Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Verfassungsmäßigkeit des § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ErbStG

 

Leitsatz (redaktionell)

Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ErbStG Erben und sonstige Erwerber bei der Aufteilung des Betriebsvermögensfreibetrages unterschiedlich behandelt.

 

Normenkette

ErbStG § 13a Abs. 1 Sätze 1, 1 Nr. 1, Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.12.2004; Aktenzeichen II R 75/01)

 

Tatbestand

Streitig ist, wie der Betriebsvermögensfreibetrag gem. § 13 a Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) aufzuteilen ist.

Die Erblasserin, H., verstarb am 13.12.1997. Sie war Kommanditistin der V. GmbH & Co KG (KG). Nach ihrem Testament sollte ihr Adoptivsohn A., der Kläger (Kl.), Alleinerbe sein; Verfügung vom 02.05.1985 (URNr. 144/1985 des Notars in, Bl. 6 der Erbschaftsteuer(ErbSt)-Akte).

Am 09.03.1987 errichtete die Erblasserin eine weitere letztwillige Verfügung, die folgenden Wortlaut hat: „Mein Testament vom 02.05.1985 … ergänze ich dahingehend, dass von meiner Beteiligung an der Firma V. KG, P., meine Schwiegertochter G., geb. und meine Enkelin K. (jetzt ) einen Anteil von je 5 % erhält.” Auf die Verfügung vom 09.03.1987, URNr. 71/1987 des Notars in wird Bezug genommen, Bl. 8 der ErbSt-Akte.

Das FA sah die zu Gunsten der Beigeladenen getroffene Verfügung über insgesamt 10 % des KG-Anteils als Vermächtnisse an und kürzte den Wertansatz des erklärten Betriebsvermögens entsprechend. Den so korrigierten Steuerwert des Betriebsvermögens von 1.012.052 DM verminderte es um den anteilig nach Köpfen aufgeteilten Betriebsvermögensfreibetrag im Sinne des § 13 a Abs. 1 ErbStG, nämlich um 166.667 DM (500.000 DM: 3). Außerdem nahm es den Bewertungsabschlag nach § 13 a Abs. 2 ErbStG vor. Zum Nachlass gehörte weiter Grund- und Kapitalvermögen. Das FA setzte die ErbSt unter Berücksichtigung des Freibetrags nach § 16 ErbStG von 400.000 DM von einem steuerpflichtigen Erwerb des Kl. von abgerundet 950.800 DM auf 142.620 DM fest. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den gem. § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden und gem. § 165 Abs. 1 AO bezüglich der Zusammensetzung, des Umfangs und der wertbildenden Eigenschaften des anzusetzenden Betriebsvermögens vorläufigen ErbSt-Bescheid vom 01.03.1999; Bl. 19 ff. der ErbSt-Akte.

Eine anderweitige, von der Aufteilung nach Köpfen abweichende Aufteilung des Betriebsvermögensfreibetrags ist von der Erblasserin nicht verfügt worden.

Der Kl. legte Einspruch ein. Ihm stehe ein Freibetrag in Höhe von 90 % von 500.000 DM, das sind 450.000 DM, zu. Es sei zweifelhaft, ob die letztwillige Verfügung der Erblasserin vom 09.03.1987 als Vermächtnis auszulegen sei. Gemäß § 2087 BGB sei eine Verfügung als Erbeinsetzung anzusehen, wenn der Erblasser einen Bruchteil seines Vermögens dem Bedachten zuwende. So sei es auch im Streitfall geschehen. Den Beigeladenen seien nicht bestimmte einzelne Vermögensgegenstände zugewandt, sondern es sei bestimmt, dass sie einen Bruchteil des Vermögens der Erblasserin erhalten sollten. Das begünstigte Betriebsvermögen sei demnach nur auf Erben übergegangen, so dass sich deren Anteil am Freibetrag nach den Erbquoten bestimme.

Sei entgegen der Auffassung des Kl. die zweite Verfügung der Erblasserin als Vermächtnis auszulegen, sei die Aufteilung des Freibetrags nicht nach Köpfen, sondern nach der Quote vorzunehmen, wie er und die beiden anderen Bedachten, die Beigeladenen, an dem KG-Anteil beteiligt seien. Nach dem Wortlaut des § 13 ErbStG müsse die Aufteilung des Freibetrags durch den Erblasser nicht explizit angeordnet werden. Eine Aufteilungsanordnung habe zwar grundsätzlich schriftlich zu erfolgen, sie könne sich aber auch durch Auslegung des Testaments oder anderer Schriftstücke ergeben. Im Zeitpunkt der Errichtung der Zusatzvereinbarung vom 09.03.1987 habe für die Aufnahme einer entsprechenden Aufteilungsanordnung kein Anlass bestanden, da die Regelung des § 13 a ErbStG erst 1996 in Kraft getreten sei. Der Wille der Erblasserin sei daher dahingehend zu verstehen, dass sie eine Aufteilung in Höhe der genannten Beteiligungsquoten gewollt hätte, wenn sie die Freibetragsregelung gekannt hätte. Die vom FA vorgenommene Aufteilung des Freibetrags nach Köpfen führe dazu, dass der auf die Vermächtnisnehmerinnen entfallende Freibetrag wirtschaftlich ins Leere laufe. Dies würde sowohl dem Willen der Erblasserin als auch dem Willen des Gesetzgebers, der von einer vollen Ausnutzung des Freibetrags ausgehe, zuwiderlaufen.

Das FA wies den Einspruch als unbegründet zurück. Es fehle eine entsprechende schriftliche Anordnung zur Aufteilung des Betriebsvermögensfreibetrags durch die Erblasserin, deswegen sei der Betriebsvermögensfreibetrag nach Köpfen aufzuteilen. Das Testament sei hinsichtlich der Aufteilung des Freibetrags nicht auslegungsfähig, da zum Zeitpunkt der Errichtung der testamentarischen Verfügungen in den Jahren 1985 und 1987 eine entsprechende Freibetragsregelung für Betriebsvermögen im ErbStG nicht vorhanden gewes...

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