Entscheidungsstichwort (Thema)

GmbH-Beteiligung als notwendiges Sonderbetriebsvermögen

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Beteiligung eines Mitunternehmers an einer GmbH, die zwar als (Haupt)Abnehmerin enge wirtschaftliche Beziehungen zur Mitunternehmerschaft unterhält, ist dennoch kein notwendiges Sonderbetriebsvermögen des Mitunternehmers, wenn die Mitunternehmerschaft neben den Umsätzen mit der GmbH noch erhebliche Umsätze mit 100 anderen Kunden auf höheren Fertigungsstufen tätigt, die mehr mit 6 Mio. € betragen und mehr als 1/3 des Gesamtumsatzes der Mitunternehmerschaft ausmachen.

 

Normenkette

HGB § 249; EStG § 5

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.12.2019; Aktenzeichen IV R 53/16)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob für den Kläger Verluste im Zusammenhang mit einer GmbH-Beteiligung im Streitjahr 2008 als Sonderbetriebsausgaben im Rahmen einer Beteiligung an einer KG berücksichtigt werden können.

Der Kläger war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der im Jahr 1999 gegründeten A. GmbH (im Folgenden: GmbH). Diese Gesellschaft war im Bereich des Handels mit Draht- und Stahlerzeugnissen tätig.

Im Jahr 2006 gründeten der Kläger und Herr D. die Beigeladene, an der beide zu je 50% als Kommanditisten mit einer Kommanditeinlage in Höhe von je 5.000 € beteiligt waren. Der Kläger war zugleich alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Die Beigeladene war im Bereich der Produktion von Drahterzeugnissen (Drahtzieherei) tätig, welche der Kommanditist D. zuvor im Rahmen seines Einzelunternehmens ausgeführt hatte. Das zunächst an die Beigeladene verpachtete Anlagevermögen brachte Herr D. Ende 2007 in die Beigeladene ein. Demgegenüber verfügte der Kläger über die GmbH über die notwendigen Kontakte auf dem Beschaffungsmarkt und über finanzielle Mittel. So gewährte die GmbH der Beigeladenen bereits mit Vertrag vom 15.7.2006, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung), ein Darlehen in Höhe von 250.000 €. Die Beigeladene bezog die für die Produktion benötigten Rohstoffe (sog. Vormaterialien) ausschließlich von der GmbH. Daneben belieferte die GmbH weiterhin Kunden mit Stahlund Drahterzeugnissen, nicht aber mit Vormaterialien.

Nach den vorliegenden Summen- und Saldenlisten für Debitoren, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Anlage zum Schriftsatz des Steuerberaters X vom 27.1.2012, Feststellungsakte), machten die Lieferungen an die Beigeladene folgende Anteile an den Gesamtlieferungen der GmbH aus:

2006

2007

2008

Summe Debitoren

11,5 Mio.€

19,7 Mio. €

17,2 Mio. €

Anteil Beigeladene

3 Mio. €

9 Mio. €

10,9 Mio. €

Verhältnis

26,1%

45,7%

63,4%

Für das Streitjahr 2008 weist die Summen- und Saldenliste bei der GmbH insgesamt 102 Debitoren aus.

Ein endgültiger Jahresabschluss der GmbH existiert für das Streitjahr nicht.

Die GmbH-Beteiligung des Klägers wurde in den Steuerbilanzen der Jahre 2006 und 2007 der Beigeladenen nicht als Sonderbetriebsvermögen erfasst. Die Gewinnausschüttungen wurden als Kapitalerträge behandelt.

Über das Vermögen der GmbH und der Beigeladenen wurden im Jahr 2010 Insolvenzverfahren eröffnet, die bislang noch nicht abgeschlossen sind. Im Bericht des vorläufigen Insolvenzverwalters im Insolvenzeröffnungsverfahren der GmbH vom 9.6.2010, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, wird ausgeführt, dass die wirtschaftliche Entwicklung der GmbH und der Beigeladenen seit 2006 untrennbar zusammenhingen. Ähnliche Ausführungen finden sich auch im Bericht des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 28.5.2010 im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Beigeladenen.

Der Kläger beantragte den Verlust der Stammeinlage der GmbH für das Jahr 2010 nach § 17 EStG in seiner Einkommensteuererklärung und wurde insoweit vom Beklagten erklärungsgemäß veranlagt.

Da für die Beigeladene zunächst für 2008 keine Feststellungserklärung und keine Gewinnermittlung abgegeben wurden, schätzte der Beklagte den Gesamthandsgewinn mit mehrfach geänderten Feststellungsbescheiden unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Eine Feststellung von Sonderbetriebsausgaben für den Kläger erfolgte dabei nicht.

Am 10.11.2011 beantragte der Kläger die Feststellung von Sonderbetriebsausgaben in Höhe von 772.000 €. Diesen Betrag berechnete er mit 20% des Valutastands der Beigeladenen, für den er mit in die Verantwortung genommen worden sei. Hierzu reichte er eine Sonderbilanz ein, in der sein Kommanditanteil an der Beigeladenen mit 5.000 € aktiviert wird. Ferner reichte er zur Begründung folgende Unterlagen ein, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird:

  • • Darlehensvertrag vom 13.6.2006 zwischen der GmbH als Darlehensgeberin und Herrn D. als Darlehensnehmer über 250.000 €; Laufzeit bis 30.6.2012; Rückzahlung nach Tilgungsplan (nicht eingereicht); Sicherheiten: Abtretung des Gehaltsanspruchs des Herrn D., Sicherungsübereignung von Inventargegenständen seines Betriebs; Valutastand zum 31.12.2008 soll nach Angaben des Klägers 175.000 € betragen haben
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