Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung 1987, 1988 und 01.01.1989–19.06.1989

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 04.05.2000; Aktenzeichen IV R 10/99)

 

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Es ist zu entscheiden, ob ein Miterbe als Mitunternehmer gewerbliche Einkünfte erzielt, d.h. ob eine einfache oder eine qualifizierte Nachfolgeklausel vereinbart worden ist.

Die zum 01.01.1977 gegründete Fa. … GmbH & Co. KG, die Beigeladene (Beigel.) zu 1., hatte folgende Gesellschafter:

  • • als Komplementärin und Geschäftsführerin die Fa. … GmbH (GmbH),
  • • als Kommanditisten den Ehemann der Klägerin (Klin.) … (G.H.) mit einer Hafteinlage i.H.v. 60.000 DM und dessen Bruder … (D.H.), den Beigel. zu 2., mit einer Hafteinlage i.H.v. 40.000 DM.

Eigentümer des Betriebsgrundstücks I. In … war G.H. G.H. starb am 19.03.1987. Der Gesellschaftsvertrag der Beigel. zu 1. vom 31.03.1977 enthält für den Fall des Todes eines Gesellschafters in § 14 Abs. 1 folgende Regelung: „Scheidet ein Gesellschafter durch Tod aus der Gesellschaft aus, so wird die Gesellschaft von den verbleibenden Gesellschaftern ohne Liquidation unter Fortführung der Firma mit Aktiven und Passiven mit den Erben fortgesetzt.”

Am 06.09.1982 beurkundete der Notar … in … (URNr. 72/82) ein gemeinschaftliches Testament der Klin. und ihres Ehemannes G.H. Das Testament hat im wesentlichen folgenden Inhalt.

G.H. setzt die Klin. und den Beigel. zu 2. zu gleichanteiligen Erben mit folgender Teilungsanordnung ein:

  1. Der Beigel. zu 2. erhält die Geschäftsanteile an der GmbH und an der Beigel. zu 1.
  2. Ihm soll außerdem das Betriebsgrundstück II in … zu alleinigem Eigentum unter Einräumung eines Nießbrauchsrechts zugunsten der Klin. übertragen werden.
  3. Das Nießbrauchsrecht soll mit der Auflage eingeräumt werden, daß die Berechtigte die mit den Gesellschaftern abgeschlossenen Miet- und Pachtverträge fortsetzt und nicht kündigt. Im Fall der Kündigung oder Aufhebung durch die Berechtigte soll das Nießbrauchsrecht enden. Das Nießbrauchsrecht erlischt mit dem Tod der Berechtigten oder deren Wiederheirat.
  4. Die Klin. erhält den gesamten übrigen Nachlaß.
  5. Treten bei der Auseinandersetzung Wertverschiedenheiten auf, besteht keine Ausgleichspflicht.

Am 19.06.1989 beurkundete der Notar … in … (URNr. 175/89) einen Erbauseinandersetzungsvertrag zwischen der Klin. und dem Beigel. zu 2. unter Mitwirkung des Wirtschaftsprüfers … als Testamentsvollstrecker über den Nachlaß des G.H. In den Erläuterungen dazu (vor § 1) ist u.a. niedergelegt, daß das Amtsgericht … am 28.12.1987 einen gemeinschaftlichen Erbschein dahingehend erteilt hat, daß die Klin. und der Beigel. zu 2. Miterben zu je 1/2 Anteil des Erblassers G.H. geworden sind und die vertraglichen Vereinbarungen in Erfüllung der testamentarischen Teilungsanordnung vom 06.09.1982 erfolgen. Im Hinblick auf die Firmenbelange enthält der Vertrag die folgenden Regelungen:

  1. Die Klin. überträgt ihre Erbansprüche an den Geschäftsanteilen des Erblassers G.H. an der GmbH und ihren Erbanspruch an dem Geschäftsanteil des Erblassers G.H. an der Beigel. zu 1. auf den Beigel. zu 2. (§ 5 des Vertrages).
  2. Die Klin. verzichtet gegenüber der GmbH und der Beigel. zu 1. auf die ihr zustehende Witwenversorgung (§ 6 Buchstabe a des Vertrages).
  3. Darüber hinaus verzichtet sie auf das ihr lt. Testament einzuräumende Nießbrauchsrecht am Betriebsgrundstück (§ 6 Buchstabe b des Vertrages).
  4. Für die Aufgabe ihrer Rechte erhält die Klin. von dem Beigel. zu 2. eine Zahlung von 2,5 Mio. DM (§ 6 Buchstabe c des Vertrages).

Der Erbauseinandersetzungsvertrag sieht in § 7 vor, daß grundsätzlich jede Vertragspartei die einkommen- und erbschaftsteuerlichen Folgen für sich selbst zu tragen hat. Davon abweichend soll der Beigel. zu 2. die Einkommensteuerschulden des Erblassers bis zu dessen Todeszeitpunkt tragen, soweit sich diese aus den Einkünften der Firmenbeteiligungen ergeben.

§ 8 des Erbauseinandersetzungsvertrages bestimmt, daß die Übergabe der Besitzungen und die Übertragung der Gesellschafts- bzw. Geschäftsanteile sowie aller sonstigen Rechte (rückwirkend) zum 19.03.1987 erfolgt.

Die Klin. hat die Erstattung der von ihr entrichteten Einkommensteuer (ESt) auf bestandskräftig festgestellte Gewinnanteile 1987 und 1988 gegenüber den Beigel. zu 2. erfolglos gerichtlich einzuklagen versucht.

In Rahmen einer Betriebsprüfung (Bp) bei der Beigel. zu 1. für die Jahre 1986–1988 vertrat der Prüfer die Auffassung, daß mit dem Tod des G.H. am 19.03.1987 dessen Beteiligung an der Beigel. zu 1. auf die Erbengemeinschaft zwischen der Klin. und dem Beigel. zu 2. übergegangen sei. Dadurch habe sich der mitunternehmerische Anteil des Beigel. zu 2. von 40 v.H. auf 70 v.H. erhöht. Die Klin. sei vom Todestag ihres Ehemannes G.H. an mit einer Beteiligung von 30 v.H. als Mitunternehmerin zu behandeln (wegen der Einzelheiten s. Tz. 3, 7, 32, Anlage 6 des geänderten Berichts des Finanzamts (FA) für Großbetriebsprüfung (GroßBp) … vom 27.05.1991).

Der Beklagte (Bekl.) – das FA – fo...

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