Entscheidungsstichwort (Thema)

Verwaltungsvermögen i.S. des § 13b ErbStG a.F.

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Der Begriff der anderen Forderungen i.S. des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a ErbStG a.F. ist auf solche Forderungen einzugrenzen, die auf Geld gerichtet sind.

2) Auf Sachleistungen bezogene Anzahlungen sind demnach kein Verwaltungsvermögen i.S. des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a ErbStG a.F.

 

Normenkette

ErbStG a.F. § 13b Abs. 2 S. 2 Nr. 4a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 01.02.2023; Aktenzeichen II R 36/20)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob geleistete Anzahlungen zum Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a Erbschaftsteuergesetz (– ErbStG –) in der am 01.12.2013 geltenden Fassung (– ErbStG a. F. –) gehören.

Mit notariellem Vertrag vom 21.11.2013 übertrug der Beigeladene Herr V. F. einen Teilgeschäftsanteil über nominal 295.000 Euro (entspricht rd. 49,17 v. H. des Nennkapitals) an der Klägerin mit Wirkung zum 01.12.2013 schenkweise an seinen Sohn, den Beigeladenen Herrn N. F.. Die Gesellschafterversammlung der Klägerin beschloss am gleichen Tag die Sitzverlegung von C-Stadt nach I-Stadt; eine neue Geschäftsanschrift der Klägerin wurde am 09.05.2014 ins Handelsregister eingetragen. Zum Vermögen der Klägerin gehörten unter anderem Beteiligungen an verschiedenen Tochtergesellschaften.

Am 28.04.2014 wurde beim Finanzamt N-Stadt eine Erklärung zur Feststellung des Bedarfswerts für nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften eingereicht. Darin wurde aufgrund eines im Ertragswertverfahren erstellten Gutachtens der gemeine Wert des Betriebsvermögens der Kapitalgesellschaft samt Tochtergesellschaften mit 18.165.563 Euro sowie des erworbenen Anteils an der Kapitalgesellschaft mit 8.931.401 Euro erklärt. In der Anlage Substanzwert zur Feststellungserklärung wurden unter der Überschrift „Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände” geleistete Anzahlungen in Höhe von 185.000 Euro angegeben. Nach der als Anlage zur Erklärung beigefügten eigenen Berechnung zum „Verwaltungsvermögenstest nach § 13b Abs. 2 ErbStG” ergab sich ein Verwaltungsvermögen (nach Berücksichtigung des Freibetrags in Höhe von 20 v. H. des anzusetzenden Werts des Betriebsvermögens) in Höhe von 826.138 Euro, was einer Verwaltungsvermögensquote von rund 4,5 v. H. entsprach.

Mit Bescheiden vom 03.06.2015 stellte der Beklagte gegenüber der Klägerin und den Beigeladenen unter anderem den Wert des Anteils an einer Kapitalgesellschaft nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Bewertungsgesetz (– BewG –) und die Summe der gemeinen Werte des Verwaltungsvermögens nach § 13b Abs. 2a ErbStG a. F. erklärungsgemäß gesondert fest. Die Bescheide ergingen jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung D-Stadt führte bei der Klägerin aufgrund der Prüfungsanordnung vom 27.08.2015 und der Prüfungserweiterung vom 21.12.2015 eine Außenprüfung unter anderem über die Feststellung des gemeinen Werts des Anteils an der Kapitalgesellschaft und der Summe der gemeinen Werte des Verwaltungsvermögens auf den 01.12.2013 durch. Dabei wurde zum einen der gemeine Wert des Anteils an der Kapitalgesellschaft in Höhe von 11.079.925 Euro ermittelt. Zum anderen vertrat die Betriebsprüfung die Auffassung, dass bei der Ermittlung des Verwaltungsvermögens bisher zu Unrecht der Ansatz von geleisteten Anzahlungen in Höhe von insgesamt 3.870.035 Euro unterblieben sei. Der Betrag setze sich zusammen aus Anzahlungen in Höhe von 3.243.361 Euro im Zusammenhang mit dem Verwaltungsneubau sowie in Höhe von 626.673 Euro im Zusammenhang mit dem laufenden Geschäftsbetrieb. Schließlich wurde ein gegenüber der Erklärung um 106.606 Euro höheres Geschäftsguthaben ermittelt, sodass sich die Finanzmittel vor Abzug von Schulden auf 27.142.715 Euro und das maßgebliche Verwaltungsvermögen auf 3.928.191 Euro erhöhten. Es wird Bezug genommen auf den Betriebsprüfungsbericht vom 01.06.2016, insbesondere auf Tz. 2.4 und Anlage 9 zum Bericht.

In Umsetzung des Betriebsprüfungsberichts wurden die Bescheide des Klägers und der Beigeladenen am 18.07.2016 entsprechend geändert. Die Quote des Verwaltungsvermögens wurde nunmehr mit 17,43 v. H. mitgeteilt. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde jeweils aufgehoben.

Mit ihrem Einspruch vom 20.07.2016 wandte sich die Klägerin zum einen gegen die Berücksichtigung der Anzahlungen als Verwaltungsvermögen und zum anderen gegen eine unzutreffend berücksichtigte Wertfeststellung bei einer Tochtergesellschaft.

Hinsichtlich der Wertfeststellung bei einer Tochtergesellschaft half der Beklagte dem Einspruch mit geänderten Bescheiden vom 24.08.2016 ab. Aufgrund des auf 10.982.059 Euro korrigierten Werts des Anteils an der Kapitalgesellschaft erhöhte sich die Summe der gemeinen Werte des Verwaltungsvermögens, die nunmehr auf 3.968.007 Euro festgestellt wurde. Die Quote des Verwaltungsvermögens wurde mit 17,76 v. H. mitgeteilt. Wegen der Berücksichtigung von Anzahlungen als Verwaltungsvermögen wurde der Einspruch mit der Einspruchsentscheidung vom...

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