Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer 1991

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.07.1998; Aktenzeichen I R 24/96)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

Streitig ist, ob eine Rückstellung für Ungewisse Verbindlichkeiten nach der Zinsstaffelmethode ratierlich anzusammeln und bei der Bewertung der Rückstellung eine Abzinsung zu erfolgen hat.

Die Klägerin (Klin.), eine öffentlich-rechtliche Sparkasse, schließt mit ihren Kunden unter anderen Sparverträge in den Sonderformen des S-Prämiensparvertrages sowie des vermögenswirksamen Sparvertrages mit S-Prämie – im folgenden: Prämiensparverträge – ab. Der Sparer wird hierdurch verpflichtet, für die Dauer von sechs Jahren monatlich gleichbleibende Sparbeiträge zu leisten, während die Klin. verpflichtet wird, am Ende der siebenjährigen Gesamtlaufzeit des Vertrages neben dem jeweils gültigen Zinssatz für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist eine unverzinsliche Prämie zu zahlen. Diese betrug bei Verträgen, die seit Einführung dieser Sparform durch Beschluß des Vorstandes der Klin. vom 15.12.1981 bis zum 04.06.1990 abgeschlossen worden sind, 16 %, bei danach abgeschlossenen Sparverträge 14 % der Summe der eingezahlten Sparbeiträge. Die S-Prämiensparverträge sind nicht, die vermögenswirksamen Sparverträge mit S-Prämie sind nur eingeschränkt kündbar. Werden die vereinbarten Sparbeiträge nicht mehr erbracht, ist der Sparvertrag zu unterbrechen. Der Sparer erhält dann auf die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Sparbeiträge am Ende der Festlegungsfrist die Sparprämie. Verfügt der Sparer vorzeitig über die Sparbeiträge, verfällt der Prämienanspruch. Wegen der weiteren Einzelheiten der im Rahmen dieser Verträge getroffenen Abreden wird auf die zu den Akten gereichten neutralisierten Verträge und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug genommen.

Die Klin. bildete in ihrer Handels- und Steuerbilanz eine Rückstellung für die Verpflichtung zur Zahlung der S-Prämien in Höhe von 1.435.230,60 DM (31.12.1990) und 1.555.872 DM (31.12.1991). Diese ermittelte sie mit dem Betrag, der kapital- und zeitanteilig auf die abgelaufene Festlegungsfrist entfällt (sog. zinszahlproportionale Verteilung nach der Zinsstaffelmethode). Zwischenzinsen sind nicht berücksichtigt worden. Wegen des Berechnungsverfahrens wird auf die in der Fachmitteilung vom 24./25.07.1985 – Bl. 14 der Gerichtsakte – wiedergegebenen mathematischen Formeln Bezug genommen.

Hieraus ergab sich für das Wirtschaftsjahr 1991 ein Steuerbilanzgewinn von 3.909.119 DM, den die Klin. ihrer Körperschaftsteuer- (KSt) Erklärung 1991 zugrunde legte. Wegen der Berechnung im einzelnen wird auf die Steuerbilanz zum 31.12.1991, die KSt – Erklärung 1991 und die Anlagen dazu Bezug genommen. Der Beklagte (Bekl.) folgte dem zunächst und setzte das zu versteuernde Einkommen mit 7.684.891 DM fest; auf den Inhalt des unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) ergangenen KSt-Bescheides 1991 vom 26.06.1992 wird im einzelnen Bezug genommen.

1992 fand bei der Klin. für die Veranlagungszeiträume 1987 bis 1991 eine Betriebsprüfung (Bp) durch das Finanzamt für Großbetriebsprüfung … statt. Dieses vertrat unter Bezugnahme auf das Schreiben des Bundesfinanzministers vom 18.11.1991 (Der Betrieb 1992, 67) die Auffassung, die Rückstellung für S-Prämien sei – neben einer zwischen den Beteiligten unstreitigen Kürzung von 60.000 DM wegen eines sog. Fluktuationsabschlags – um einen Abzinsungsbetrag von 233.380 DM zu kürzen. Die S-Prämie sei neben der laufenden Verzinsung als Entgelt für die Überlassung des Sparkapitals anzusehen. Da eine Geldleistungsverpflichtung vorliege, die erst am Ende der Vertragslaufzeit fällig werde, sei die ausgewiesene Verpflichtung abzuzinsen. Die Abzinsung sei aus Gründen des Vertrauensschutzes erstmals zum 31.12.1991 vorzunehmen. Ihr sei ein Zinssatz von 5,5 % zugrunde zu legen. Da, wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, die Restlaufzeit des Vertragsbestandes am 31.12.1991 durchschnittlich drei Jahre betragen habe, sei der Abzinsungsbetrag mit rund 15 % von 1.555.872 DM = 233.380 DM zu errechnen. Der Beklagte (Bekl.) schloß sich dieser Auffassung an und stellte das zu versteuernde Einkommen mit 7.862.007 DM fest; auf den nach § 164 Abs. 2 AO unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung geänderten KSt-Bescheid vom 10.03.1993 wird Bezug genommen.

Mit der hiergegen am 26.03.1993 erhobenen Sprungklage, der der Bekl. am 21.04.1993 zugestimmt hat, vertritt die Klin. nunmehr – im Rahmen ihres unveränderten Antrags – die Ansicht, die erfolgte ratierliche Bildung der Rückstellung nach der Zinsstaffelmethode sei mit den Regelungen der §§ 249 Abs. 1 und 253 Abs. 1 Satz 2 Handelsgesetzbuch (HGB) in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht zu vereinbaren. Da zum Bilanzstichtag das gesamte Ausmaß der wahrscheinlich zu erbringenden Leistungen bekannt gewesen sei, hätten bereits zu diesem Zeitpunkt die auf die ein...

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