Entscheidungsstichwort (Thema)

Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen erfolgt nicht, soweit diese als Herstellungskosten in einen Aktivposten "unfertige Erzeugnisse" einbezogen wurden (gegen FG Schleswig-Holstein, Urt. v. 21.3.2018 – 1 K 243/15, EFG 2018, 1284 – Rev. III R 24/18).

 

Normenkette

HGB § 252 Abs. 2 S. 1; GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. d

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.05.2021; Aktenzeichen IV R 31/18)

BFH (Beschluss vom 12.05.2021; Aktenzeichen IV R 31/18)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen gemäß § 8 Nr. 1 lit. d) des Gewerbesteuergesetzes (GewStG).

Die Klägerin betreibt ein Bauunternehmen. Sie zahlte in den Streitjahren Miet- und Pachtzinsen sowie Leasingraten (im Folgenden nur Mietzinsen) für bewegliche Wirtschaftsgüter in Höhe von insgesamt 1.288.257,83 EUR (2008) und 1.618.064,44 EUR (2009). Die gemieteten bzw. geleasten Wirtschaftsgüter waren allesamt auf bzw. für Baustellen der Klägerin im Einsatz.

Die Klägerin unterhielt in den Streitjahren sowohl solche Baustellen, die sie im selben Jahr begann und beendete, als auch solche Baustellen, die sie zwar in einem der Streitjahre begann, aber frühestens erst im Folgejahr fertigstellte und für die sie deshalb zum Bilanzstichtag 31.12.2008 bzw. 31.12.2009 eine Aktivierung als unfertiges Erzeugnis mit den Herstellungskosten vornahm. Ferner hatte die Klägerin einige in 2007 begonnene Baustellen zum 31.12.2007 als unfertige Erzeugnisse aktiviert, die sie in 2008 fertigstellte.

Für die Gewerbesteuer rechnete die Klägerin Mietzinsen in Höhe von 294.916 EUR (2008) und in Höhe von 302.458 EUR (2009) hinzu. Die übrigen Mietzahlungen in Höhe von 993.341,83 EUR (2008) und von 1.315.606,44 EUR (2009) rechnete die Klägerin hingegen nicht hinzu.

Die Gewerbesteuermessbescheide für 2008 und 2009 ergingen erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Im Anschluss an eine bei der Klägerin durchgeführte Betriebsprüfung übernahm der Beklagte die Ansicht des Betriebsprüfers, dass alle Mietzahlungen hinzuzurechnen seien. Auf die Aktivierung als unfertige Erzeugnisse komme es nicht an. Der Beklagte rechnete daher die bisher nicht hinzugerechneten Mietzahlungen in Höhe von 993.341,83 EUR (2008) und von 1.315.606,44 EUR (2009) hinzu und erhöhte den Gewerbesteuermessbetrag mit Bescheiden für2008 und für 2009 entsprechend.

Die Klägerin legte gegen die geänderten Bescheide Einspruch ein und trug zur Begründung vor, dass es in der Gesamtschau von Aufwandsverbuchung und erfolgswirksamer Aktivierung der Mietzinsen an der von § 8 GewStG Einleitungssatz geforderten Gewinnabsetzung „Hinzurechnung, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind”) fehle. Der Vorgang sei im Ergebnis vielmehr erfolgsneutral. Daher sei nicht nur die von dem Beklagten vorgenommene Hinzurechnung der bisher nicht hinzugerechneten Mietzinsen rechtswidrig, sondern auch die im Rahmen ihrer eigenen Steuererklärung (von ihr, der Klägerin, selbst irrtümlich) vorgenommenen Hinzurechnungen. Richtigerweise dürften daher überhaupt keine Mietzinsen hinzugerechnet werden. Die Gewerbesteuermessbescheide seien daher in diesem Sinne zu ändern. Der Beklagte wies den Einspruch als unbegründet zurück.

Die Klägerin vertritt mit der Klage nach wie vor die Ansicht, dass die Aktivierung der Mietzinsen eine Gewinnabsetzung im Sinne des Hinzurechnungstatbestandes hindere und daher eine Hinzurechnung zu unterbleiben habe. Der Wortlaut setze eine tatsächliche Gewinnminderung voraus, an der es fehle. Zudem gelte aus systematischer Sicht der Vorrang der Herstellungskosten. Daher verlören die Mietzinsen durch die Aktivierung ihre ursprüngliche Rechtsnatur als Miete. Dies sehe auch der Bundesfinanzhof (BFH) so. Insoweit beruft sich die Klägerin auf die Entscheidungen des BFH vom 10.3.1993 I R 59/92 (BFH/NV 1993, 561) und vom 30.4.2003 I R 19/02 (BFHE 202, 357, BStBl II 2004, 192), wonach die Aktivierung von Bauzeitzinsen anlässlich der Herstellung von Anlagevermögen einer Hinzurechnung entgegenstehe und dies selbst in dem Zeitpunkt, zu dem sie als AfA erfolgswirksam würden. Beide Entscheidungen seien zur Vorgängerregelung ergangen, aber die aktuelle Fassung des § 8 GewStG sei in dieser Frage der „Gewinnabsetzung” unverändert geblieben. Zudem gäbe es auch keinen solchen Unterschied zwischen Zinszahlungen, die als Herstellungskosten von Anlagevermögen aktiviert werden, und Mietzahlungen, die als Herstellungskosten von Umlaufvermögen (unfertige Erzeugnisse) aktiviert werden, der einer Übertragung dieser Entscheidungsgrundsätze auf den Streitfall entgegenstünde.

Die Klägerin beantragt,

unter Änderung der Einspruchsentscheidung vom 12.1.2017 den Gewerbesteuermessbetrag für 2008 um 2.254 EUR zu mindern und auf xxx EUR festzusetzen sowie den Gewerbesteuermessbetrag für 2009 um 2.831 EUR zu mindern und auf xxx EUR festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise für den Fall des Unterliegens die Revi...

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