Entscheidungsstichwort (Thema)

Zurechnung von Objekten einer beherrschten Kapitalgesellschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Bei der Beurteilung eines gewerblichen Grundstückshandels sind dem Steuerpflichtigen im Rahmen der 3-Objekt-Grenze auch Objekte einer von ihm als Alleingesellschafter rechtlich und tatsächlich beherrschten Kapitalgesellschaft zuzurechnen.

2) Verwirklicht der Alleingesellschafter absprachegemäß weitere Merkmale des steuerbaren Tatbestands und beherrscht er über die Gestaltung und Ausführung des Gesamtplans den Geschehensablauf und hat er ferner teil an dem wirtschaftlichen Erfolg des Handelns mit Grundstücken über das vom Dritten zu zahlende Entgelt, ist eine gewerbliche Tätigkeit des Alleingesellschafters aufgrund mittelbarer Tatbestandsverwirklichung gegeben, weil die Zwischenschaltung der GmbH mangels wirtschaftlich vernünftiger Gründe "nur formal" und damit gestaltungsmißbräuchlich und steuerlich unbeachtlich i.S. von § 42 AO ist.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 2; AO 1977 § 42

 

Tatbestand

I.

Streitig ist ob der Kläger einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben hat.

Der Kläger ist Dipl.-Ing. und war in den Streitjahren (1992 und 1994) Geschäftsführer und (seit 1987) auch alleiniger Anteilseigner einer Hausverwaltungs-GmbH (im folgenden: GmbH).

In den Streitjahren war er Eigentümer zweier gemischt-genutzter Grundstücke (erworben in 1989 bzw. 1992), dreier Mietwohngrundstücken (erworben in 1989, 1991 und 1992), sowie eines in 1992 erworbenen Garagengrundstücks.

Für das in 1991 erworbene Mietwohngrundstück mit vier Wohnungen (Baujahr 1905) hatte er einen Kaufpreis von 250.000 DM gezahlt. Im Zeitpunkt des Besitzüberganges waren drei Wohnungen vermietet, die vierte Wohnung stand leer. Die Mietverträge liefen in 1993 aus, da infolge verfaulter Deckenbalken, Wasserschäden und Bergschäden die Wohnungen saniert werden mussten. Die Vermietung der sanierten Wohnungen gelang dem Kläger nach seinem Vorbringen nur für eine Wohnung. Dieser Mietvertrag (Mietbeginn 1.1.1994) wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

Mit Vertrag vom 26. Mai 1994 (Besitzübergang zum 1. Juni 1994) verkaufte der Kläger dieses Grundstück an die GmbH zu einem Kaufpreis von 1.000.000 DM (Ziff. IV). Der Kläger bevollmächtigte die GmbH, das Grundstück in vier Eigentumswohnungen aufzuteilen und im eigenen Namen zu veräußern, und er verpflichtete sich, der GmbH alle notwendigen Genehmigungen und Vollmachten zur Aufteilung in Eigentumswohnungen und zur Veräußerung der Eigentumswohnungen zu erteilen (Ziff. V). Die Auflassung sollte erst nach Aufteilung des Objekts in Eigentumswohnungen und dann für jede Eigentumswohnung im Rahmen des Weiterverkaufs getrennt erfolgen. Der Antrag auf Eintragung der vom Kläger bewilligten Auflassungsvormerkung war vom Notar erst nach schriftlicher Aufforderung von Seiten der GmbH zu stellen (Ziff. XI). Nach Ziff. XXI (Kaufpreisausweisung) übernahm die GmbH unter Anrechnung auf den Kaufpreis die eingetragenen Belastungen mit dem Valutenstand zum 1. Juni 1994 (ca. 380.000,– DM). Der Restkaufpreis (ca. 620.000 DM) sollte erst nach der Aufteilung in Eigentumswohnungen aus den jeweiligen Verkaufserlösen an den Kläger als Verkäufer gezahlt werden. Sodann sollte die jeweilige Auflassung erfolgen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Kaufvertrag Bezug genommen.

Mit Teilungserklärung vom 31. Mai 1994 erklärte der Kläger in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der GmbH die Begründung von Wohnungseigentum gemäß § 8 WEG. Die durch die Aufteilung entstandenen vier Eigentumswohnungen wurden von der GmbH durch Verträge aus Juni bis Oktober 1994 für insgesamt 1.268.500 DM an vier verschiedene Erwerber verkauft.

Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) vertrat die Auffassung, die Veräußerung der vier Eigentumswohnungen durch die GmbH sei ertragsteuerrechtlich dem Kläger zuzurechnen, da die Zwischenschaltung der GmbH als Scheingeschäft (§ 41 AO) oder Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO) zu beurteilen sei. Damit lägen die Voraussetzungen für einen gewerblichen Grundstückshandel in der Person des Klägers vor (Überschreitung der Drei-Objekt-Grenze in engem zeitlichen Zusammenhang – unter fünf Jahren – zwischen Kauf und Weiterveräußerung), da auch von einer zumindest bedingten Veräußerungsabsicht des Klägers bei Kauf des Grundstücks ausgegangen werden müsse. Sowohl die laufenden Einkünfte aus dem Grundstück als auch die Veräußerungsgewinne seien deshalb als gewerbliche Einkünfte zu qualifizieren.

Das FA ließ demzufolge bei der Festsetzung der Einkommensteuer (ESt) der Kläger für 1992 hinsichtlich des über die GmbH verkauften Objekts, das danach zum Umlaufvermögen zählte, den Abzug von Absetzungen für Abnutzung (AfA) und Reparaturaufwendungen als Werbungskosten nicht zu. Bei der Festsetzung der ESt für 1994 setzte es den Gewinn des Klägers aus der Veräußerung dieses Objekts als gewerblichen Gewinn an, erließ für 1994 gegen den Kläger einen Gewerbesteuer (GewSt)-Messbescheid, in dem es – wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen – den Gewin...

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