Entscheidungsstichwort (Thema)

Anteilsübertragung unter Nießbrauchsvorbehalt

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Im Fall der Bestellung des Nießbrauchs an einem Kommanditanteil sind sowohl der Nießbraucher als auch der Nießbrauchbesteller als Mitunternehmer anzusehen, wenn beide Mitunternehmerrisiko tragen und Mitunternehmerinitiative entfalten können.

2) Steht dem Nießbrauchbesteller gemäß den vertraglichen Abreden zwar kein Anteil an den laufenden Erträgen, dafür jedoch ein Anteil am Veräußerungserlös zu, trägt er ein ausreichendes Mitunternehmerrisiko.

3) Werden die Stimm- und sonstigen Verwaltungsrechte im Übertragungsvertrag vollständig dem Nießbraucher zugeordnet, kann der Besteller keine Mitunternehmerinitiative entfalten.

 

Normenkette

ErbStG § 13 Abs. 2, 4 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; ErbStG § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.02.2010; Aktenzeichen II R 42/08)

 

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung der Steuervergünstigung gem. § 13a Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) für die Übertragung eines Kommanditanteils und des dazugehörigen Anteils an der Komplementär – GmbH.

Die Klägerin (Klin.) und ihre Mutter waren Gesellschafterinnen der Y. Q. GmbH & Co KG und der Grundstücksgesellschaft X. mit beschränkter Haftung; letztere ist die Komplementärin der KG. An der KG hielt die Mutter der Klin. eine Kommanditbeteiligung im Nennwert von 14.850 Euro, die Klin. selbst eine Beteiligung im Nennwert von 55.968 Euro. Der GmbH-Anteil der Mutter hatte einen Nennwert von 5.700 Euro, der der Klin. einen Nennwert von 21.200 Euro. Die Anteile der Klin. beliefen sich in der jeweiligen Gesellschaft auf 42,4 % des Grund- bzw. Stammkapitals. Neben ihr und ihrer Mutter waren ihre Geschwister mit wesentlich geringeren Anteilen an den Gesellschaften beteiligt. Zu den Einzelheiten wird auf die Gesellschaftsverträge in der Gerichtsakte Bezug genommen.

Durch notariellen Vertrag vom 04.12.2002 übertrug die Mutter der Klin. dieser sowohl den Kommandit- als auch den GmbH-Anteil einschließlich der dazugehörigen Rücklagen im Wege der Schenkung. Dabei behielt sich die Mutter der Klin. den Nießbrauch an den übertragenen Anteilen vor, wobei § 4 des Übertragungsvertrages im Einzelnen regelte, dass der Mutter der Klin. die Ergebnisanteile an der Kommanditgesellschaft sowie die Gewinnausschüttungen der GmbH zustehen sollten. Außerdem sollten sämtliche Stimm- und sonstigen Verwaltungsrechte aus den übertragenen Beteiligungen bei der Mutter der Klin. verbleiben. Im Fall der Veräußerung des übertragenen Anteils sollte sich der Nießbrauch am Netto-Veräußerungserlös bzw. an der Wiederanlage fortsetzen. Zu den Einzelheiten wird auf den notariellen Übertragungsvertrag, insbesondere § 4, in der Schenkungsteuerakte Bezug genommen.

Sowohl im Schenkungsvertrag als auch in der Schenkungsteuererklärung erklärte die Mutter der Klin., dass für die Übertragung der Gesellschaftsanteile die Steuervergünstigung gem. § 13a ErbStG in Anspruch genommen werden solle.

Durch Schenkungsteuerbescheid vom 25.03.2004 setzte der Bekl. die Schenkungsteuer auf 87.900 Euro fest, wobei 23.220 Euro wegen des vorbehaltenen Nießbrauchs gem. § 25 ErbStG gestundet wurden. Die Steuerbefreiung gem. § 13a ErbStG gewährte der Bekl. nicht, da die Klin. aufgrund des ihrer Mutter zustehenden Nießbrauchs eine Mitunternehmerstellung nicht erlangt habe. Zu den Einzelheiten wird auf den Schenkungsteuerbescheid vom 25.03.2004 in der Schenkungsteuerakte Bezug genommen.

Mit ihrem dagegen erhobenen Einspruch vom 31.03.2004 trug die Klin. vor, dass der Nießbrauch sich lediglich auf die Erträge aus den Anteilen beziehe. Der Mitunternehmeranteil sei aufgespalten in die Erträge und seinen Bestand. Dies reiche für die Begründung einer Mitunternehmerstellung der Klin. aus.

Den Einspruch wies der Bekl. durch Einspruchsentscheidung (EE) vom 09.02.2006 als unbegründet zurück. Wegen des vollständigen Verbleibs der Stimm- und Verwaltungsrechte bei der Mutter der Klin. könne die Klin. selbst keine Mitunternehmerinitiative entfalten. Deshalb sei die Steuervergünstigung gem. § 13a ErbStG nicht zu gewähren. Der Bekl. bezog sich insoweit auf das Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen vom 22.12.2004 3 K 277/03 (EFG 2005, 639).

Mit ihrer Klage vom 13.03.2006 (ein Montag) verfolgt die Klin. ihr Begehren auf Gewährung der Steuervergünstigung gem. § 13a ErbStG weiter. Sie verweist darauf, dass sie bereits vor der Übertragung Mitunternehmerin der KG gewesen sei. Nach der Übertragung halte sie einen vermögensrechtlich größeren Kommanditanteil, mit dem zwar nicht die vollen Stimmrechte verbunden seien, der ihr jedoch aufgrund der bereits vorhandenen Mitunternehmerstellung Stimmrechte gewähre, die ihr das Sagen in der Gesellschaft ermöglichten.

Die Klin. beantragt,

den Schenkungsteuerbescheid vom 25.03.2004 in der Fassung der EE vom 09.02.2006 zu ändern und die Steuer unter Gewährung der Begünstigung gem. § 13a ErbStG festzusetzen.

Der Bekl. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht er sich auf seine EE.

Die Ber...

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