Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausgleichszahlungen i.S. des § 16 KStG 1977/1999

 

Leitsatz (redaktionell)

Als Ausgleichszahlungen i.S. des § 16 KStG 1977/1999 sind auch andere als die in § 304 AktG bezeichneten Gestaltungen zu behandeln, wenn sie das gleiche wirtschaftliche Ergebnis haben, d.h. wenn sie dem außenstehenden Anteilseigner an Stelle seiner Beteiligung am Gewinn der Organgesellschaft einen Ausgleich gewähren, der den Wertungen des § 304 Abs. 2 AktG entspricht.

 

Normenkette

KStG § 14; AktG § 304; KStG § 16

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 04.03.2009; Aktenzeichen I R 1/08)

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob der angefochtene geänderte Körperschaftsteuer(KSt)-Bescheid 1994 rechtswidrig ist,

  • weil keine Ausgleichszahlungen i.S. des § 16 des Körperschaftsteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (KStG 1977/1999), sondern eine Kaufpreisminderung vereinbart wurde oder
  • weil im Falle der Annahme von Ausgleichszahlungen i.S. des § 16 KStG 1977/1999 diese nicht im Streitjahr 1994, sondern erst im Folgejahr zu versteuern wären oder
  • weil die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine erneute Änderung gem. § 174 der Abgabenordnung (AO) nicht vorlagen.

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin (Klin.), die bis zum Jahre 2002 in der Rechtsform einer AG tätig war und als Stadtwerke X-Stadt AG firmierte, ist die Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme. Gesellschafter der Klin. waren zu Beginn des Jahres 1994 die X-Stadter Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft mbH (XVG-GmbH) zu ca. 76 % und zu ca. 24 % die Stadt X-Stadt, die wiederum 100%ige Gesellschafterin der XVG-GmbH war. Die XVG-GmbH hielt im Jahr 1994 außerdem zwischen ca. 31 % und 41 % der Anteile an der Y. AG (Y. AG).

Zwischen der XVG-GmbH und der Klin. bestand seit dem 18. Juli 1962 mit Wirkung zum 1. Juli 1962 ein „Organvertrag mit Ergebnisabführungsvereinbarung” (GAV 1962). Der GAV 1962 beinhaltete keine Regelungen zu Ausgleichszahlungen an außenstehende Gesellschafter.

Am 29. Juni 1994 schlossen die Klin., die XVG-GmbH und die Y. AG einen notariell beurkundeten „Rahmenvertrag”, der die Neuordnung der Stromversorgung im Stadtgebiet X-Stadt betraf. Gemäß § 1 des Rahmenvertrages verkaufte und übereignete die XVG-GmbH 16.320 Aktien ihrer Beteiligung an der Klin. (d.h. 24 % des Grundkapitals der Klin.) an die Y. AG. Weiter wird in § 1 des Rahmenvertrages auszugsweise ausgeführt:

„4. Der Kaufpreis beträgt 105.000.000,– DM. … Er ist am 1. Juli 1994 in voller Höhe fällig und zahlbar. …

7. XVG hat Y. die Satzung der Stadtwerke …, den Organvertrag mit Ergebnisabführungsvereinbarung zwischen XVG und Stadtwerke in der Fassung vom 18.07.1962 … übergeben …

10. Für die Teilnahme der verkauften Aktien am Gewinn des Geschäftsjahres 1994 gilt der Ausgleich gemäß § 2 Abs. 9.”

§ 2 des Rahmenvertrages regelte unter der Überschrift „Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag” insbesondere:

1. „Zwischen Stadtwerke und XVG besteht zur Zeit ein Organvertrag mit Ergebnisabführungsvereinbarung. Der Vertrag sieht keine Ausgleichszahlungen gemäß § 304 Aktiengesetz vor. Als Folge des Verkaufs der Aktien gemäß § 1 endet der bestehende Organvertrag gemäß § 307 Aktiengesetz zum 31.12.1994.

2. Die Parteien sind darüber einig, daß mit Wirkung vom 1. Januar 1995 ein neuer Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen werden soll, … Der Wortlaut des abzuschließenden Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages ist dem vorliegenden Vertrag als Anlage 2 beigefügt.

3. Der Vertrag sieht den folgenden Ausgleich an außenstehende Aktionäre durch die Stadtwerke vor:

  1. XVG garantiert den außenstehenden Aktionären der Stadtwerke als angemessenen Ausgleich für jedes volle Geschäftsjahr der Stadtwerke und für jede Aktie der Stadtwerke im Nennbetrag von 1.000 DM eine feste Ausgleichszahlung in Höhe von 165,– DM. Sollte der Bilanzgewinn der Stadtwerke gemäß § 158 Abs. 1 Aktiengesetz, der sich ergeben würde, wenn ein Ergebnisabführungsvertrag mit der XVG nicht bestehen würde, den Betrag von 165,– DM je Aktie übersteigen, so verpflichtet sich XVG, daß dieser Unterschiedsbetrag als variabler Ausgleich zusätzlich an die außenstehenden Aktionäre gezahlt wird. Die Ausgleichszahlung ist am Tag nach der ordentlichen Hauptversammlung der Stadtwerke für das abgelaufene Geschäftsjahr fällig.
  2. Die feste Ausgleichszahlung von 165,– DM je Aktie entspricht der Bardividende (also der ausgezahlten Dividende vor Abzug der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlags) im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes. …

4.

  1. Im Vorgriff auf die Zahlung gemäß § 3 a) erhalten die außenstehenden Aktionäre am ersten Werktag nach Ablauf des Geschäftsjahres der Stadtwerke einen Betrag in Höhe der festen Ausgleichszahlung abzüglich Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag.
  2. Die Ausgleichszahlung nach Absatz 3 a) erfolgt erstmalig für das Geschäftsjahr 1995. …

6. Der Vertrag sieht weiter eine Verpflichtung der XVG vor, die Aktien der außenstehenden Aktionäre zum Preis von 6.434,– DM pro Aktie innerhalb der gemäß § 305 ...

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