Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung gemäß § 47 KStG zum 31.12.1989 bis 1992

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.10.1998; Aktenzeichen I R 122/97)

 

Tenor

Die Feststellungsbescheide gemäß § 47 KStG zum 31.12.1989 bis 1992 vom 15.11. bzw. 17.11.1994 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.09.1995 werden dahingehend abgeändert, daß offene Rücklagen in Höhe von 600.000,00 DM nicht dem EK 02, sondern dem EK 04 zugeordnet werden.

Die Kosten des Verfahrens trägt das Finanzamt.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Gründe

Streitig ist, in welchem Teilbetrag des verwendbaren Eigenkapitals (vEK) offene Rücklagen zu erfassen sind, die in den Vorjahren zwar in der Steuerbilanz ausgewiesen, in den bestandskräftigen Feststellungsbescheiden gemäß § 47 Abs. 1 KStG (vEK-Bescheiden) jedoch nicht berücksichtigt wurden.

Die Klägerin (Kl.), eine GmbH, hatte bis zum 28.09.1984 ein Stammkapital von 200.000 DM, das zu je 50 v. H. von den Gesellschaftern … (H. T. j.) und … (Mr. T.) gehalten wurde. Am 28.09.1984 wurde das Stammkapital auf 400.000 DM erhöht. Die zusätzlichen 200.000 DM wurden zu je 50.v. H. von … (H. T. s.) und … (Mr. T.) übernommen. H. T. s. und Mr. T. erbrachten ihre Stammeinlagen in der Weise, daß jeweils 100.000 DM von ihren bis dahin bestehenden stillen Beteiligungen an der Kl. umgebucht wurden. Die restlichen Guthaben aus den stillen Beteiligungen in Höhe von insgesamt 600.000 DM wurden entsprechend einer zuvor getroffenen Vereinbarung – notarielle Urkunde vom 28.09.1984 – den offenen Rücklagen der Kl. zugewiesen. Gemäß notarieller Urkunde vom 30.12.1988 übertrug Mr. T. ihren Gesellschaftsanteil unentgeltlich auf Mr. T., so daß das Stammkapital der Kl. in den Streitjahren zu 50 v. H. von Mr. T. und zu je 25 v. H. von H. T. j. und H. T. s. gehalten wurde. Geschäftsführer der Kl. waren Mr. T. und K. P. W. Beide waren alleinvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

In ihrer Bilanz zum 31.12.1984 wies die Kl. eine Kapitalrücklage in Höhe von 600.000 DM aus der Umbuchung der stillen Beteiligungen von H. T. s. und Mr. T. aus. Bei der Entwicklung des vEK und den entsprechenden vEK-Bescheiden wurde diese Rücklage jedoch nicht berücksichtigt. Nach einer Betriebsprüfung für die Jahre 1985 bis 1988 wurden die vEK-Bescheide auf den 31.12.1985 bis 1988 bestandskräftig. Im vEK-Bescheid auf den 31.12.1988 wurden dabei folgende Teilbeträge des vEK festgestellt:

EK 56

916.905 DM

EK 02

./. 58.164 DM

EK 03

./. 4.728 DM

Summe der Teilbeträge des vEK

863.469 DM

Im Rahmen einer weiteren Betriebsprüfung, die am 24.02.1993 begann und die Streitjahre umfaßte, gelangte der Prüfer unter Berufung auf das BFH-Urteil vom 23.10.1991 I R 97/89, BStBl. II 1992, 154 zu der Auffassung, daß die bis dahin beim vEK nicht erfaßten Rücklagen dem EK 02 zuzuordnen seien. Dem folgte der Beklagte (das Finanzamt – FA –) mit geänderten vEK-Bescheiden zum 31.12.1989 bis 1991 vom 15.11.1994, in denen jeweils der Vorbehalt der Nachprüfung – VdN – aufgehoben wurde sowie im vEK-Bescheid auf den 31.12.1992 vom 17.11.1994, der unter VdN erging. In den genannten Bescheiden wurde das EK 02 jeweils mit (600.000 DM ./. 58.964 DM =) 541.836 DM festgestellt. Im EK 04 wurde ein Teilbetrag des vEK nicht festgestellt.

Dagegen legte die Kl. mit Schreiben vom 07.12.1994 Einspruch ein, den das FA mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 08.09.1995 als unbegründet zurückwies.

Mit der hiergegen gerichteten Klage vertritt die Kl. weiterhin die Ansicht, die bisher nicht erfaßten Rücklagen seien nicht dem EK 02, sondern dem EK 04 zuzuordnen. Denn anders als in dem vom BFH am 23.10.1991, BStBl. II 1992, 154 entschiedenen Fall habe die Summe des vEK in den bestandskräftig gewordenen vEK-Bescheiden nicht der Summe des vEK laut Steuerbilanz entsprochen. Da somit nicht nur die Zuordnung zum EK 02 bzw. 04 unrichtig vorgenommen, sondern auch die Summe der Teilbeträge des vEK unzutreffend festgestellt worden sei, müsse vorliegend die formale Bindung an die bestandskräftigen Feststellungen der Vorjahre wegen der erforderlichen Anpassung an das vEK laut Steuerbilanz ohnehin durchbrochen werden. Es sei nicht einzusehen, warum diese Durchbrechung beim EK 02 zulässig, beim – materiell-rechtlich richtigen – EK 04 jedoch unzulässig sein solle. Sei die vorzunehmende EK-Anpassung einem der EK 01 bis 04 materiell-rechtlich zuzuordnen, so sei sie dort vorzunehmen. Allein wenn dies nicht möglich sei, könne ersatzweise eine Korrektur über das EK 02 erfolgen. Da die Rücklagen vorliegend eindeutig dem EK 04 zuzuordnen seien, müsse eine Korrektur auch dort erfolgen. Da der Bestand des EK 04 keinen Einfluß auf die Körperschaftsteuererhöhung bzw. -minderung habe, ergäbe sich daraus auch nicht ...

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