Entscheidungsstichwort (Thema)

Lohnsteuer-Nachforderung 1990 und 1991

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.08.1995; Aktenzeichen VI R 30/95)

 

Tenor

Der Nachforderungsbescheid vom 6.8.1992 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 12.5.1993 wird dergestalt geändert, daß die Nachforderung wie folgt festgesetzt wird:

1990

1991

Lohnsteuer

13.916,95 DM

26.709,59 DM

ev. Kirchensteuer

696,23 DM

1.493,61 DM

rk. Kirchensteuer

277,92 DM

376,04 DM

Solidaritätszuschlag

1.037,52 DM

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Beschluß: Der Streitwert wird auf 24.939 DM festgesetzt.

 

Gründe

Zu entscheiden ist, ob an angestellte Musiker gezahlte „Instrumentengelder” steuerfrei gemäß § 3 Nr. 30 Einkommensteuergesetz (EStG) 1990 sind.

Die Klägerin (Klin.) ist eine kreisfreie Stadt, die ein Philharmonisches Orchester unterhält. In den Streitjahren zahlte sie an die bei ihr angestellten Musiker für die Abnutzung musikereigener Instrumente ein pauschales Instrumentengeld gemäß § 12 Abs. 2, 5 Satz 2 Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern (TVK) in Verbindung mit § 2 Tarifvertrag über Instrumentengeld und Rohr-, Blatt- und Saitengeld. Die in der Höhe unstreitigen Zahlungen betrugen im Streitjahr 1990: 29.628 DM und im Streitjahr 1991: 32.405 DM. Die Klin. behandelte diese Zahlungen als steuerfrei.

Nach einer Lohnsteuer (LSt)-Außenprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, die Instrumentengelder seien steuerpflichtiges Arbeitsentgelt. Bei Übernahme der Steuer durch die Klin. gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 2 EStG 1990 seien diese Zahlungen mit einem Netto-Pauschsteuersatz von 36,9 % wie folgt zu versteuern:

1990

1991

LSt

10.932,00 DM

11.957,00 DM

ev. Kirchensteuer

612,19 DM

669,59 DM

röm.-kath. Kirchensteuer

153,04 DM

167,39 DM

Solidaritätszuschlag

448,38 DM

(Außenprüfungsbericht vom 29.6.1992 Tz. 4.6).

Der Beklagte (Bekl.) folgte dem und nahm die Klin. u.a. wegen dieser Beträge durch Nachforderungsbescheid vom 6.8.1992 in Anspruch. Der hiergegen fristgemäß eingelegte Einspruch war erfolglos (Einspruchsentscheidung – EE – vom 12.5.1993).

Dagegen richtet sich die Klage.

Die Klin. meint, die Instrumentengelder seien bis zum 31.12.1989 in Form von Werbungskosten (Wk)-Pauschalen weitgehend steuerfrei gewesen. Ab 1.1.1990 seien zwar die besonderen Wk-Pauschalen gestrichen worden, die Instrumentengelder seien aber als Werkzeuggeld im Sinne von § 3 Nr. 30 EStG 1990 steuerfrei. Diese Auffassung werde auch von mehreren Finanzämtern im Bundesgebiet geteilt.

Die Klin. beantragt,

den Bescheid des Bekl. vom 6.8.1992 in der Fassung der EE vom 12.5.1993 insoweit aufzuheben, als er die an Orchestermusiker der Klin. in den Streitjahren gezahlten Instrumenten-, Blatt-, Rohr- und Saitengelder der LSt, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag unterwirft, also in Höhe von insgesamt 24.939,59 DM, hilfsweise für den Unterliegensfall, die Revision zuzulassen.

Der Bekl. beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise für den Unterliegensfall,

die Revision zuzulassen.

Er nimmt Bezug auf die EE.

Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung – FGO –).

Die Klage ist begründet.

Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig, soweit darin die von der Klin. gezahlten Instrumentengelder als steuerpflichtig behandelt wurden. Die Zahlungen sind steuerfrei gemäß § 3 Nr. 30 EStG 1990. Die Klin. schuldet somit nicht die darauf entfallenden Steuern und den Solidaritätszuschlag (§ 40 Abs. 3 Satz 2 EStG 1990).

Bei der Zahlung der Instrumentengelder handelt es sich nicht um Auslagenersatz des Arbeitgebers, welcher nicht zum Arbeitslohn gemäß §§ 19, 8 Abs. 1 EStG 1990 gerechnet werden kann (siehe dazu Offerhaus, BB 1982, 978; Drenseck, FR 1989, 264; Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer-Lohnsteuer, Stichwort: Werkzeuggeld). Beim Auslagenersatz erfolgt keine Bereicherung des Arbeitnehmers, dieser bekommt lediglich die von ihm für seinen Arbeitgeber verauslagten Aufwendungen, die im ureigensten betrieblichen Interesse getätigt worden sein müssen, ersetzt. Davon zu unterscheiden ist der Wk-Ersatz. Dieser dient der Erstattung von Aufwendungen, die der Arbeitnehmer zwar bedingt durch seine Einkünfteerzielung, aber letztlich aufgrund eigener Willensentschließung und im eigenen Interesse tätigt. Wk-Ersatz gehört zu den Einnahmen gemäß §§ 19, 8 Abs. 1 EStG 1990 (Hartz/Meeßen/Wolf, a.a.O.). Zum Wk-Ersatz gehört das sog. Werkzeuggeld, das der Gesetzgeber ab dem Veranlagungszeitraum 1990 für steuerfrei erklärt hat (§ 3 Nr. 30 EStG 1990).

In vor 1990 liegenden Veranlagungszeiträumen hat die Verwaltung das Werkzeuggeld ebenfalls steuerlich nicht erfaßt (Abschnitt 50 Abs. 2 Nr. 4 Lohnsteuerrichtlinien – LStR – 1987). Durch Verwaltungsanweisung (Abschnitt 23 Abs. 1 Nr. 3 LStR 1987) wurden außerdem für bestimmte Berufsgruppen (u.a. für hauptberuflich tätige Musiker) Wk-Pauschsätze anerkannt, die aber mit den steuerfrei gezahlten Instrumentengeldern zu verrechnen waren (Abschn. 23 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 LStR 1987). D...

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