Entscheidungsstichwort (Thema)

Im Jahr 2009 vereinnahmte Stückzinsen für vor dem 1.1.2009 erworbene Kapitalforderungen steuerpflichtig

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Von der Übergangsregelung in § 52a Abs. 10 Satz 7 EStG werden auch Stückzinsen erfasst.

2) § 52a Abs. 10 Satz 7 EStG ist jedoch teleologisch dahin gehend zu reduzieren, dass er nicht für Stückzinsen gilt.

3) Die rückwirkende Ergänzung des § 52a Abs. 10 Satz 7 EStG durch das JStG 2010 war verfassungsrechtlich zulässig.

 

Normenkette

EStG § 52a Abs. 10 S. 7, § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.05.2019; Aktenzeichen VIII R 31/15)

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Gesellschafter sind Dr. B. A und C. A, die mittels der Klägerin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen erzielen.

Mit Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2009 vom 30.5.2011 wurden u. a. von der Klägerin vereinnahmte Kapitalerträge, die nicht dem Steuerabzug unterlegen haben, in Höhe von yy EUR festgestellt. Hierin enthalten sind in 2009 zugeflossene Stückzinsen in Höhe von xx EUR anlässlich der Veräußerung einer Kapitalforderung, die die Klägerin vor dem 1.1.2009 erworben hatte.

Mit am 7.6.2011 beim Beklagten eingegangenem Schreiben legte die Klägerin gegen diesen Bescheid Einspruch ein. Nach ihrer Ansicht seien die Stückzinsen nicht steuerbar. Dazu machte sie in rechtlicher Hinsicht geltend: Mit der Einführung der Abgeltungssteuer und den Neuregelungen in §§ 43, 43a und 20 EStG sei die gesonderte Besteuerung von Stückzinsen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG a. F. abgeschafft worden. Die Besteuerung der Stückzinsen werde nunmehr als Bestandteil des Veräußerungsgewinns nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG erfasst. Nach § 52a Abs. 10 Satz 7 EStG sei die Anwendung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG n. F. allerdings für im Jahr 2009 vereinnahmte Stückzinsen aus vor dem 1.1.2009 erworbenen festverzinslichen Anleihen ausgeschlossen. Erst das Jahressteuergesetz 2010 vom 8.12.2010 (BGBl. I 2010, S. 1768, im Folgenden nur: JStG 2010) habe die Rechtslage geändert. § 52a Abs. 10 Satz 7 EStG sei mit diesem Änderungsgesetz dahingehend formuliert worden, dass nunmehr Stückzinsen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG als steuerpflichtige Kapitalerträge zu erfassen sind. Diese Neuregelung könne jedoch für das hier streitige Jahr 2009 keine Geltung beanspruchen. Die Vorschrift sei rückwirkend nur zum 31.12.2009 geschaffen worden. In Bezug auf weiter zurück liegende Zeiträume, nämlich den hier relevanten Zeitraum bis 31.12.2009, handele sich um eine echte Rückwirkung, die aus Gründen des Vertrauensschutzes verfassungsrechtlich unzulässig sei.

Der Beklagte änderte den Bescheid über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung mit Änderungsbescheid vom 14.9.2011 dahin gehend, dass er die Stückzinsen in Höhe von xx EUR nunmehr gesondert als Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen nach § 20 Abs. 2 EStG auswies.

Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 11.4.2013 zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die Stückzinsen vor der Systemänderung zum 1.1.2009 steuerpflichtig gewesen seien und es auch hiernach dabei bleiben sollte. Durch die Einführung der Abgeltungssteuer habe sich hieran nichts geändert; Stückzinsen sollten ab dem 1.1.2009 nunmehr als Veräußerungsgewinne gemäß § 20 Abs. 2 EStG n. F. erfasst werden. § 52a Abs. 10 Satz 7 EStG sei in Bezug auf vor dem 1.1.2009 erworbene Anleihen, deren Stückzinsen im Jahr 2009 zufließen, zwar nicht eindeutig. Die Norm müsse aber im Licht der Gesamtkonzeption der Neugestaltung der Besteuerung von Kapitalvermögen auslegt werden. Tue man dies, so komme nur eine Auslegung dahin gehend in Betracht, dass die Übergangsregelung des § 52a Abs. 10 Satz 7 EStG nur solche Einnahmen auch nach dem 1.1.2009 für nicht steuerbar erklärt, die aus vor dem 1.1.2009 erworbenen Kapitalanlagen herrühren und die im Falle eines Zuflusses vor dem 1.1.2009 nach alter Rechtslage nicht steuerbar gewesen wären. Dies sei die Intention des Gesetzgebers gewesen; dieser habe die nach alter Rechtslage steuerbaren Stückzinsen nicht aus der Besteuerung ausklammern wollen. Die Neuformulierung des § 52a Abs. 10 Satz 7 EStG mit dem JStG 2010 habe dies nur klargestellt; sie habe die Rechtslage nicht konstitutiv geändert, weshalb auch von einer Rückwirkung keine Rede sein könne.

Die Klägerin erhob mit am 10.5.2013 beim Finanzgericht eingegangenem Schriftsatz Klage. Die Klagebegründung entspricht in Bezug auf die einfach-rechtlichen Fragen den Rechtsausführungen, die bereits im Einspruchsverfahren vorgebracht worden sind. In verfassungsrechtlicher Hinsicht ergänzt die Klägerin ihre Rechtsausführungen durch den Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.2013, 1 BvL 5/08. Nach Maßgabe dieser Entscheidung liege eine unzulässige sog. „echte Rückwirkung” vor, da die Rechtslage konstitutiv geändert und nicht lediglich klargestellt worden se...

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