rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Hinzurechnungsbesteuerung bei Zinsverzicht

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 1 Abs. 4 AStG sind Beziehungen auf schuldrechtlicher Grundlage, die beim dem Steuerpflichtigen oder bei der nahestehenden Person einen Teil der in § 1 Abs. 4 AStG bezeichneten Tätigkeit bilden.

2) Für das Bestehen einer Geschäftsbeziehung als solche kommt es nach § 1 Abs. 1 AStG darauf an, ob sie betrieblich oder gesellschaftlich veranlasst ist, welche betrieblichen oder gesellschaftlichen Interessen hier also zugrunde liegen.

3) Schuldrechtliche Beziehungen des wesentlich beteiligten Gesellschafters zu einer Gesellschaft verlieren ihre Eigenschaft als Geschäftsbeziehung dadurch, dass sie betriebswirtschaftlich einen eigenkapitalersetzenden Zweck verfolgen.

4) Es geht nicht an, die Gesellschafterfremdfinanzierung in dem von § 8a KStG a.F. geregelten Inlandsfall (inländische Gesellschaft, ausländischer Gesellschafter) möglichst als Eigenkapital und in dem von § 1 AStG geregelten Auslandsfall (ausländische Gesellschaft, inländischer Gesellschafter) als fiktiv zu verzinsendes Fremdkapital zu behandeln.

 

Normenkette

AStG § 1 Abs. 4; KStG a.F. § 8a; AStG § 1 Abs. 1

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Verzicht auf Zinsen im Zusammenhang mit einer Darlehenshingabe an einer ausländischen Kapitalgesellschaft eine Hinzurechnung nach § 1 Abs. 1 und 4 Außensteuergesetz begründet.

Die Klägerin bezog im Streitjahr u.a Einkünfte aus Kapitalvermögen. In ihrer Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum 1999 erklärte sie bei den Einkünften aus Kapitalvermögen Einkünfte in Höhe von 164.683,00 DM. Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 17.11.2000 die Einkommensteuer auf 176.652,00 DM fest und berücksichtigte erklärungsgemäß die Einkünfte aus Kapitalvermögen. Der Bescheid stand gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung M führte in den Jahren 2000 bis 2002 eine Betriebsprüfung bei der Klägerin für die Veranlagungszeiträume 1997 bis 1999 durch. In seinem Betriebsprüfungsbericht vom 08.12.2002 führte das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung M unter Tz. 16 Folgendes wörtlich aus: „Einkünfte aus Kapitalvermögen: Zinsen 1997 bis 1999 aus Darlehensforderungen gegen das slowakische Unternehmen. S.

1. Sachverhalt

Frau B ist seit dem 16.05.1997 zu 25 % an der in 1997 nach slowakischem Recht errichteten. S. (s.) beteiligt. Bei der s. handelt es sich um eine mit einer inländischen GmbH vergleichbare Kapitalgesellschaft. Frau B hält die Beteiligung im Privatvermögen. Mitgesellschafter sind zu 25 % ihr ebenfalls unbeschränkt steuerpflichtiger Sohn und zu 50 % eine italienische Kapitalgesellschaft. Zwischen der von Frau B beherrschten inländischen Unternehmensgruppe und der italienischen Kapitalgesellschaft bestehen hier nicht interessierende Geschäftsbeziehungen. Die Beteiligungsverhältnisse bei der s. stellten sich im Prüfungszeitraum im einzelnen wie folgt dar:

Bei Gründung

16.05.1997

ab 18.02.1998

(Februar 1997)

(vor Kapitalerhöhung)

(nach Kapitalerhöhung)

SK

SK

SK

Herr F

50.000

Fa. S

50.000

50.000

5.000.000

Frau B,

25.000

2.500.000

Herr B,

25.000

2.500.000

Kapital zusammen

100.000

100.000

10.000.000

Das Stammkapital in Höhe von 10.000.000 SK entsprach seinerzeit etwa 520.000,00 DM.

Gegenstand der s. ist der Ankauf, Verkauf und die Verwaltung von in der Slowakei belegenden Immobilien.

Im Prüfungszeitraum stellte Frau B der Gesellschaft, ebenso wie ihr italienischer Mitgesellschafter, aus ihrem Privatvermögen folgende ungesicherte verzinsliche Darlehen zur Verfügung.

Darlehen

(Frau B)

DM

16.12.1997

296.967

18.02.1998

700.000

29.04.1998

250.000

11.08.1998

150.000

Zusammen

1.396.967

Aus den Darlehensmitteln erwarb die Gesellschaft Grundstücke in der Slowakei. Entgegen der ursprünglichen Vereinbarung ließen sich diese Grundstücke im Prüfungszeitraum nicht vermarkten. Wie auch geartete über den Erwerb der Grundstücke hinausgehende wesentliche geschäftliche Aktivitäten hat die Gesellschaft bisher nicht entfaltet. Sie hat bisher keine Einnahmen erzielt, die es ihr ermöglichen könnten, die vereinbarten Zinsen zu tragen. Ihr entstanden im Übrigen durch die Abwertung der SK gegenüber der DM Verluste.

Die Rückzahlungen der o. g. Gesellschafterdarlehen sind in einem Kreditvertrag vom 01.01.1998 geregelt (Rahmenvertrag). Neben den Rückzahlungsraten ist danach zusätzlich ein „Wertzuwachs” zu zahlen. Dieser Wertzuwachs soll als „9%-Zins” p.a. errechnet werden. Die Auszahlung des Wertzuwachses darf während der Darlehenslaufzeit nicht verlangt werden.

Tilgungsraten, Höhe und Zahlung der „Zinsen” sind in separaten Vereinbarungen (Beilagen v. 16.12.1997, 18.02.1998, 29.04.1998 und 11.08.1998) jeweils konkret betragsmäßig und terminlich festgelegt. Als Termin für die erste Rückzahlungsrate ist der 01.01.2002 vorgesehen. ….

Mit schriftlicher Vereinbarung vom 01.01.1999 zwischen der Gesellschaft und Frau B ist der o. g. Rahmenvertra...

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