Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorläufigkeitsvermerk - Änderungsbescheid nach bestandskräftiger vorläufiger Steuerfestsetzung

 

Leitsatz (redaktionell)

Gegen einen auf § 165 Abs. 2 AO gestützten Änderungsbescheid kann nicht eingewandt werden, der ursprüngliche Bescheid habe nicht vorläufig ergehen dürfen. Ist der ursprüngliche Bescheid bestandskräftig, kommt es nur noch darauf an, welchen Umfang der Vorläufigkeitsvermerk hatte. Dies gilt nur, soweit es grundsätzlich möglich war, den Bescheid wegen unklarer Tatsachen vorläufig zu erlassen, nicht hingegen, wenn zur Zeit des Erlasses des Bescheides ein Vorläufigkeitsvermerk nicht zulässig war.

 

Normenkette

AO 1977 § 165

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.10.2005; Aktenzeichen II R 9/01)

BFH (Urteil vom 26.10.2005; Aktenzeichen II R 9/01)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ein Erbschaftsteuer(ErbSt)-Bescheid aufgrund eines wirksamen Vorläufigkeitsvermerks gem. § 165 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) geändert werden konnte, oder ob Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

Der Kläger (Kl.) war Miterbe nach seinem am 22.10.1974 verstorbenen Vater, Herrn …sen. Zum Nachlaß gehörte u.a. die … KG, an der der Kl. einen Anteil von 57,37 % erhielt. Daneben bestand der Nachlaß aus umfangreichem inländischem und ausländischem Grundbesitz, Beteiligungen an Unternehmen, Wertpapieren, Kapitalforderungen, Lebensversicherungen und anderen Vermögensgegenständen.

Nachdem der Kl. zunächst unter Hinweis auf den umfangreichen Nachlaß und einer bei der … KG stattfindenden Betriebsprüfung mehrfach Fristverlängerung für die Einreichung der ErbSt-Erklärung erhalten hatte, ging am 16.01.1978 die ausdrücklich als vorläufig bezeichnete ErbSt-Erklärung beim Beklagten ein. Sie enthielt zahlreiche Anlagen, u.a. auch ein Schreiben an das Finanzamt D., in dem es um die Bewertung der Ergebnisse einer Betriebsprüfung bei der … KG und die daraus folgende Bewertung des Betriebsvermögens derselben ging. Streitig war, ob die … KG nach Verpachtung eines mit einem Kaufhaus bebauten Grundstücks wirtschaftliche Eigentümerin des Gebäudes geblieben ist. Den Wert des Betriebsvermögens der … KG hat der Kl. in der Erbschaftsteuererklärung als noch nicht festgestellt bezeichnet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Blätter 87 – 106, insbesondere auf die Blätter 100 – 106 der ErbSt-Akte verwiesen.

Mit Schreiben vom 10.03.1978 bat der Beklagte um weitere Angaben und nähere Erläuterungen zu der ErbSt-Erklärung und deren Anlagen. Unter anderem wurde die Einreichung einer Vermögensaufstellung der … KG auf den Todestag erbeten. Auf Bl. 135 der Steuerakte wird Bezug genommen.

Der Beklagte erließ am 14.04.1978 einen gem. § 165 Abs. 1 AO vorläufigen ErbSt-Bescheid. Die Steuer setzte er auf … DM fest. Davon wurden … DM zinslos gestundet. Unter Punkt c) „Erläuterungen” war der Zusatz enthalten: „Die Veranlagung erfolgt in vollem Umfang vorläufig gem. § 165 Abs. 1 AO. …” Der Bescheid erging, obwohl die im Schreiben vom 10.03.1978 angeforderten Unterlagen und Erläuterungen nicht vollständig vorlagen. Eine Vermögensaufstellung der … KG wurde ebenfalls nicht eingereicht. In der Ermittlung des Wertes der Bereicherung im Bescheid vom 14.04.1978 war der Einheitswert der … KG mit 3.951.260 DM angesetzt worden. Diesen Betrag hatte der Kl. als vorläufigen Wert angegeben, da hinsichtlich des Werts des Betriebsvermögens der … KG noch Meinungsverschiedenheiten mit der Betriebsprüfung bestanden. Dem Kl. wurden enstprechend seinem Anteil davon 2.266.873 DM zugerechnet. Die Betriebsprüfung hatte einen Wert vom 8.294.458 DM ermittelt. Auf die Bl. 84 und 112 der Steuerakte wird Bezug genommen.

Gegen den ErbSt-Bescheid legte der Kl. fristgerecht Einspruch ein.

In der Folgezeit ermittelte der Beklagte den Sachverhalt weiter. Unter anderem mahnte er mit Schreiben vom 03.08.1978 die Erledigung seines Schreibens vom 10.03.1978 an. Eine Antwort ging bei dem Beklagten am 11.10.1978 ein, ohne daß der Kl. die mit Schreiben vom 10.03.1978 angeforderte Vermögensaufstellung der … KG einreichte. Er äußerte sich in seinem Antwortschreiben auch nicht zu der Anforderung der Vermögensaufstellung.

Mit Schreiben vom 19.02.1979 forderte der Beklagte erneut Angaben über den Streitstand hinsichtlich des Betriebsvermögens der … KG an. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 203 der Steuerakte verwiesen. Auch diese Anforderung blieb erfolglos. Der Beklagte ermittelte den Streitstand hinsichtlich der Bewertung des Vermögens der … KG durch ein Telefonat mit dem Finanzamt D. und legte das Ergebnis in einem Aktenvermerk nieder. Danach bestand innerhalb der Finanzverwaltung keine einheitliche Meinung, wie die Bewertung des Vermögens der … KG vorzunehmen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 209 der Steuerakte verwiesen.

Am 19.01.1981 erließ der Beklagte einen gem. § 172 Abs. 1 der AO geänderten weiter vorläufigen ErbSt-Bescheid und setzte die Steuer auf … DM fest. Davon wurden … DM zinslos gestundet. Der Bescheid erhielt unter Buchstabe c) folgende Erläuterung: „Da nach Aktenlage die Höhe des Betriebsv...

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