Entscheidungsstichwort (Thema)

Verlustausgleichs- und abzugsverbot bei negativen Einkünften aus Nerzfarm. Feststellung

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Die negativen Einkünfte aus einer Nerzfarm unterliegen dem Verlustausgleichs- und -abzugsverbot des § 15 Abs. 4 S. 1 EStG, ungeachtet der Frage, ob eine Konkurrenz zu land- und forstwirtschaftlichen Betrieben besteht.

2) Das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage auf Verlustfeststellung entfällt nicht, wenn bislang lediglich Einkünfte aus gewerblicher Tierzucht bzw. -haltung vorliegen, da die Erzielung anderer Einkünfte jederzeit möglich ist.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 4 Sätze 1-2, Abs. 1; FGO § 40 Abs. 2; EStG § 15 Abs. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.12.2002; Aktenzeichen IV R 47/01)

 

Gründe

Streitig ist, ob ein ausgleichsfähiger Verlust bei gewerblicher Tierzucht bzw. Tierhaltung besteht.

Die Kläger (Kl.) sind Eheleute und wurden in den Streitjahren 1998 und 1999 zusammen veranlagt. Der Ehemann betreibt eine Nerzfarm als Innengesellschaft mit seiner Ehefrau. Landwirtschaftliche Flächen bestehen nicht. Bei der Einkommensteuer (ESt) 1998 erklärte der Kl. daraus einen Verlust von 36.577 DM und die Klin ebenfalls einen Verlust von 36.577 DM. In der ESt-Erklärung 1999 erklärte der Kl. einen Gewinn von 33.647 DM und die Klin einen Gewinn von 33.648 DM.

Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) setzte die Verluste im ESt-Bescheid 1998 v. 12.11.1999 erklärungsgemäß als Verluste aus Gewerbebetrieb fest. Zugleich erließ es einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zum 31.12.1998 negativ in entsprechender Höhe. Dieser Bescheid stand ebenfalls unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 AO. Durch Änderungsbescheid v. 9.11.2000 wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit 0 DM festgesetzt. Zugleich wurde der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zum 31.12.1998 geändert, weil keine gesonderte Feststellung gem. § 10 d Abs. 3 EStG durchzuführen sei.

Im ESt-Bescheid 1999 v. 9.11.2000 setzte das FA die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit 0 DM an. Im Feststellungsbescheid 1999 über den nicht ausgleichsfähigen Verlust gem. § 15 Abs. 4 EStG v. 26.10.2000 hat das FA den nicht ausgleichsfähigen Betrag mit jeweils ./. 2.930 DM bzw. ./. 2.929 DM errechnet.

Nach erfolglosem Vorverfahren (Einspruchsentscheidung v. 6.12.2000) tragen die Kl. mit der Klage vor, daß es sich bei der Netztierzucht nicht um eine landwirtschaftsbezogene Tierhaltung handele und damit auch keine Tierhaltung i. S. v. § 15 Abs. 4 EStG vorliege. Vielmehr liege ein Gewerbebetrieb mit Einkünften nach § 15 Abs. 1 EStG vor. Diese Rechtsansicht werde von Leingärtner in INF 1988, 387, 388, von Schmidt, EStG, § 15 Rz. 895 – 897 und von Leingärtner/Stalbold, Besteuerung der Landwirte, 6. Kapitel, Rdr 12 ff. vertreten.

Die Kl. beantragen sinngemäß,

unter Aufhebung des Bescheides über die Feststellung des nicht ausgleichsfähigen Verlusts aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung nach § 15 Abs. 4 EStG zum Schluß des Veranlagungszeitraums 1998 und 1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung v. 6.12.2000 das FA zum Erlaß eines neuen Bescheides des Inhalts, daß die Kl. Einkünfte nach § 15 Abs. 1 EStG erzielen und die Einkünfte nach § 10 d EStG verrechenbar sind, zu verpflichten; im Unterliegensfall die Revision zuzulassen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Unter Hinweis auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung hält es an der Ansicht fest, daß Verluste aus einer gewerblichen Nerztierhaltung unter das Ausgleichsverbot des § 15 Abs. 4 EStG fallen. Diese Rechtsprechung des BFH in BStBl II 1998, 264 sei zutreffend. Auch die Literatur folge – bis auf Leingärtner – dieser Rechtsprechung.

Die Klage, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat keinen Erfolg.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Senat bejaht auch im Streitfall das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage. Angesichts der jederzeit möglichen anderen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder anderen Einkunftsquellen hält der Senat es nicht für hinderlich, daß die Kl. bisher nur Einkünfte aus ihrer Tierhaltung haben und diese somit gem. § 15 Abs. 4 Satz 2 EStG uneingeschränkt mit diesen Verlusten bzw. Gewinnen verrechenbar sind.

Die Kl. haben keinen Anspruch auf eine Verlustfeststellung. Das folgt bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des § 15 Abs. 4 EStG. Danach dürfen Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung nicht mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb ausgeglichen werden und sie dürfen auch nicht nach § 10 d EStG abgezogen werden. Da die Kl. mit ihrer Netzfarm unstreitig Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen, ist bereits nach dem Gesetzeswortlaut eine weitergehende Verlustverrechnung oder Verlustfeststellung ausgeschlossen.

Dieses Ergebnis wird nicht durch die sog. teleogische Auslegung widerlegt. Eine derartige Auslegung unter Rückgriff auf die Gesetzesmotive, daß aus Sinn und Zweck eine einschränkende Au...

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