Entscheidungsstichwort (Thema)

Freibetrag für Betriebsvermögen

 

Leitsatz (redaktionell)

Auch beim Tod eines Künstlers bleiben dessen Werke Betriebsvermögen.

 

Normenkette

ErbStG § 13a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.05.2009; Aktenzeichen II R 53/07)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Gewährung des Betriebsvermögensfreibetrages gem. § 13 a Erbschaftsteuergesetz (ErbStG).

Die Klägerin (Klin.) ist Alleinerbin ihres am 12.03.2004 verstorbenen Vaters. Dieser war Maler und ein bedeutender Vertreter des deutschen Informel. Neben anderen Vermögensgegenständen umfasste der Nachlass auch das Betriebsvermögen des Vaters der Klin., zu dem ein umfangreicher Bestand von Ölbildern, Arbeiten auf Papier und Radierungen gehörte. Zu den Einzelheiten wird auf die Schlussbilanz (Bl. 31 der Steuerakte) Bezug genommen.

Durch Bescheid vom 08.06.2005 setzte der Beklagte (Bekl.) die Erbschaftsteuer für die Klin. auf 12.705 Euro fest und erfasste dabei auch das erklärte Betriebsvermögen mit einem Wert in Höhe von 27.329 Euro. Zu den Einzelheiten wird auf den Erbschaftsteuerbescheid (Bl. 42 – 45 der Steuerakte) Bezug genommen.

Gegen die Festsetzung legte die Klin. Einspruch ein und beantragte u. a., für das ererbte Betriebsvermögen den Freibetrag gem. § 13 a Abs. 1 ErbStG zu gewähren. Diesem Antrag entsprach der Bekl. mit dem aus anderen Gründen geänderten ErbSt-Bescheid vom 06.07.2005 nicht und wies den Einspruch durch Einspruchsentscheidung (EE) vom 26.09.2005 als unbegründet zurück. Er vertrat die Auffassung, die Gewährung des Freibetrags gem. § 13 a Abs. 1 ErbStG für das freiberufliche Vermögen des Erblassers als Kunstmaler sei nicht möglich, da wesentliches Merkmal der freiberuflichen Tätigkeit des Erblassers die Erschaffung von Kunstwerken gewesen sei. Mit dem Tode des Erblassers sei eine weitere Erschaffung von Kunstwerken unmöglich geworden und somit auch eine zukünftige Fortführung der freiberuflichen Tätigkeit durch die Klin. nicht gegeben. Der Verkauf der noch durch den Erblasser erschaffenen Kunstwerke durch die Klin. sei eine eigenständige gewerbliche Tätigkeit. Diese führe zwangsweise zur Veräußerung des Betriebsvermögens des Erblassers und damit zur Betriebsaufgabe, so dass die Behaltensfrist gem. § 13 a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG von der Klin. nicht eingehalten werden könne.

Mit ihrer Klage vom 26.10.2005 verfolgt die Klin. ihr Begehren auf Gewährung des Betriebsvermögensfreibetrages weiter. Die Klin. verweist darauf, dass die betriebliche Tätigkeit insbesondere im Zusammenhang mit dem Verkauf der noch vorhanden Kunstgegenstände fortlaufend ausgeübt werde und es nicht absehbar sei, dass diese Tätigkeit in naher Zukunft beendet werde. Auch könne eine etwaige Änderung des Charakters des Betriebsvermögens aus dem Grund, dass die Tätigkeit der Klin. jetzt nicht mehr als freiberuflich sondern als gewerblich eingestuft werden müsse, nicht zur Versagung des Betriebsvermögensfreibetrages führen. Dafür komme es nämlich allein darauf an, dass die Betriebsvermögenseigenschaft erhalten bleibe, unabhängig davon, ob sich die Art der Tätigkeit verändert habe. Auf die Betriebsvermögenseigenschaft der vorhandenen Arbeiten habe es auch keinen Einfluss, dass künftig Kunstwerke nicht mehr erschaffen werden könnten. Im Übrigen komme es auf die ertragsteuerlichen Regelungen an. Dabei sei zu betonen, dass auch bei der bisherigen Tätigkeit des Erblassers die Vermarktung der Kunstwerke einen nicht unwesentlichen Teil seiner Tätigkeit ausgemacht habe. Gerade diese Tätigkeit werde entsprechend fortgeführt.

Die Klin. beantragt sinngemäß,

den ErbSt-Bescheid vom 06.07.2005 in Gestalt der EE vom 26.09.2005 in der Weise zu ändern, dass der Betriebsvermögensfreibetrag gem. § 13 a Abs. 1 ErbStG steuermindernd berücksichtigt wird,

hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Bekl. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht er sich auf seine EE und verweist darauf, dass die Klin. die künstlerische Schaffenstätigkeit des Erblassers nicht werde fortführen können. Auch widerspreche die Eröffnung eines Museums bzw. einer Galerie in den Atelierräumen des Erblassers dem Vortrag, dass die Tätigkeit des Erblassers mit der Vermarktung seiner Kunstwerke fortgeführt werde.

Die Berichterstatterin hat den Fall mit den Parteien am 29.03.2007 erörtert. Zu den Einzelheiten wird auf das Protokoll des Erörterungstermins Bezug genommen.

Die Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klin. hat einen Anspruch auf Gewährung des Betriebsvermögensfreibetrages gem. § 13 a Abs. 1 ErbStG.

Gem. § 13 a Abs. 1 Nr. 1 ErbStG bleibt Betriebsvermögen beim Erwerb von Todes wegen bis zu einem Wert von 256.000 EUR außer Ansatz. Gem. § 13 a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG gilt der Freibetrag für inländisches Betriebsvermögen u. a. beim Erwerb eines Gewerbebetriebs. Das freiberufliche Betriebsvermögen ist in der Vorschrift nicht ausdrücklich erwähnt. Gleichwohl wird durch den Verweis auf § 12 Abs. 5 ErbStG und dessen Bezugnahme auf §§ 95 bis 99 BewG und...

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