht vom Arbeitgeber des Klägers (Kl.) veranstalteten Lotterie eine Einnahme des Kl. aus nicht selbständiger Arbeit darstellt.

Der Kl. war im Streitjahr 1993 nichtselbständig als Einkäufer bei einem Reifenhändler (KG, im Folgenden: KG) tätig. Die KG bezog ihre Reifen u. a. von der Firma A. A führte in 1993 für die ihre Produkte vertreibenden Händler eine Goldverlosung (sog. GoldContact) durch. Die Gewinnchance war abhängig von der Abnahmemenge der Reifen. Pro 50 abgenommene Winterreifen wurde ein „Gewinn-Zertifikat” vergeben. Jedes Gewinn-Zertifikat war gewinnberechtigt. Die Aktion „GoldContact” richtete sich ausschließlich an Reifenhändler. A vergab die Gewinn-Zertifikate aber regelmäßig auch an diejenigen Personen, mit denen die tatsächlichen Geschäftskontakte abgewickelt wurden. Pro Reifenhändler war nur eine Person gewinnberechtigt. Die Reifenhändler selbst hatten keinen Einfluss auf die Auswahl der Personen, an welche A Gewinn-Zertifikate vergab. In der schriftlichen Information über den „GoldContact”, auf die Bezug genommen wird, vertrat A die Auffassung, dass die Gewinne nicht steuerpflichtig seien. Weitere Einzelheiten über die Zuteilung der Gewinn-Zertifikate und die Abwicklung der Verlosung sind wegen des Todes des mit der Abwicklung befassten Mitarbeiters von A nicht mehr aufklärbar.

Der Kl. erhielt von A ein Gewinn-Zertifikat und sandte es mit seinem Namen versehen an A zurück. Er gewann in 1993 einen Goldbarren im Werte von 50.000 DM. Diesen Gewinn erklärte er in seiner Einkommensteuer(ESt)-Erklärung nicht. Der Beklagte (Bekl.) setzte die ESt 1993 mit Bescheid vom 17.11.1994 zunächst erklärungsgemäß fest. In 1997 erhielt er vom Goldgewinn des Kl. Kenntnis. Die ESt-Festsetzung 1993 wurde mit Bescheid vom 30.01.1998 geändert. Der Bekl. berücksichtigte darin u. a. den Gewinn als zusätzlichen laufenden Arbeitslohn in Höhe von 50.000 DM. Der dagegen vom Kl. eingelegte Einspruch war erfolglos (Einspruchsentscheidung – EE – vom 28.04.1999).

Dagegen richtet sich die Klage.

Der Kl. meint, ein Veranlassungszusammenhang zwischen seiner Tätigkeit bei der KG und der von A veranstalteten Verlosung habe nicht bestanden. Der Kl. habe lediglich seinen Spieltrieb befriedigen wollen, als er das Gewinn-Zertifikat an A zurückgesandt habe. Diese Teilnahme an der Verlosung sei also nicht mit Einkünfteerzielungsabsicht erfolgt. Der Gewinn sei eine mehr oder weniger zufällige Vermögenszuwendung durch A gewesen. Der Vorgang habe in der privaten Sphäre des Kl. gelegen. Auch wenn A die Ansicht vertrete, dass die Gewinn-Zertifikate für Reifenhändler bzw. deren Geschäftsführer bestimmt gewesen seien, sei aufgrund des tatsächlichen Verteilungsmodus davon auszugehen, dass die Zertifikate für jedermann zugänglich gewesen seien.

Der Kl. beantragt,

den ESt-Bescheid 1993 vom 30.01.1998 in Gestalt der EE vom 28.04.1999 aufzuheben,

hilfsweise für den Unterliegensfall, die Revision zuzulassen.

Der Bekl. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er nimmt Bezug auf seine EE und trägt ergänzend vor, nur die Reifenhändler und deren Arbeitnehmer hätten die Möglichkeit zur Teilnahme an der Verlosung gehabt.

Die Sache wurde am 21.06.2001 vor dem Berichterstatter erörtert. Es wurde am 29.01.2002 vor dem beauftragten Richter der Zeuge F vernommen. Die Sache wurde am 26.03.2002 vor dem Senat mündlich verhandelt. Es wird auf die Protokolle Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist unbegründet.

1. Der Bekl. durfte den bestandskräftigen ESt-Bescheid 1993 vom 17.11.1994 gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ändern. Der Goldgewinn des Kl. war eine neue Tatsache im Sinne dieser Vorschrift. Die Änderungsbefugnis wird vom Kl. auch nicht in Zweifel gezogen.

2. Der Goldgewinn gehört als Sachbezug (§ 8 Abs. 2 EStG) zu den Einkünften des Kl. aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

Als „Bezug” im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist nicht die Ausgabe bzw. der Erhalt des Gewinnzertifikats (= Gewinnchance) anzusehen, sondern erst der tatsächliche Gewinn (BFH in BStBl II 1994, 254). Der Gewinn ist im Streitfall „für eine Beschäftigung” des Kl. im privaten Dienst angefallen. Ein Vorteil oder Bezug eines Arbeitnehmers, der nicht vom Arbeitgeber, sondern von einem Dritten zugewendet wird, ist nur dann als Arbeitslohn anzusehen, wenn zwischen der Zuwendung des Dritten und der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers eine inn...

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