Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1992

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.07.1997; Aktenzeichen X R 104/96)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Verfahrenskosten werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Beschluß:

Der Streitwert wird auf 758 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Schulgeld für den Besuch einer allgemeinbildenden Ergänzungschule im Lande Nordrhein-Westfalen (NW) als Sonderausgabe (SA) oder als außergewöhnliche Belastung (agB) steuermindernd abgesetzt werden kann.

Der Kläger (Kl.) ließ seine am 4.12.1977 geborene Tochter P., für die er im Streitjahr einen Kinderfreibetrag (KFB), erhielt, in diesem Veranlagungszeitraum die K.-M.-Schule in D., besuchen. Bei dieser Schule handelt es sich um eine private allgemeinbildende Ergänzungsschule, die auf den Hauptschulabschluß, den Realschulabschluß und das Abitur vorbereitet und an der die Schulpflicht erfüllt werden kann, da die obere Schulaufsichtsbehörde auf der Grundlage des § 22 Abs. 2 des Gesetzes über die Schulpflicht im Lande NW (SchpflG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2.2.1980 (GV NW S. 164/SGV NW 223) festgestellt hat, daß an ihr das Bildungsziel der Hauptschule erreicht werden könne. Die Schüler können sämtliche Abschlüsse nur durch Ablegung einer externen Prüfung, nämlich vor einer staatlichen Prüfungskommission, erlangen. Als Entgelt zahlten die Kl. im Streitjahr ein sog. Schulgeld.

Mit seiner ESt-Erklärung für das Streitjahr machte der Kl. das gezahlte Schulgeld in Höhe von angeblich 8.280 DM als SA geltend. Der Beklagte (Bekl.) erkannte diesen Abzugsbetrag nicht an (ESt-Bescheid 1992 vom 8.12.1993). Hiergegen hat der Kl. nach Durchführung eines erfolglosen Einspruchsverfahrens frist- und formgerecht die vorliegende Anfechtungsklage erhoben, mit der er sinngemäß vorbringt:

Der angefochtene Bescheid sei insofern rechtswidrig, als darin 30 % des von ihm gezahlten Schulgeldes nicht steuermindernd berücksichtigt worden sei. In dieser Höhe sei das Schulgeld gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als SA absetzbar. Zwar handele es sich bei der K.-M.-Schule nicht um eine förmlich nach Landesrecht anerkannte, jedoch um eine nach Landesrecht erlaubte allgemeinbildende Ergänzungsschule, die der Schulaufsicht unterliege und an der das Kind seine Schulpflicht erfüllen könne. Die Schule sei entsprechend dem Landesrecht von NW ordnungsgemäß angezeigt worden und damit erlaubt. Sie unterliege der Schulaufsicht durch den Regierungspräsidenten in A.. Sämtliche Lehrpläne, Lehrinhalte usw. würden von diesem überprüft und genehmigt. Die Qualität der Ausbildung werde auch durch externe Prüfungen gewährleistet. Die Schüler erhielten zum Nachweis der mittleren Reife ein Abschlußzeugnis des Regierungspräsidenten in A. und nach der Abiturprüfung ein Abschlußzeugnis des Westfalenkollegs in D.. Dem Steuerpflichtigen (Stpfl.) dürfe kein Nachteil, daraus entstehen, daß das Land NW nicht in der Lage sei, ein Gesetz zu erlassen, durch das private allgemeinbildende Ergänzungsschulen, die unter Schulaufsicht stünden und an denen die Schulpflicht erfüllt werden könne, nicht nur erlaubt, sondern anerkannt würden. Eine Versagung des SA-Abzugs widerspreche dem Willen des Gesetzgebers und verstoße gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 des Grundgesetzes (GG). – Zumindest müsse das Schulgeld gemäß § 33 EStG als agB steuermindernd berücksichtigt werden. Es handele sich um besondere Aufwendungen, die nur wenige Bürger im Lande NW zu tragen hätten.

Der Kl beantragt,

unter Änderung des ESt-Bescheides 1992 vom 8.12.1993 die ESt auf 0 DM herabzusetzen.

Der Bekl. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er vertritt folgende Auffassung:

Schulgeldzahlungen an die K.-M.-Schule seien nicht gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG als SA abzugsfähig, da es sich nicht um eine nach Landesrecht anerkannte Ergänzungsschule handele. Entgegen der Auffassung des Kl. reiche der Charakter einer Schule als allgemeinbildende Ergänzungsschule für den SA-Abzug nicht aus. Nach dem Willen des Gesetzgebers, der in dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift unmißverständlich zum Ausdruck komme, sei die landesrechtliche Anerkennung der Ergänzungsschule unabdingbare Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen. Der Gesetzgeber habe bewußt und gewollt die Entscheidung über die Abzugsfähigkeit mit Rücksicht auf die Kulturhoheit der einzelnen Bundesländer diesen übertragen. Das Land NW habe sich gegen die Begünstigung der allgemeinbildenden Ergänzungsschulen entschieden.

Das komme darin zum Ausdruck, daß das Land NW bisher, und zwar auch nach Inkrafttreten der Begünstigungsvorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG, keine Regelung zur Anerkennung von allgemeinbildenden Ergänzungsschulen getroffen habe. In der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung der Ersatzschulen einerseits und der Ergänzungsschulen andererseits liege auch kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz. Denn die erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Unterschiede der beiden genannten Schulformen rechtfertigten auch eine unterschiedlic...

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