Entscheidungsstichwort (Thema)

Frage des Steuersatzes bei Umsätzen aus Pensionspferdehaltung

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Stpfl. hat gegenüber den Einstellern der Pensionspferde keine Lieferungen, sondern jeweils einheitliche sonstige Leistungen gem. § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG erbracht. Denn dabei handelt es sich aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers um einen einheitlichen wirtschaftl. Vorgang, dessen Wesen in den sonstigen Leistungen der Unterbringung, der Fütterung und der sonstigen Betreuung der Pferde besteht.

 

Normenkette

UStG § 3 Abs. 1, 9 S. 1, § 24

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.03.2011; Aktenzeichen XI R 26/09)

BFH (Urteil vom 30.03.2011; Aktenzeichen XI R 26/09)

 

Tatbestand

Streitig ist im Rahmen der Umsatzsteuer(USt)-Festsetzung für 2005, ob auf die Umsätze der Klägerin (Klin.) aus der Pensionspferdehaltung die Besteuerung nach Durchschnittssätzen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe gemäß § 24 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) angewandt werden kann.

Die Klin. betreibt in J auf eigenen und zugepachteten Flächen eine eigene Pferdezucht, deren Umsätze – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – der Durchschnittssatzbesteuerung gemäß § 24 UStG unterliegen, und eine Pensionspferdehaltung für Islandpferde. Im Rahmen der Pensionspferdehaltung erbrachte sie aufgrund des mit den jeweiligen Einstellern abgeschlossenen Pferdeeinstellvertrags, auf den Bezug genommen wird, folgende Leistungen: „Das eingestellte Pferd … wird in einem Gruppenlaufstall mit Auslauf und Sandpaddok untergebracht. Jungpferde haben in der Weideperiode rund um die Uhr Weidegang, im Winter sind sie ebenfalls in Gruppenlaufställen untergebracht. Das Pferd geht in der Weideperiode mit seinen Stallgefährten stundenweise auf die Weide. Im Winter verbleibt es im Offenstall und wird entsprechend mit Rauhfutter versorgt. Der Betrieb sorgt für die Pflege (Betreuung) des Pferdes: a) Füttern und Tränken, b) Ausmisten und Einbringen neuer Einstreu, c) Gesundheitskontrolle, wenn nötig Benachrichtigung des Tierarztes. … Der Betrieb verpflichtet sich, das eingestellte Pferd sorgfältig zu füttern und zu pflegen (entsprechend der üblichen Robustpferdehaltung) …”. Im Streitjahr 2005 betrug der durchschnittliche Pensionspreis 135,– Euro pro Pferd pro Monat. In dem Pensionspreis war – wie von dem Prozessvertreter im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch bestätigt wurde – die Möglichkeit der Nutzung der 250 m Ovalbahn, der Reithalle und des Geländes enthalten. Die Pensionspferdehaltung erfolgte auf eigener Futtergrundlage, der Zukauf fremder Futtermittel beschränkte sich in erster Linie auf Mineralstoffe.

Die Klin. reichte am 10.05.2005 ihre USt-Voranmeldung für das I. Kalendervierteljahr 2005 (I/2005) beim Beklagten (Bekl.) ein. Zu den Angaben in der USt-Voranmeldung führte sie mit Schriftsatz vom 11.05.2005 aus: Sie habe auf die Umsätze aus der Pensionspferdehaltung im Rahmen ihrer USt-Voranmeldung I/2005 den ermäßigten Steuersatz angewandt. Sie sei der Auffassung, dass das zur Anwendung des § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG ergangene Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22.01.2004 V R 41/02, BFHE 204, 371, BStBl II 2004, 757 auf ihren Betrieb nicht anwendbar sei, denn es sei zu einem gewerblichen Pensionsbetrieb ohne eigene Futtergrundlage ergangen. Ihre Pensionspferdehaltung erfolge jedoch ausschließlich auf eigener Futtergrundlage in Laufställen. Ob für das Streitjahr 2005 die Durchschnittssatzbesteuerung gemäß § 24 UStG angewandt werden solle, werde sie entsprechend der Regelung in § 24 Abs. 4 S. 1 UStG bis zum 10.01.2006 erklären. Auch das Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) vom 09.08.2004 IV B 7-S 7233-29/04, IV B 7-S 7410-25/04, BStBl I 2004, 851 sei nicht einschlägig. Das BMF habe darin mitgeteilt, dass die Besteuerung nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 UStG dann nicht in Anspruch genommen werden könne, wenn Umsätze aus der Pensionshaltung von Pferden, die von Ihren Eigentümern zur Ausübung von Freizeitsport oder zu selbständigen oder gewerblichen, nicht landwirtschaftlichen Zwecken (z.B. durch Reitlehrer oder Berufsreiter) genutzt würden, vorlägen. Diese Voraussetzungen würden in ihrem Betrieb aber nicht vorliegen. Die Islandpferde würden von ihren Eigentümern im Gegensatz zu Reitpferden nicht ständig zur Ausübung des Freizeitsports genutzt und würden teilweise wochen- und monatelang nicht durch ihre Eigentümer geritten. Sie verweise auf die Ausführungen in dem Kommentar Rüttinger, USt in der Land- und Forstwirtschaft (Stand Oktober 2004). Danach falle die Pensionstierhaltung ohne Pflegeleistungen als Hilfstätigkeit der landwirtschaftlichen Tierhaltung in den Anwendungsbereich der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG. Gerade in der pauschalierenden Landwirtschaft würden sich die Leistungen – wegen der latenten Gefahr eines ertragsteuerlich nicht mehr unter § 13 des Einkommensteuergesetzes (EStG) fallenden Reiterhofs – regelmäßig auf das Einstellen der Tiere (Box) und die Abgabe von Futter und Streu (landwirtschaftliche Erzeugni...

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