Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkünfteerzielungsabsicht bei der Vermietung einer Ferienwohnung notwendig?

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Wird eine Ferienwohnung sowohl fremd- als auch eigengenutzt, muss sich eine Einkünfteerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen positiv feststellen lassen.

2) Zur Frage, welche Umstände für die Prognose der zukünftig erzielbaren Einkünfte zugrunde zu legen sind.

 

Normenkette

EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1, 1 Nr. 6, § 21 Abs. 1

 

Tatbestand

Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung von Verlusten aus einem zeitweise eigengenutzten und zeitweise vermieteten Ferienhaus (Liebhaberei).

Die Kläger erwarben mit notariellem Vertrag vom 07.06.1991 zu je 50 % den in … auf … gelegenen halben Miteigentumsanteil an dem Grundstück … mit eingetragenem Wohnungseigentumsrecht und angefangenem Bauvorhaben im Stand der Rohbaufertigkeit. Anschließend ließen sie das Gebäude bis Mai 1992 fertigstellen. Gegen den Architekten ist noch ein Rechtsstreit wegen überhöhter Abrechnung von Bauleistungen und verspäteter Fertigstellung anhängig, für den nach Angaben der Kläger bisher Kosten von 50.412 DM angefallen sind.

Durch Vereinbarung vom 17.12.1991/Januar 1992 übertrugen die Kläger Frau R. die alleinige und selbständige Vermietung des Ferienhauses zur ganzjährigen Vermietung an Feriengäste. Die Verwalterin verpflichtete sich, für eine optimale Vermietung des Objekts zu sorgen und alle dazu gehörenden Tätigkeiten durchzuführen.

Mit „Klarstellung und Nachtrag” zum Vertrag vom 17.12.1997 erklärten die Kläger und Frau N., daß es die Verwalterin hinsichtlich der Eigennutzung durch die Eigentümer zur Bedingung gemacht habe, daß diese maximal 6 bis 7 Wochen im Jahr betragen dürfe. Sie seien sich von Anfang an einig gewesen, daß Eigennutzungen in der Regel ein Jahr im voraus vereinbart werden müßten. Da hierüber vorab Klarheit und Einigkeit bestanden habe, sei eine entsprechende Passage im Vertrag selbst nicht aufgenommen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Vertrages und der Klarstellung Bezug genommen.

Seit unentgeltlicher Übertragung des halben Miteigentumsanteils des Klägers mit Wirkung zum 30.06.1999 ist die Klägerin alleinige Eigentümerin des Ferienhauses. Laut „zweitem Nachtrag” vom 15./18.07.1999 setzt sie den Vermietungs- und Verwaltungsvertrag vom 17.12.1991 einschließlich der Vereinbarung des ersten Nachtrags vom 12.12.1997 als Alleineigentümerin fort. Gleichzeitig verzichtete sie gegenüber Frau N. ab dem 01.01.2000 auf jegliche Eigennutzungen in den Schulferienzeiten.

In der Zeit vom 13.06.1992 bis Ende 1998 wurde die Ferienwohnung unstreitig wie folgt genutzt:

1992

1993

1994

1995

1996

1997

1998

Eigennutzung

28 Tage

49 Tage

40 Tage

42 Tage

49 Tage

35 Tage

14 Tage

Vermietung

98 Tage

133 Tage

159 Tage

153 Tage

130 Tage

105 Tage

120 Tage

Leerstand

74 Tage

183 Tage

166 Tage

170 Tage

187 Tage

225 Tage

231 Tage

200 Tage

365 Tage

365 Tage

365 Tage

366 Tage

365 Tage

365 Tage

Die Eigennutzung durch die Kläger fand hierbei jeweils während der Oster-, Sommer-, und Herbstferien statt.

Nach Angaben der Kläger war das Ferienhaus im Jahre 1999 an 35 Tagen eigengenutzt und an 137 Tagen vermietet und im Jahre 2000 an 18 Tagen eigengenutzt und -wegen einer Sonderentwicklung „Tangen”- an 235 Tagen vermietet.

Die Kläger gehen – ausgehend von den Vermietungstagen 2000- davon aus, daß das Ferienhaus ab dem Jahre 2001 jährlich an 201 Tagen vermietet und an 28 Tagen eigengenutzt werden wird.

In den Jahren 1992 bis 1998 sind nach den Feststellungen einer Außenprüfung und den Einkommensteuer- bzw. Feststellungserklärungen im einzelnen die folgenden Einnahmen (bestehend aus Miete, Telefon, Umsatzsteuer und Zinsen) und Aufwendungen (einschließlich AfA für Gebäude, Einrichtung, Kleininventar und Außenanlagen) angefallen:

1992

1993

1994

1995

1996

1997

1998

Einnahmen

31.641 DM

37.120 DM

88.631 DM

37.279 DM

41.059 DM

29.652 DM

37.417 DM

Ausgaben

164.383 DM

122.161 DM

149.844 DM

130.893 DM

88.615 DM

92.727 DM

109.590 DM

Ausweislich der im Klageverfahren vorgelegten Anlagen V betrugen die Einkünfte beider Kläger (GbR) aus dem Haus im 1. Halbjahr 1999 ./. 45.940,00 DM (Einnahmen 1.840 DM; Werbungskosten 45.940 DM) und die Einkünfte der Klägerin im 2. Halbjahr 1999 ./. 23.802 DM (Einnahmen 28.909 DM; Werbungskosten 52.711 DM).

In den 1998 beim Beklagten eingegangenen Feststellungserklärungen für die Jahre 1993 bis 1997 (Streitjahre) behandelten die Kläger lediglich die anteilig auf die Zeit der tatsächlichen Selbstnutzung entfallenden Ausgaben als nicht mit Vermietungseinkünften zusammenhängend und ermittelten ihre Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für 1993 mit ./. 57.221 DM, für 1994 mit ./. 33.630 DM, für 1995 mit ./. 67.141 DM, für 1996 mit ./. 47.556 DM und für 1997 mit ./. 63.074,00 DM.

Demgegenüber vertrat der Beklagte zunächst die Ansicht, auch die Leerstandszeiten seien der Zeit der Selbstnutzung zuzurechnen, und stellte mit Feststellungsbescheiden vom 03.07.1998 die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung...

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