Entscheidungsstichwort (Thema)

Grunderwerbsteuer für den Kauf eines Hauses einer Familie für Wohnzwecke verfassungsgemäß

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Festsetzung von Grunderwerbsteuer für den Kauf eines Hauses einer Familie für Wohnzwecke ist verfassungsgemäß.

 

Normenkette

GrEStG § 8 Abs. 1, § 11; GG Art. 3, 6, 14 Abs. 1; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Streitig ist, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass beim Ersterwerb eines Familienwohnheims Grunderwerbsteuer anfällt.

Die Kläger sind Eheleute und haben mit notariellem Vertrag vom 25.05.2018 ein Grundstück in N-Stadt zum Kaufpreis von 420.000 EUR je zu einem hälftigen Miteigentumsanteil erworben (Urkundenrolle Nummer … des Notars Q., N-Stadt).

Für den Erwerb haben die Kläger Baukindergeld bei der L. beantragt und erhalten seitdem pro Kind 1.200 EUR pro Jahr; die Förderung ist auf zehn Jahre begrenzt.

Der Beklagte setzte mit zwei Bescheiden vom 21.06.2018 Grunderwerbsteuer in Höhe von jeweils 13.650 EUR fest.

Einkommensteuerlich werden die Kläger zusammen veranlagt.

Mit am 24.07.2018 eingegangenen Einsprüchen machten die Kläger geltend, die Festsetzung der Grunderwerbsteuer sei verfassungswidrig.

  • Sie, die Kläger, hätten im Jahr 2018 als Lehrer zusammen ca. 75.000 EUR brutto und 60.000 EUR netto verdient. Für den Kauf des 1952 errichteten Hauses mit 108 Quadratmetern Wohnfläche hätten sie 27.300 EUR Grunderwerbsteuer zahlen müssen. Darin liege ein Verstoß gegen das Übermaßverbot, weil die Steuern (Einkommen- und Grunderwerbsteuer) im Jahr 2018 über der Hälfte des Einkommens gelegen hätten. Vom verbleibenden Restbetrag hätten zudem noch unvermeidbare Kosten (etwa für Energie- und Wasserverbrauch und Kinderbetreuung) bezahlt werden müssen.
  • Die Grunderwerbsteuer verletze die durch Art. 14 des Grundgesetzes (GG) gewährleistete Freiheit der Vermögensbildung.
  • Die Grunderwerbsteuer verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 GG, weil der Ersterwerb eines Eigenheims mit dem Erwerb von Zweitwohnungen, Ferienwohnungen und Wohnungen zur Kapitalanlage gleichgesetzt werde, obwohl die Sachverhalte nicht vergleichbar seien.
  • Im Fehlen von Freibeträgen für Kinder liege ein Verstoß gegen Art. 6 GG. Dies gelte umso mehr, als bei Abgeordneten im Rahmen der Einkommensbesteuerung eine steuerfreie Pauschale in Höhe von 52.000 EUR vorgesehen sei. Wenn zur Rechtfertigung dieser Pauschale die Vermutung genüge, dass tatsächlich Ausgaben angefallen seien, müsse erst recht eine Differenzierung zwischen kinderlosen Erwerbern und solchen mit Kindern erfolgen.
  • Die Grunderwerbsteuer verstoße gegen das Prinzip der Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet, weil die Steuersätze einzelner Bundesländer erheblich voneinander abwichen. Die Immobilienpreise und die Nebenkosten machten die Ausübung der Niederlassungsfreiheit für untere und mittlere Einkommensgruppen fast unmöglich.
  • Der Gesetzgeber müsse zudem auf die Entwicklungen am Immobilienmarkt reagieren. Abgesehen von der Mietpreisbremse habe der Gesetzgeber darauf aber nicht reagiert. Das Baukindergeld sei nicht geeignet, die erwähnten Verstöße zu beheben. Die Grunderwerbsteuer sei angesichts der Kostensteigerungen für Erwerber und damit indirekt auch für Mieter nicht nur wirtschafts- und sozialpolitisch verfehlt, sondern verfassungswidrig.

Mit Einspruchsentscheidungen vom 17.01.2019 wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück. Die Verwaltung sei verpflichtet, die Steuern nach Maßgabe der Gesetze festzusetzen, nicht, die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen zu überprüfen.

Mit der am 15.02.2019 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Ziel weiter. Sie ergänzen ihr Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren wie folgt:

Soweit der II. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) die Grunderwerbsteuer für verfassungsmäßig gehalten habe, sei diese Rechtsprechung überholt. Die Bundesländer hätten den Steuersatz auf bis zu 6,5 % angehoben. Darüber hinaus sei es zu erheblichen Preissteigerungen gekommen. Die Grunderwerbsteuereinnahmen hätten sich seit 2010 fast verdreifacht. Das Einkommen der Normalverdiener sei demgegenüber nur um 40 % gestiegen. Die Grunderwerbsteuer führe zu einem hohen Eigenkapitalbedarf beim Immobilienerwerb. Sie, die Kläger, hätte die Immobilie nur mit Hilfe eines Bankdarlehens und Zuschüssen der Eltern erwerben können. Zahlreiche Berufsgruppen könnten sich kein Grundeigentum in der Stadt leisten, in der sie arbeiteten. Der Steuersatz kollidiere auch mit den Grundsätzen einer amtsangemessenen Besoldung.

Mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz sei es verfassungswidrig, dass Immobilienfirmen der Grunderwerbsteuer mittels sogenannter Share Deals ausweichen könnten.

Die abweichenden Steuersätze in verschiedenen Bundesländern stünden im Gegensatz zur Residenzpflicht einzelner Berufsgruppen.

Die Grunderwerbsteuer führe in einem „toxischen Dreiklang” mit Preissteigerungen und Maklercourtage samt sonstiger Nebenkosten zu einer erdrosselnden Wirkung, wie Studien belegten:

  • In einer Studie der Deutschen Bundesb...

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