Entscheidungsstichwort (Thema)

Besuch der Josia-Missionsschule keine Berufsausbildung. Finanz- und Abgaberecht

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Besuch der Josia-Missionsschule ist keine Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.12.2018; Aktenzeichen III R 25/18)

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Kindergeld für ihren Sohn A. (A). Hierbei ist streitig, ob sich A in einer Berufsausbildung i.S. von §§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) befindet.

A ist am xx.10.1999 geboren und vollendete im Oktober 2017 das 18. Lebensjahr. Seit September 2017 besucht er die Josia-Missionsschule für insgesamt zehn Monate. Bei der Schule handelt es sich um eine kirchliche Internatsschule in Isny im Allgäu. Sie ist eine Einrichtung der Freikirche der Siebenten-Tages-Adventisten in Baden-Württemberg. Die Freikirche hat den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Die Klägerin beantragte im August 2017 die Bewilligung von Kindergeld ab November 2017. Die Beklagte lehnte den Antrag ab. Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 EStG für den Bezug von Kindergeld für ein Kind, welches das 18. Lebensjahr vollendet habe, seien nicht erfüllt. A habe sich insbesondere nicht in einer Berufsausbildung i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 lit. a EStG befunden. Die Ausbildung an der Josia-Missionsschule sei keine Ausbildung im Sinne dieser Vorschrift.

Im Einspruchsverfahren legte die Klägerin eine Schulbescheinigung sowie die Publikation „Unterrichten auf der Josia-Missionsschule – Ziele, Prinzipien und Umsetzung”, auf deren Inhalt Bezug genommen wird, vor. Die Beklagte wies den Einspruch zurück. Sie vertrat weiter die Auffassung, dass der Besuch der Josia-Missionsschule keine Ausbildung i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 lit. a EStG darstelle. Es fehle an einem hinreichenden Zusammenhang mit einem konkret angestrebten Beruf.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin weiter die Bewilligung von Kindergeld ab November 2017. Sie ist der Ansicht, dass der Besuch der Josia-Missionsschule eine Ausbildung i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 lit. a EStG darstelle. Ihr Sohn strebe eine berufliche Tätigkeit im sozialen, theologischen oder gesundheitlichen Bereich an. Durch den Besuch der Schule würden auf einen Beruf in diesem Bereich vorbereitende Kenntnisse und Erfahrungen vermittelt. Die religiöse Ausrichtung oder die Formung der Persönlichkeit der Studierenden stehe hingegen nicht im Vordergrund.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 4.9.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5.10.2017 zu verpflichten, Kindergeld für A ab November 2017 festzusetzen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie nimmt auf ihre Ausführungen in der Einspruchsentscheidung Bezug.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Kindergeldakte sowie auf die Internetseite der Josia-Missionsschule (www.josia-missionsschule.de, zuletzt abgerufen am 22.12.2017).

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden konnte (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung – FGO –), ist unbegründet.

Der Ablehnungsbescheid vom 4.9.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5.10.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 101 Abs. 1 Satz 1 FGO).

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Kindergeld gemäß § 62 ff. i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 lit. a EStG, da ihr Sohn sich mit dem Besuch der Josia-Missionsschule nicht in einer Berufsausbildung befindet.

1. Nach § 62 Abs. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 2 und 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 lit. a EStG wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, dann kindergeldrechtlich berücksichtigt, wenn es noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird. In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind (ständige Rechtsprechung, vgl. insoweit nur BFH-Urteil vom 22.2.2017 III R 20/15, BStBl II 2017, 913).

Diese Maßnahmen müssen weder zwingend in einer Ausbildungs- oder Studienordnung vorgeschrieben sein, noch muss die Ausbildungsmaßnahme überwiegend Zeit undArbeitskraft des Kindes in Anspruch nehmen (BFH-Urteil vom 9.6.1999 VI R 33/98, BStBl II 1999, 701). Den Eltern und dem Kind steht bei der Gestaltung der Ausbildung ein weiter Entscheidungsspielraum zu (BFH-Urteil vom 24.6.2004 III R 3/03, BStBl II 2006, 294). Eine rein inhaltliche Bewertung der angestrebten Ausbildung steht dem Gericht und der Familienkasse nicht zu. Der angestrebte Beruf muss auch nic...

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