Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1995

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 31.05.2001; Aktenzeichen IX R 78/98)

 

Tenor

Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 22.08.1997 und Änderung des Einkommensteuerbescheides 1995 in der Fassung vom 04.07.1997 wird die Einkommensteuer 1995 auf 000000000 DM festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Gründe

Die Beteiligten streiten über die Höhe eines Spekulationsgewinnes.

Der Kläger (Kl.) lebt seit dem 16.9.1991 von seiner Ehefrau I. H. getrennt. Die Ehe ist 1994 geschieden worden. Im Jahr 1983 hatten der Kl. und seine damalige Ehefrau zu je 1/2 Miteigentum das Grundstück T. in F. erworben. Durch notariellen Vertrag vom 4.3.1994 (Notar …, Bochum, Urk-Nr. 26/1994 – Übertragungs- und Ehevertrag) kaufte der Kl. den Miteigentumsanteil seiner Ehefrau zu einem Kaufpreis von 148.000,00 DM. Der Kaufpreis wurde in Höhe von 113.000,00 DM durch Übernahme von dinglich gesicherten Verbindlichkeiten und in Höhe von 35.000,00 DM durch Barzahlung erbracht.

Durch notariellen Vertrag vom 27.5.1995 (Notar …, F., Urk.-Nr. 141/1995) verkaufte der Kl. das Grundstück T. zu einem Preis von 540.000,00 DM. Im Einkommensteuer(ESt)-Bescheid 1995 vom 5.5.1997 schätzte der Beklagte (Bekl.) den insoweit erzielten Spekulationsgewinn zunächst auf 100.000 DM. Im Einspruchsverfahren legte der Kl. die ESt-Erklärung 1995 vor. Der Bekl. änderte daraufhin den ESt-Bescheid 1995 unter dem 4.7.1997 und berücksichtigte für den von I. H. erworbenen Miteigentumsanteil einen Spekulationsgewinn in Höhe von 112.624,00 DM, den er wie folgt ermittelte:

Kaufpreis

540.000,00 DM

./. Veräußerungskosten

18.752,00 DM

521.248,00 DM

davon 1/2

260.624,00 DM

./. Anschaffungskosten

148.000,00 DM

Spekulationsgewinn

112.624,00 DM

Der Kl. trug zur Einspruchsbegründung vor, bei dem Vertrag vom 4.3.1994 habe es sich nicht um die Anschaffung des Miteigentumsanteils an dem Grundstück T. gehandelt, sondern um die Übertragung eines Vermögensgegenstandes im Rahmen der Scheidung. Er habe sämtliche aus der Ehe stammenden Verpflichtungen übernommen bzw. seine geschiedene Ehefrau von ihnen befreit. Die gesamten Schulden hätten sich auf ca. 428.000 DM belaufen. Der Spekulationsgewinn sei daher wie folgt zu berechnen:

Kaufpreis

540.000,00 DM

./. Veräußerungskosten

18.751,52 DM

521.248,48 DM

./. Gesamtschuld

428.000,00 DM

./. Zahlungen an Frau H.

35.000,00 DM

./. Zahlungen an Frau H.

26.000,00 DM

Spekulationsgewinn

32.248,48 DM

Im weiteren Verlauf des Einspruchsverfahrens vertrat er die Auffassung, der Spekulationsgewinn sei mit 0,00 DM anzusetzen. Die Übernahme der Verbindlichkeiten führe zu Anschaffungskosten. Hierbei mache es keinen Unterschied, ob die Verbindlichkeiten im wirtschaftlichen oder rechtlichen Zusammenhang mit dem übernommenen Wirtschaftsgut stünden oder ob kein Zusammenhang mit einer Einkunftsart bestünde.

Werde dieser Auffassung nicht gefolgt, sei zu prüfen, ob angesichts des unverhältnismäßig niedrigen Preises für den Miteigentumsanteil von Frau H. von einem teilentgeltlichen Erwerb auszugehen sei. In einem Gutachten aus dem Jahr 1992 sei der Wert des bebauten Grundstücks T. mit 537.596,86 DM festgestellt worden. Der Verkehrswert des Grundstückes habe 1994 nicht 296.000 DM (2 × 148.000 DM) und 1995 beim Weiterverkauf 540.000 DM betragen können.

Durch Einspruchsentscheidung (EE) vom 22.8.1997 wies der Bekl. den Einspruch zurück. Zur Begründung trug er vor, als Anschaffungskosten für den Miteigentumsanteil von Frau H. an dem Grundstück T. sei der vereinbarte Kaufpreis zu berücksichtigen. Es sei davon auszugehen, daß sich beide Vertragsparteien ohne den Einfluß von privaten oder persönlichen Gründen auf den den tatsächlichen Wertverhältnissen entsprechenden Kaufpreis von 148.000,00 DM geeinigt hätten. Dafür spreche der Umstand, daß die Eheleute zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits getrennt gelebt hätten und das Scheidungsverfahren schon anhängig gewesen sei.

Entgegen der Auffassung des Kl. könnten Tilgungsleistungen auf andere Verbindlichkeiten sowie Zahlungen an Frau H. nicht mindernd berücksichtigt werden. Die Übertragung des Miteigentumsanteils am Grundstück T. habe mit der Auflösung der ehelichen Zugewinngemeinschaft und daraus resultierenden Ausgleichsansprüchen nichts zu tun. Die Übertragung des Miteigentumsanteils habe auf der freien Vereinbarung der Ehegatten beruht. Die Vereinbarung hänge nicht mit der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zusammen.

Mit Schreiben vom 28.8.1997 erhob der Kl. gegen die EE Klage. Zur Begründung trägt er vor, der im Vertrag vom 4.3.1994 vereinbarte Kaufpreis für den Miteigentumsanteil seiner geschiedenen Ehefrau in Höhe von 148.000,00 DM...

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