rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

sonstige Leistung. Umsatzsteuer 1992

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Verzicht eines Berechtigten auf eine nicht mehr entziehbare öffentlich-rechtliche Nutzungsbefugnis gegen Abfindung stellt eine sonstige Leistung i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG dar.

 

Normenkette

UStG § 3 Abs. 9, § 1 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.08.2006; Aktenzeichen V R 19/05)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob eine Zahlung des Landes Y…, die im Zusammenhang mit einer Vereinbarung über das Nichtweiterbetreiben eines Genehmigungsverfahrens für eine Sonderabfalldeponie geleistet wurde, bei der Klägerin (Klin.) als umsatzsteuerliches Entgelt zu berücksichtigen ist.

Die Klin., eine in 1987 gegründete Kommanditgesellschaft (KG), die ursprünglich die Firma Deponie X-Stadt Entsorgung GmbH & Co KG trug (im Folgenden: X-Stadt KG), plante den Betrieb von Abfallentsorgung. Hervor gegangen war die Klin. aus der Firma A… Städtereinigung GmbH & Co KG (Kommanditistin, im Folgenden: Fa. A…) und der Firma Deponie X-Stadt Entsorgung Verwaltungsgesellschaft mbH (Komplementärin, im Folgenden: Fa. X-Stadt GmbH).

Die Fa. A… hatte in 1972 ein Grundstück in X-Stadt, eine ehemalige Tongrube, zum Zwecke der Errichtung und des Betriebs einer Sonderabfalldeponie angepachtet und die behördliche Genehmigung zum Betrieb der Anlage beantragt. Am 17.03.1978 erließ die Bezirksregierung Z… einen antragsgemäßen Planfeststellungsbeschluss, gegen den die Stadt X-Stadt verwaltungsgerichtlich klagte. Mit Vertrag vom 23.12.1987 übertrug die Fa. A… alle Rechte und Pflichten aus dem Planfeststellungsbeschluss auf die Fa. X-Stadt KG. Nachdem die Stadt X-Stadt auch beim Oberverwaltungsgericht B-Stadt verwaltungsgerichtlich unterlegen war, wurde der Planfeststellungsbeschluss im Jahr 1984 rechtskräftig.

Mit Bescheid vom 18.12.1991 erließ die Bezirksregierung Z… wegen zwischenzeitlich eingetretener verschärfter abfallrechtlicher Vorschriften und wegen Änderungen in der Planung der Antragstellerin einen Bescheid gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 Abfallgesetz (AbfG) an die X-Stadt KG, mit dem ihr aufgegeben wurde, für die im Bescheid näher bezeichneten wesentlichen Änderungen ein weiteres Planfeststellungsverfahren zu beantragen und bestimmte Planunterlagen vorzulegen. Die X-Stadt KG legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein.

In 1992 fanden Gespräche zwischen der Fa. A… und der Landesregierung von Y… statt, bei denen die für die Deponie bisher angefallenen Kosten in Höhe von insgesamt 3.981.831,42 DM (operative Kosten, Planungskosten, Rechts- und Beratungskosten, Pachtvorauszahlungen, Vertragsauflösungskosten) zur Sprache kamen. Am 08.12.1992 schloss die Fa. A… mit dem Land Y… einen Vertrag „über die Beendigung des Vorhabens zur Errichtung einer Sonderabfalldeponie X-Stadt”, der dazu führte, dass die Fa. X-Stadt KG von der Realisierung des Projektes Abstand nahm und den Widerspruch gegen den Bescheid der Bezirksregierung Z… vom 18.12.1991 zurücknahm. Der Vertrag lautete auszugsweise:

㤠1

1. Die Firma (=A…) ist alleinige Kommanditistin der Deponie X-Stadt Entsorgungs GmbH & Co KG; sie ist ferner Alleingesellschafterin der persönlich haftenden Komplementär-GmbH, der Deponie X-Stadt Entsorgung Verwaltungsgesellschaft mbH. Diese Gesellschaft hat ihren Sitz von Ochtrup nach C-Stadt verlegt und betreibt derzeit das oben genannte Verfahren.

2. Die Firma verpflichtet sich, das Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb der Sonderabfalldeponie X-Stadt zu beenden und dieses Vorhaben nach dem Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages weder tatsächlich noch rechtlich in irgendeiner Form weiter zu betreiben. Sie verpflichtet sich, in diesem Sinne auf ihre Tochtergesellschaft einzuwirken und übernimmt die Gewähr dafür, dass die Firma Deponie X-Stadt Entsorgungs GmbH & Co KG das Vorhanden in keiner Form weiter betreiben wird. Sie verzichtet auf die Geltendmachung jeglicher Rechte aus dem Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Z… vom 17.03.1978 durch sie selbst oder ihre Tochtergesellschaft.

3. Die Firma nimmt ihren am 05.02.1992 eingelegten Widerspruch gegen die unter dem 18.12.1991 ergangene Anordnung der Bezirksregierung Z… gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 AbfG, Az.: 502e-62811-8/2-1, zurück.

4. Die Firma erklärt gegenüber dem OVG B-Stadt in dem Verfahren Stadt X-Stadt ./. Bezirksregierung Z…, Az.: 7 K 3838/91 verbindlich, dass sie auf die weitere Durchführung des Vorhabens Sonderabfalldeponie X-Stadt verzichtet, und erklärt das Verfahren für erledigt.

§ 2

1. Zum Ausgleich sämtlicher der Firma und ihrer Tochtergesellschaft im Zusammenhang mit dem Vorhaben entstandenen Kosten zahlt ihr das Land einen einmaligen anteiligen Betrag in Höhe von 2.000.000 DM.

2. Die Firma verzichtet im Gegenzug gegenüber dem Land und seinen Behörden sowie gegenüber am Verfahren beteiligten Körperschaften des öffentlichen Rechts auf die Geltendmachung jeglicher Kosten, die ihr im Zusammenhang mit dem Vorhaben bis heute entstanden sind. Sie verzichtet auch auf die Geltendmachung jeglicher Kosten, die ihr ...

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