rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Höhe der Ansparrücklage eines bilanzierenden Landwirts

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine für die geplante Anschaffung von Milchkühen gebildete Ansparrücklage eines bilanzierenden Landwirts ist nicht um den Schlachtwert der Kühe zu kürzen.

 

Normenkette

EStG § 7g Abs. 3; EStG § 7g

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 31.08.2006; Aktenzeichen IV R 26/05)

 

Tatbestand

Streitig ist bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 1998 (Streitjahr) die Höhe

einer Rücklage gemäß § 7g Einkommensteuergesetz (EStG).

Der Kläger erzielte im Wesentlichen Einkünfte als Landwirt aus der Aufzucht von Rindern und Schweinen. Seinen Gewinn ermittelte er gemäß § 4 Abs. 1 EStG.

In der Bilanz des Jahres 1998/1999 wies der Kläger eine Ansparrücklage in Höhe von 54.900,– DM aus. In diesem Betrag enthalten war eine gewinnmindernde Rücklage für die geplante Aufzucht von 15 Kühen, die der Kläger – bei Herstellungskosten pro Kuh von 1.600,– DM – mit 12.000,– DM ermittelt hatte (15 × 1.600 × 50%). Der Beklagte minderte die Herstellungskosten pro Kuh um den Schlachtwert (1.100,– DM) und errechnete vom verbleibenden Wert von 500,– DM eine Ansparrücklage gemäß § 7g EStG in Höhe von 3.750,– DM. Entsprechend kürzte er die geltend gemachte Rücklage und berücksichtigte die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft mit 51.218,– DM.

Der gegen den Einkommensteuerbescheid 1998 eingelegte Einspruch blieb erfolglos.

Die Kläger meinen, eine Kürzung der Ansparrücklage um den Schlachtwert der Rinder sei nicht gerechtfertigt. § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG enthalte seinem Wortlaut nach keine derartige Begrenzung. Dass sie im Verkaufsfall einen Restwert (hier: Schlachtwert) erhielten, sei für die Berechnung der Höhe der Rücklage ohne Bedeutung.

Die Kläger beantragen,

unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 1998 idF der Einspruchsentscheidung die Ansparrücklage für die Herstellung von fünfzehn Kühen auf 12.000,00 DM festzusetzen, hilfsweise im Fall des Unterliegens die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen, hilfsweise im Fall des Unterliegens die Revision zuzulassen.

Er meint, bei der beabsichtigten Herstellung von Tieren des Anlagevermögens sei für die Berechnung der Ansparrücklage ein angemessener Schlachtwert zu berücksichtigen. Eine Abschreibung für Abnutzung komme gemäß § 7 EStG für Wirtschaftsgüter grundsätzlich nur in Betracht, wenn diese sich durch die Nutzung verbrauchten. Anschaffungs- und Herstellungskosten gingen nur insoweit in eine Abschreibung ein, wie das Wirtschaftsgut durch Nutzung einen Wertverzehr erleide. Entsprechendes müsse gelten, wenn ein Wirtschaftsgut nach Beendigung seiner Nutzung zu mehr als einem geringen Restwert werthaltig bleibe.

Im Streitfall sei der Restwert pro Kuh mit 1.100,– DM beträchtlich. Bei der Ermittlung der Abschreibung und demzufolge bei der Berechnung der Höhe der Ansparrücklage müsse der Schlachtwert berücksichtigt werden, da andernfalls erhebliche stille Reserven entstünden. Dies sei mit der Vorschrift des § 7g EStG nicht bezweckt. Aus der Bundestagsdrucksache 12/4158 ergebe sich der Wille des Gesetzgebers, mit der Ansparabschreibung lediglich eine Steuerstundung zu gewähren (vgl. auch Felsmann, A 1393a).

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Gemäß § 7g Abs. 3 EStG können Steuerpflichtige unter bestimmten, in der Vorschrift im einzelnen aufgeführten Voraussetzungen eine den Gewinn mindernde Rücklage für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines neuen beweglichen Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens bilden (Ansparrücklage). Nach der für das Streitjahr geltenden Fassung darf die Rücklage 50% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht überschreiten. Zweck dieser Regelung ist die erleichterte Ansparung eigener Mittel, um kleinen und mittleren Unternehmen die Finanzierung der Investition zu erleichtern (BT-Drucks. 12/4158).

Die vom Steuerpflichtigen geplante Aufzucht von 15 Milchkühen erfüllt unstreitig diese Voraussetzungen des § 7g Abs. 3 EStG.

Soweit der Beklagte meint, die Ansparrücklage sei um den Schlachtwert der Kühe zu kürzen, ist dieser Auffassung nicht zu folgen. Eine entsprechende Einschränkung lässt sich dem Wortlaut des § 7g Abs. 3 EStG nicht entnehmen. Hiernach unterliegt eine Ansparrücklage – anders als bei der Sofortabschreibung gemäß § 6 Abs. 2 EStG (vgl. Urteil des BFH vom 15.02.2001 IV R 43/99, BFH/NV 2001, 1021) bzw. bei der in § 7 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG (vgl. Urteil des BFH vom 01.10.1992 IV R 97/91, BStBl. 1993, 284) geregelten Absetzung für Abnutzung – keiner weiteren Bedingung. Insbesondere ist nicht erforderlich, dass sich das angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgut des Anlagevermögens durch Nutzung verbraucht. Deshalb kommt grundsätzlich eine Ansparrücklage auch dann in Betracht, wenn sich ein Wirtschaftsgut trotz seiner Nutzung nicht verbraucht oder das Wirtschaftsgut vor Beendigung seiner Nutzung veräußert wird. Auch in diesen Fällen ist der Zweck, den der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 7g Abs. 3 EStG verbunden hat, bereits dadurc...

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