Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewertungsabschlag nach § 13a Abs. 2, Abs. 4 Nr. 1 ErbStG, verdeckte (faktische) Mitunternehmerschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

1.) Für den Erwerb einzelner Wirtschaftsgüter des Privatvermögens ist auch dann, wenn diese ursprünglich zu einer begünstigten betrieblichen Sachgesamtheit gerechnet haben, kein Bewertungsabschlag nach § 13a Abs. 2, Abs. 4 Nr. 1 ErbStG zu gewähren.

2.) Einzelwirtschaftsgüter, die ursprünglich zu einer begünstigten betrieblichen Sachgesamtheit rechneten, können nach deren Veräußerung bei Erfüllung der Voraussetzungen einer verdeckten (faktischen) Mitunternehmerschaft als Sonderbetriebsvermögen zu qualifizieren sein.

 

Normenkette

ErbStG § 13a Abs. 4 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1; ErbStG § 13a Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.04.2009; Aktenzeichen II R 26/07)

 

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung des Bewertungsabschlages nach § 13 a Abs. 2, Abs. 4 Nr. 1 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG).

Die Klägerin (Kl.) ist alleinige Erbin ihres am 10.03.2002 verstorbenen Vaters E 2. Der Erblasser und seine Ehefrau, E 3, betrieben diverse privaten Krankenanstalten und Rehabilitationskliniken, zusammengefasst unter der Fa. E 2 Beteiligungs-GmbH & Co. KG (nachfolgend GmbH & Co. KG genannt). Im Nachlass befanden sich u.a. ein 2%-iger Geschäftsanteil (nominal 1.000 DM) an der Komplementärin der GmbH & Co KG, der E 2 Beteiligungs Verwaltungsgesellschaft mbH, (nachfolgend Komplementär-GmbH genannt) sowie eine Forderung gegenüber der GmbH & Co KG i.H.v. 11.392.394 EUR, die auf einem Sonderkonto ausgewiesen und bilanziert war.

Am 12.12.1997 hatte der Erblasser mit seiner Ehefrau, mit der Kl. und seinen weiteren drei Kindern „zur Regelung der Unternehmensnachfolge” einen Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag abgeschlossen, wobei die Fortführung der Klinikbetriebe durch die Kl. nach der Präambel des Vertrages dem obersten Willen der Eltern entsprach. In diesem notariellen Vertrag hatten die Eltern die Kl. zu ihrer jeweiligen Alleinerbin bestellt und ausdrücklich verfügt, dass die Kl. die beim Tode der Eltern noch nicht auf die Kl. übertragenen gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen an der GmbH & Co KG und der Komplementär-GmbH einschließlich ihrer jeweiligen Sonderkonten sowie ihres weiteren Sonderbetriebsvermögens erhalten sollte (vgl. III. 1. des notariellen Vertrages v. 12.12.1997).

Darüber hinaus hatten sich der Erblasser und seine Ehefrau u.a. verpflichtet, an die Kl. im Zusammenhang mit ihrer Facharztprüfung und der Aufnahme ihrer Tätigkeit im elterlichen Unternehmen spätestens bis zum 31.12.1998 prozentual bezifferte Anteile am Stammkapital der Komplementär-GmbH, am Kommanditkapital der GmbH & Co KG sowie an ihren Sonderkonten bei der GmbH & Co KG im Wege der Schenkung zu übertragen (vgl. II. 1. u. 2. des notariellen Vertrages 12.12.1997). Die Schenkungen waren u.a. daran gebunden, dass die Kl. die unternehmerische Tätigkeit nicht vor Ablauf des Jahres 2007 aufgeben würde (vgl. III 2. u. 3. des notariellen Vertrages 12.12.1997). Darüber hinaus hatten sich der Erblasser und seine Ehefrau verpflichtet, die Kl. zur weiteren Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH zu bestellen (vgl. II. 5. des notariellen Vertrages 12.12.1997).

Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den notariellen Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag vom 12.12.1997 in der Steuerakte verwiesen.

Die Kl. und ihre Eltern waren zunächst (vor dem 04.03.1999) wie folgt an der GmbH & Co KG und an der Komplementär-GmbH beteiligt:

Beteiligungsverhältnisse GmbH & Co KG:

– Erblasser

52 % des Kommanditkapitals

– Ehefrau / Mutter

38 % des Kommanditkapitals

– Klägerin

10 % des Kommanditkapitals

Beteiligungsverhältnisse Komplementär-GmbH:

– Erblasser

98 % des Stammkapitals

– Ehefrau / Mutter

2 % des Stammkapitals

Mit notariellem Vertrag vom 04.03.1999 übertrug der Erblasser mit Wirkung zum 31.12.1998 im Wege vorweggenommener Erbfolge auf die Kl. unentgeltlich einen Gesellschaftsanteil an der Komplementär-GmbH von 48 %, einen Kommanditanteil an der GmbH & Co KG von 26 % sowie 26 % seiner auf dem Sonderkonto ausgewiesenen Forderung gegenüber der GmbH & Co KG. Gleichzeitig übertrug der Erblasser auf seine Ehefrau einen Gesellschaftsanteil an der Komplementär-GmbH von 24 %. Die Mutter der Kl. übertrug auf die Kl. im Wege vorweggenommener Erbfolge unentgeltlich u.a. einen Kommanditanteil an der GmbH & Co KG von 26 %. Zu den Einzelheiten wird auf den notariellen Vertrag vom 04.03.1999 (vgl. Bl. 142-148 der Gerichtsakte – GA –) verwiesen.

Schließlich übertrugen der Erblasser und seine Ehefrau im Wege der vorweggenommenen Erbfolge mit notariellem Vertrag vom 22.12.2000 mit Wirkung zum 30.12.2000 auf die Kl. die ihnen verbliebenen Kommanditanteile an der GmbH & Co KG sowie ihre Gesellschaftsanteile an der Komplementär-GmbH bis auf einen Restanteil von jeweils 2 %.

Danach hielten der Erblasser und seine Ehefrau an der GmbH & Co KG keine Kommanditanteile mehr und waren an der Komplementär-GmbH nunmehr mit jeweils 2 % beteiligt.

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