Entscheidungsstichwort (Thema)

Erlaß von Umsatzsteuer 1992

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 21.02.2001; Aktenzeichen V R 38/97, V R 61/97)

BFH (Beschluss vom 15.10.1998; Aktenzeichen V R 38/97, V R 61/97)

BFH (Beschluss vom 27.02.1997; Aktenzeichen V B 149/96)

BFH (Aktenzeichen V R 38/97)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

 

Gründe

Streitig ist, ob das beklagte Finanzamt (FA) verpflichtet ist, gezahlte Umsatzsteuer, die gem. § 14 Abs. 3 Satz 2, 2. Alternative UStG festgesetzt wurde, aus Billigkeitsgründen zu erstatten.

Die Klägerin (Klin.) erwarb 50 v.H. der Anteile an der – in C-Svadt ansässigen – U. – GmbH zum Kaufpreis von 3.781.220 DM. In Höhe dieses Betrages erstellte sie unter dem 31.12.1991 eine Rechnung an die U. – mit offenem USt – Ausweis von 529.370,80 DM für Beratungsleistungen, die von ihr nicht erbracht worden sind. Die Rechnung ging im Dezember 1992 bei der U. – ein. Dieser Sachverhalt wurde nach einem Auskunftsersuchen des für die U. zuständigen Finanzamts vom 19.02.1993 durch eine Umsatzsteuersonderprüfung des FA im März 1993 festgestellt. Das FA setzte in Höhe des offen ausgewiesenen Steuerbetrags Umsatzsteuer gegen die Klin. gem. § 14 Abs. 3 Satz 3 Satz 2 – 2. Alternative UStG fest. Der USt-Bescheid 1992 ist bestandskräftig.

Die Klin. beantragte unter dem 01.07.1994 den Erlaß der festgesetzten Umsatzsteuer aus Billigkeitsgründen. Sie begründete den Antrag damit, daß die Umsatzsteuer nur aus Versehen offen ausgewiesen worden sei. Außerdem sei die Gefährdungslage durch Rückgabe der Rechnung im Juli 1993 wieder beseitigt worden. Dieser Antrag wurde vom FA abgelehnt, weil die Rechnung für Beratungsleistung ausgestellt worden und damit ein Irrtum nicht nachvollziehbar sei.

Hiergegen legte die Klin. fristgerecht Beschwerde ein, die den Erlaß erneut damit begründete, die unrichtigen Angaben in der Rechnung beruhten auf einem Irrtum der Rechnungsausstellerin.

Mit Beschwerdeentscheidung vom 06.03.1995 wurde die Beschwerde zurückgewiesen. In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, ein Erlaß scheide aus, weil die Klin. nicht selbst die Gefährdung beseitigt habe. Allein die Rückforderung der Rechnung nach Aufdeckung durch Prüfungshandlungen der Finanzverwaltung reiche nicht aus.

Hiergegen richtet sich die Klage.

Die Klin. wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen. Sie meint, daß mit BFH in BStBl. II 1980, 283, 287 ein Erlaß geboten sei, da sie den Gefährdungstatbestand rechtzeitig und vollständig beseitigt habe. Die ausgewiesene Umsatzsteuer sei nicht als Vorsteuer in Abzug gebracht worden. Auch sei der Geschäftsführer der U. angewiesen worden, das Schriftstück nicht für den Vorsteuerabzug zu verwenden. Sie habe das Abrechnungspapier auch am 19.07.1993 vor Verwendung zum Vorsteuerabzug zurückerhalten. Schließlich sei der Erlaß auch aus Billigkeitsgründen gerechtfertigt, weil die Umsatzsteuer nur irrtümlich ausgewiesen worden sei. Insofern seien die Kriterien des BdF – Schreibens in BStBl. I 1988, 365 und BStBl. I 1994, 193 erfüllt. Sie meint, daß eine Billigkeitsmaßnahme bereits geboten sei, wenn der Rechnungsaussteller die Rechnung vor Verwendung durch den Rechnungsadressaten wieder zurückerhalte. Die Rechtzeitigkeit der Beseitigung der Gefährdungslage gem. BFH in BStBl. II 1980, 286, 287 beziehe sich allein auf die Verwendung. Eine Verwendung der Rechnung habe jedoch nicht stattgefunden. Der Umstand, daß das FA einen Gefährdungstatbestand aufgedeckt habe, schließe die Billigkeitsmaßnahme nicht aus. Diese sei erst dann ausgeschlossen, wenn der Rechnungsempfänger die Rechnung bereits mißbräuchlich für den Vorsteuerabzug verwendet habe. Das sei jedoch nicht der Fall.

Die Klin. beantragt sinngemäß,

das FA unter Aufhebung des Bescheides vom 12.09.1994 in der Fassung der Beschwerdeentscheidung vom 06.03.1995 zu verpflichten, die Umsatzsteuer zu erstatten; hilfsweise das FA zu verpflichten, den Erlaßantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden; im Unterliegensfall die Revision zuzulassen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Ergänzend zu den Ausführungen in der Erlaßablehnung und in der Beschwerdeentscheidung meint es, ein Erlaß scheitere daran, daß die Klin. selbst nicht die Gefährdung des Steueranspruchs beseitigt habe. Dies sei erst durch die Umsatzsteuersonderprüfung vom 18.03.1993 geschehen. Zu diesem Zeitpunkt habe die Klin. noch keinerlei Anstalten getroffen, um durch Rückforderung der Rechnung die Gefährdungslage zu beseitigen. Der Erlaß sei auch mangels Irrtums ausgeschlossen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Steuerakten Bezug genommen.

Der Senat hat am 23.11.1995 mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift wird hingewiesen.

Die Klage hat keinen Erfolg.

Das FA hat es ermessensfehlerfrei abgelehnt, die bereits gezahlte Umsatzsteuer 1992 in Höhe von 529.370,80 DM zu erstatten.

Nach § 227 AO können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn dere...

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